Wann werden moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme eingebaut?
Nach dem MsbG ist in Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 7,0 kW eine moderne Messeinrichtung (mME) einzubauen. Erzeugungsanlagen über 7,0 kW sind mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) auszustatten. Diese Messtechnik (mME / iMSys) ist nur in den Bauformen Dreipunktbefestigung oder Stecktechnik (ehz) verfügbar.
Welche Auswahlmöglichkeiten habe ich als Kunde?
Im Rahmen der gesetzlichen Anpassungen haben Sie die Möglichkeit, einen Messstellenbetreiber frei zu wählen. Hierfür stehen Ihnen die folgenden Optionen zur Auswahl:
EAM Netz GmbH
Als Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber und nach § 3 MsbG sind wir gesetzlich verpflichtet, den Betrieb Ihrer Messstelle durchzuführen. Informationen dazu finden Sie hier.
Der Zählerwechsel ist für Sie kostenlos. Die Kosten für den Messstellenbetrieb belaufen sich auf 20 Euro pro Jahr (brutto, inkl. aller Abgaben). Das zugehörige Preisblatt finden Sie hier.
Andere Messstellenbetreiber
Sie beauftragen einen anderen Messstellenbetreiber Ihrer Wahl, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. In diesem Fall klären Sie das weitere Vorgehen mit Ihrem Auftragnehmer.
Eigener Messstellenbetrieb
Sie können den Betrieb Ihrer Einspeise-Messstelle gemäß § 10a EEG als Anlagenbetreiber auch selbst übernehmen. In diesem Fall gelten für Sie dann alle gesetzlichen Anforderungen, die das MsbG an einen Messstellenbetreiber stellt.
Sollten Sie den Messstellenbetrieb Ihrer Erzeugungsanlage weiterhin selbstständig durchführen wollen, möchten wir Sie nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie ALLE Anforderungen des MsBG als Messstellenbetreiber einhalten müssen. Bitte lassen Sie uns den entsprechenden Nachweis, dass Sie alle Voraussetzungen erfüllen, zukommen. Vielen Dank.
Muss mein Zählerplatz umgebaut werden?
Falls Ihr Zählerplatz nicht mehr vollständig den aktuellen technischen Anforderungen (TAB) entspricht, bitten wir Sie, unabhängig von Ihrer Entscheidung über den Messstellenbetreiber, den erforderlichen Umbau des Zählerplatzes durch einen von Ihnen zu beauftragenden Elektroinstallateur ausführen zu lassen.
Sollte bei Ihnen ein Hutschienenzähler vorhanden sein, beachten Sie zusätzlich zu den Anforderungen der TAB ebenfalls die Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 „Anforderungen an Zählerplätze in elektrischen Anlagen im Niederspannungsnetz bei der Beauftragung eines eingetragenen Elektroinstallationsunternehmen“.
Als Eigentümer der Anlage tragen Sie die dabei entstehenden Kosten. Nach dem Umbau des Zählerplatzes ist Ihre Anlage für die Zukunft gerüstet. Das Elektroinstallationsunternehmen stimmt im Nachgang den Wechsel des Zählers mit dem von Ihnen gewählten Messstellenbetreiber ab.