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Reduzierung der gesetzlichen Umlage(n), sowie der Konzessionsabgabe

 

privilegierte Letztverbraucher, welche die begrenzten Netzumlagen in Anspruch nehmen möchten, sind gesetzlich zur Meldung gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31.3. des auf die Begünstigung folgenden Jahres verpflichtet. 

Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage

Im Hinblick auf die § 19 StromNEV-Umlage gelten für das Kalenderjahr 2023 die Regelungen zur Umlagebegrenzung nach Maßgabe der Letztverbrauchergruppen B und C nach dem KWKG 2016 unverändert fort. Einzig in Bezug auf die § 19 StromNEV-Umlage besteht damit auch die Meldepflicht nach § 26 Abs. 2 Satz 3 KWKG 2016. Dort heißt es: „Letztverbraucher, die die Begünstigung […] in Anspruch nehmen wollen, müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen und selbstverbrauchten Strom […] melden.“

Sollte Ihr Unternehmen die gesamte im Jahr 2023 aus unserem Netz bezogene Strommenge selbst verbraucht haben, genügt zur Erfüllung der Meldepflicht die entsprechende Bestätigung im hier zur Verfügung stehendem Meldeformular. Sofern hingegen Strommengen an Dritte weitergeleitet wurden, muss die selbstverbrauchte Strommenge mitgeteilt werden. Übersteigen an Dritte weitergeleitete Strommengen jeweils für sich betrachtet 1 GWh und soll auch insoweit eine Begrenzung der § 19 StromNEV-Umlage (Letztverbrauchergruppe B oder C) in Anspruch genommen werden, muss eine gesonderte Aufstellung vorgelegt werden, aus der sich die selbstverbrauchte Strommenge in kWh je Letztverbraucher, an die Strom weitergeleitet wurde, – jeweils mit genauer Unternehmensbezeichnung – ergibt. Weitere Sonderkonstellationen (z. B. im Falle einer weiteren Weiterleitung durch den Dritten) sind hierbei zu vermerken, um auch in diesen Fällen eine Einordnung des jeweiligen Letztverbrauchers in die Letztverbrauchergruppen A, B und C zu ermöglichen.

Wichtig: Im Falle der Verletzung der Mitteilungspflicht nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt eine Einstufung in die Letztverbrauchergruppe A, d. h. es fallen die Netzumlagen nach § 19 StromNEV in voller Höhe an.

 

    Unternehmen der Letztverbrauchergruppe C haben zusätzlich weiterhin die Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestates nach § 30 Abs. 1 Nr. 5 KWKG 2016 (Bestätigung der Eigenschaft als Unternehmen des produzierenden Gewerbes, dessen Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 HGB überstiegen haben).

    Wir weisen insoweit auf die gesetzlichen Vorgaben zum Messen und Schätzen hin, die bereits durch das „Energiesammelgesetz“ vom 17.12.2018 eingeführt und in den letzten Jahren nach §§ 62a, 62b, 104 Abs. 10 und Abs. 11 EEG 2017/2021 auch bei der hiesigen Abgrenzung von Drittverbräuchen anzuwenden waren. Diese wurden nunmehr in die §§ 45 und 46 EnFG übertragen und sind gemäß § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV weiterhin auch für die Privilegierung der § 19 StromNEV-Umlage in den Letztverbrauchgruppen B und C und damit für die Abrechnung sämtlicher Netzumlagen im Kalenderjahres 2023 anzuwenden. Hiernach hat die Erfassung und Abgrenzung von Strommengen, für die eine begrenzte Umlage zu zahlen ist, und solchen Strommengen, für die die jeweils volle Umlage zu entrichten ist, im Grundsatz mit mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtungen zu erfolgen. Soweit eine Schätzung nach den Regelungen noch zulässig ist, sind die gesetzlichen Vorgaben für die Art und Weise der Schätzung sowie die damit verbundenen zusätzlichen Meldepflichten zu beachten.

    Der Bundesverband der Energie und Wasserwirtschaft (BDEW) hat Anfang Dezember 2020 ein Positionspapier zum Thema Weiterleitung nach § 2 Abs. 8 Konzessionsabgabeverordnung (KAV) veröffentlicht. Darin heißt es unter anderem, dass derjenige Weiterverteiler/ Letztverbraucher, der eine Privilegierung geltend machen möchte, auch einer entsprechenden Nachweispflicht unterliegt. Bitte teilen Sie uns entsprechend auch mit, ob es sich bei den weitergeleiteten Mengen um solche handelt, die Sie an Tarifkunden oder an Sondervertragskunden im Sinne der KAV § 1 Abs. 3 i. V. m. §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes weitergeleitet haben.

