Für die § 19 StromNEV-Umlage gilt:
Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches übersteigen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen.
Stromintensive Unternehmen müssen dem zuständigen Netzbetreiber bis zum 31. März des Folgejahres die in dieser Anlage im vorangegangenen Kalenderjahr selbst verbrauchte Strommenge mitteilen. Außerdem ist die Vorlage einer Wirtschaftsprüferbestätigung erforderlich.