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Berechnung des Umlage- und KA-Satzes nach KWKG und KAV

 

Mit der KWKG-Novelle zum 01.01.2016 wurde erstmals eine Unterscheidung zwischen „selbstverbrauchten“ und „weitergeleiteten“ Strombezügen eingeführt. Letztverbraucher müssen seitdem jährlich bis spätestens 31.03. des auf das Abrechnungsjahr folgende Kalenderjahr einen Nachweis über selbstverbrauchte, bzw. über weitergeleitete Strommengen bei dem für sie zuständigen Netzbetreiber einreichen. Der Nachweis berechtigt den Letztverbraucher eine Privilegierung im Umlagesatz geltend zu machen.

Begrenzung der KWK-Umlage und Offshore-Netzumlage

Bereits seit seiner Novellierung zum 01.01.2017 sieht das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2017) für Strombezüge grundsätzlich keine Begrenzungen der KWK-Umlage nach Maßgabe der Letztverbrauchergruppen B und C mehr vor, die noch im KWKG 2016 enthalten waren. Eine Begrenzung der KWK-Umlage ist nunmehr ausschließlich für stromkostenintensive Unternehmen mit Begrenzungsbescheid nach der Besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 63 ff. EEG 2021, für Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen, für Stromspeicher und für Schienenbahnen (§§ 27 bis 27c KWKG 2020) sowie künftig für die Erzeugung von „Grünem Wasserstoff“ (§ 27d KWKG 2020) möglich. Die Abrechnung der begrenzten KWK-Umlage nach diesen Regelungen erfolgt zum Teil, insbesondere für Abnahmestellen stromkostenintensiver Unternehmen mit Begrenzungsbescheid, unmittelbar durch die Übertragungsnetzbetreiber. Ebenfalls wurde bereits mit Wirkung ab dem 01.01.2019 die bisherige Begrenzung der Offshore-Umlage nach Maßgabe der Letztverbrauchergruppen B und C durch Verweisung auf das gegenwärtig geltende KWKG vollumfänglich abgeschafft; die vorstehenden Ausführungen gelten insofern entsprechend.

Begrenzung Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV

Seit dem Abrechnungsjahr 2020 ist von der o. g. Thematik nur noch die Umlage nach § 19 Abs. 2 Satz 15 StromNEV betroffen. Sollte Ihr Unternehmen die gesamte aus unserem Netz bezogene Strommenge im Begünstigungsjahr selbst verbraucht haben, genügt zur Erfüllung der Meldepflicht eine kurze Bestätigung per E-Mail/Brief. Im Falle einer Weiterleitung sind Sie verpflichtet, der EAM Netz als Ihrem zuständigen Netzbetreiber Auskunft über folgende Inhalte zu geben:

  • Wie hoch ist die Menge der nicht selbstverbrauchten, d. h. die an Dritte weitergeleitete Energiemenge?
  • Neu für 2022: Wurden die weitergeleiteten Energiemengen eichsrechtskonform gemessen? Bitte fügen Sie dem Meldebogen zwingend einen Nachweis (z. B. Fotodokumentation oder Rechnung) des Zählers bei. Bei Fehlen des Nachweises wird Ihre Menge nicht privilegiert.
  • Wurden die weitergeleiteten Energiemengen durch eine geeichte Messeinrichtung ermittelt?

Berechnung des KA-Satzes

Der Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft (BDEW) hat Anfang Dezember 2020 ein Positionspapier zum Thema Weiterleitung nach § 2 Abs. 8 Konzessionsabgabeverordnung (KAV) veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem, dass derjenige Weiterverteiler/ Letztverbraucher, der eine Privilegierung geltend machen möchte, auch einer entsprechenden Nachweispflicht unterliegt. Bitte teilen Sie uns entsprechend auch mit, ob es sich bei den weitergeleiteten Mengen um solche handelt, die Sie an Tarifkunden oder an Sondervertragskunden im Sinne der KAV § 1 Abs. 3 i. V. m. §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes weitergeleitet haben.

Meldeformular

Damit auch nichts vergessen wird, haben wir Ihnen ein Meldeformular zur Verfügung gestellt. Selbstverständlich können Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht auch anderweitig, d. h. ohne Nutzung des Formulars, nachkommen. Den Nachweisbogen sowie weiterführende Informationen (FAQ) zur Berechnung Ihres Umlage- und KA-Satzes finden Sie rechts im Downloadbereich.

 

Gem. § 27 Abs. 1 KWKG ist für stromkostenintensive Letztverbraucher, die aufgrund eines Bescheides des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) berechtigt sind, die „Besondere Ausgleichsregelung" des EEG in Anspruch zu nehmen, eine Umlagebegrenzung analog zur Umlagesystematik der §§ 63 und 64 EEG 2017 anzuwenden. Für die Erhebung der KWK-Umlage (und ab 2019 auch die Offshore-Netzumlage) sind in diesen Fällen die Übertragungsnetzbetreiber zuständig.

Für die Erhebung der Offshore-Haftungsumlage gemäß § 17f Abs. 5 EnWG (nur bis 31.12.2018!) und der Sonderkundenumlage gemäß § 19 StromNEV bleibt der Netzbetreiber zuständig. Letztverbraucher müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres die in dieser Anlage im vorangegangenen Kalenderjahr selbst verbrauchte Strommenge mitteilen.

Die Privilegierung von Anlagen zur Verstromung von Kuppelgasen erfolgt gem. § 27a KWKG. Letztverbraucher, die diese Begrenzung in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres die in dieser Anlage im vorangegangenen Kalenderjahr selbst verbrauchte Strommenge mitteilen. Außerdem ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 6 KWKG die Vorlage einer Wirtschaftsprüferbestätigung über die Voraussetzungen der Privilegierung erforderlich.

Die Umlagebegrenzung für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, ist in § 27b KWKG geregelt. Letztverbraucher, die diese Begrenzung in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber die nach § 61k EEG 2017 notwendigen Daten fristgerecht zur Verfügung stellen.

Die Umlagebegrenzung für Schienenbahnunternehmen ist in § 27c KWKG geregelt. Für die Inanspruchnahme dieser Begrenzung müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begrenzung folgenden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbst verbrauchten Strommengen mitgeteilt werden.

Schienenbahnen, deren hiernach begrenzte Verbrauchsstellen sich in den Netzen mehrerer Netzbetreiber befinden, können durch Erklärung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern bestimmen, dass die Erhebung der KWKG-Umlage an den betroffenen Entnahmestellen durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgen soll. Die Erhebung der KWKG-Umlage durch die Übertragungsnetzbetreiber erfolgt ab dem auf die Erklärung folgenden Kalenderjahr. 

Für die § 19 StromNEV-Umlage gilt:

Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

Stromintensive Unternehmen müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres die in dieser Anlage im vorangegangenen Kalenderjahr selbst verbrauchte Strommenge mitteilen. Außerdem ist die Vorlage einer Wirtschaftsprüferbestätigung erforderlich.