    Abwicklung der Privilegierungstatbestände nach EnFG

    Für die Abrechnung der Netzumlagen des Jahres 2023 findet erstmalig das neue Netzumlagensystem des EnFG Anwendung. Dieses regelt hauptsächlich die Abwicklung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage, findet hinsichtlich einzelner Privilegierungstatbestände aber auch auf die § 19 StromNEV-Umlage Anwendung. Die Anwendung dieser Privilegierungstatbestände steht derzeit noch unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission.

    a) Privilegierungstatbestände nach EnFG

    Gemäß § 21 Abs. 1-6 EnFG ist die Pflicht zur Zahlung der KWKG

    • und der Offshore-Netzumlage im Fall der Netzentnahme
    • zum Zwecke der Zwischenspeicherung in bidirektionalen Stromspeichern,
    • zum Einsatz in bidirektionalen Ladesäulen,
    • zur Erzeugung von Speichergas sowie
    • zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste

    auf null reduziert. Über den Verweis in § 19 Abs. 2 Satz 16 StromNEV sollen diese Privilegierungen ebenfalls für die § 19 StromNEV-Umlage Anwendung finden.

    Für die KWKG- und Offshore-Netzumlage sieht das EnFG unter bestimmten Voraussetzungen darüber hinaus weitere Privilegierungen in folgenden Fällen vor:

    • Gemäß § 22 EnFG reduzieren sich die Umlagen für Netzentnahmen für den Einsatz in elektrisch betriebenen Wärmepumpen auf null.
    • Nach § 23 EnFG kommt für Netzentnahmen zur Verstromung von Kuppelgasen eine Umlagereduzierung auf 15 Prozent in Betracht.
    • Eine vollständige Umlagebefreiung gilt darüber hinaus nach § 25 EnFG für Netzentnahmen von Einrichtungen zur Erzeugung von grünem Wasserstoff.
    • Eine Begrenzung der Umlagen kann darüber hinaus weiterhin in den Fällen der besonderen Ausgleichregelung (BesAR) nach den §§ 29 ff. EnFG für stromkostenintensive Unternehmen, Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen, Schienenbahnen, Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr und Landstromanlagen beantragt werden.

      Speziell für die Begrenzung in der BesAR sieht § 67 Abs. 1 EnFG eine gesonderte Übergangsregel vor. Danach konnten Begrenzungsbescheide nach den Vorgaben des EnFG erstmalig bis zum 30.06.2023 für das Jahr 2024 beantragt werden. Die nach EnFG für BesAR-Unternehmen vorgesehenen Meldepflichten sind daher erstmals im kommenden Jahr für die Abrechnung des Jahres 2024 anzuwenden. Auch nach der Übertragung der BesAR-Vorschriften in das EnFG erfolgt allerdings die Abwicklung grundsätzlich nicht über den Verteilnetzbetreiber, sondern unmittelbar zwischen Letztverbraucher und ÜNB.

      Auszug aus § 23 EnFG

      1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf 15 Prozent für Unternehmen oder selbständige Teile eines Unternehmens für den selbst verbrauchten Stromanteil über 1 Gigawattstunde, der in einer Anlage erzeugt wird, die ausschließlich Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt, wenn das Unternehmen

      1. einer Branche nach Liste 1 der Anlage 2 zuzuordnen ist und

      2. ein Energiemanagementsystem betreibt.

      Ausschließlich für die Zwecke des Satzes 1 ist Erdgas in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.

      (2) Im Rahmen der Mitteilung nach § 52 Absatz 2 ist zusätzlich die in der Anlage nach Absatz 1 im vorangegangenen Kalenderjahr erzeugte Strommenge mitzuteilen.

      (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Letztverbraucher,

      1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder

      2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

      Auszug aus § 21 Abs. 1 und 2 EnFG

      (1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in dem Umfang auf null, in dem Strom, der mit dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.

      (2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

      Auszug aus § 37 EnFG

      (1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der Umlagen nur, wenn sie nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie mindestens 1 Gigawattstunde betrug.

      (2) Für eine Schienenbahn begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen die Umlagen für Strommengen, die 1 Gigawattstunde unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge übersteigen und die unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht werden, auf 10 Prozent.

      (3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:

      1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und

      2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

      (4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen:

      1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,

      2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und

      3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

      Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.

      (5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

      (6) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden.

      (7) Im Sinn dieses Paragrafen ist

      1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und

      2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken

      Für die § 19 StromNEV-Umlage gilt:

      Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen.

      Stromintensive Unternehmen müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres die in dieser Anlage im vorangegangenen Kalenderjahr selbst verbrauchte Strommenge mitteilen. Außerdem ist die Vorlage einer Wirtschaftsprüferbestätigung erforderlich.

      Auszug aus § 21 EnFG

      (1) Für die Netzentnahme von Strom, der in einem Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in dem Umfang auf null, in dem Strom, der mit dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.

      (2) Für die Netzentnahme von Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

      Auszug aus § 21 EnFG

      (3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1

      1. Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,

      2. der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und

      3. der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als mit dem Ladepunkt erzeugt gilt.

      Auszug aus § 22 EnFG

      (1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.

      (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen,

      1. die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder

      2. gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

      Auszug aus § 38 EnFG

      (1) Bei einem Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr werden die Umlagen auf 20 Prozent begrenzt, wenn es nachweist, dass im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der in das Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug. Die Begrenzung nach Satz 1 erfolgt nur, soweit diese Begrenzung und alle sonstigen Beihilfen, die dem Unternehmen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352/1 vom 24.12.2013) in dem Antragsjahr und in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren gewährt worden sind, den Betrag von 200 000 Euro nicht überschreiten. Als dem Unternehmen gewährte Beihilfen im Sinn dieses Absatzes gelten alle Beihilfen, die dem Unternehmen im Sinn des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt werden.

      (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 1 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen:

      1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und

      2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs erfolgen.

      (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen:

      1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,

      2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und

      3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.

      Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahres, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. Dieser Absatz ist ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen anzuwenden, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 2 fallen.

      (4) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ist § 33 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

      (5) § 32 Nummer 1 Buchstabe a und b ist entsprechend anzuwenden. Die Nachweisführung für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt durch eine Eigenerklärung, in der das Unternehmen

      1. sämtliche Beihilfen angibt, die ihm aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in den beiden dem Antragsjahr vorangegangenen Steuerjahren und im Antragsjahr bis zur Antragstellung gewährt worden sind,

      2. sich verpflichtet, ab der Antragstellung und bis zum Ende des Jahres, in dem der Begrenzungsbescheid ergeht, keine sonstigen Beihilfen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 in Anspruch zu nehmen, die den zulässigen Gesamtbetrag aller Beihilfen aufgrund dieser Verordnung von 200 000 Euro übersteigen würden, und

      3. bestätigt, dass es keinem Förderausschluss nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 unterliegt.

      (6) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind

      1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,

      2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,

      3. „Busse“ Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes oder Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes,

      4. „elektrisch betriebene Busse“ Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,

      5. „Linienverkehr“ Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,

      6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr“ Unternehmen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.

      b) Abstimmung zwischen Letztverbraucher und Netznutzer / Stromlieferant

      Die für eine Inanspruchnahme von Umlageprivilegien nach EnFG erforderlichen gesonderten Meldungen gegenüber dem Netzbetreiber sind gemäß § 52 EnFG stets durch den Netznutzer vorzunehmen. In Fällen der sog. All-Inclusive-Belieferung handelt es sich dabei um den Stromlieferanten. Künftig kann daher eine Abstimmung zwischen Letztverbraucher und Stromlieferant erforderlich sein, damit der Stromlieferant gegenüber dem Netzbetreiber die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen abgeben kann. Für den Fall, dass die nach § 52 EnFG erforderlichen Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen werden, sieht § 53 EnFG als Sanktion eine Erhöhung der Umlagenpflicht um 20 Prozent bzw. die Belastung mit der vollen Umlagenpflicht vor.

      c) Beihilferechtlicher Vorbehalt

      Bitte beachten Sie, dass für die Privilegierungstatbestände des EnFG weiterhin der Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission gilt. Dies hat zur Folge, dass die für das Kalenderjahr 2023 nach EnFG begründeten Privilegierungen grundsätzlich nicht gewährt werden dürfen, auch wenn alle Voraussetzungen für diese erfüllt werden. Zunächst sind daher sämtliche Netzentnahmen des Jahres 2023 mit den vollen Umlagen zu belasten. Erst nach Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung dürften diese Privilegierungen nach Maßgabe der beihilferechtlichen Genehmigung und, sofern alle Mitteilungspflichten rechtzeitig erfüllt worden sind, nachträglich gewährt werden.

      d) Beratung durch Netzbetreiber

      Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben obliegt allein dem Letztverbraucher, der eine Privilegierung in Anspruch nehmen möchte. Wir raten betroffenen Letztverbrauchern daher dringend, sich mit den Rechtsgrundlagen, die hier nur überblicksartig dargestellt sind, vollständig und umfassend auseinanderzusetzen. Die Beantwortung von Rechtsfragen oder die Erteilung von näheren Auskünften sowie die individuelle Beratung in dieser Angelegenheit fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Netzbetreibers.