Fragen zum Lieferantenwechsel

FAQ zum Lieferantenwechsel

Für die FAQs bitten wir folgenden gesetzlichen Hintergrund zu berücksichtigen:

Die Abwicklung der Lieferantenwechselprozesse erfolgt in der Energiewirtschaft mit automatisierten Verfahren, die unter Berücksichtigung vorgegebener Fristen durchgeführt werden. Diese Fristen resultieren aus den behördlichen Festlegungen der Bundesnetzagentur und sind für alle an diesen Prozessen Beteiligte bindend. Netzbetreiber dürfen ausschließlich mit den Daten arbeiten, die sie im Rahmen dieser Abwicklung von den jeweiligen Energielieferanten erhalten.

Die EAM Netz GmbH in der Marktrolle als Netzbetreiber der EAM-Gruppe hat keine Kenntnis über vertragliche Inhalte (Kündigungsfristen, Preise etc.) zwischen Kunden und Lieferanten und darf aus gesetzlichen Gründen der Gleichbehandlung (Unbundling) ohne Vollmacht der Lieferanten keine Kundendaten austauschen, sofern dieser den Kunden nicht beliefert. Dies gilt auch für den Lieferanten der EAM-Gruppe, die EAM Energie GmbH.   

Als Netzbetreiber haben wir keine Kenntnis über den Beginn oder das Ende der vertraglich vereinbarten Energielieferung zwischen Kunden und Energielieferanten und haben auch keinen Einfluss darauf. Wir dürfen ausschließlich mit solchen Daten arbeiten, die wir im Rahmen der Abwicklung von den jeweiligen Energielieferanten erhalten. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Energielieferanten.

Eine rückwirkende Anmeldung zur Belieferung ist durch die neuen behördlich festgelegten Fristen seit dem 06.06.2025 grundsätzlich ausgeschlossen. Eine rückwirkende Änderung der Belieferung durch den Netzbetreiber ist ebenso nicht möglich. Hierzu verständigen Sie sich bitte mit den Lieferanten.

In Ausnahmefällen kann der Netzbetreiber einer manuellen Rückabwicklung der Belieferung außerhalb der elektronischen Marktprozesse zustimmen, vorausgesetzt die Zustimmung der jeweiligen Lieferanten sowie eine gültige Anmeldung liegen zum Zeitpunkt der gewünschten Belieferung im System des Netzbetreibers vor.

Als Netzbetreiber haben wir keinen Einfluss auf das vom Energielieferanten mitgeteilte Kündigungsdatum oder den Grund der Kündigung. Sofern uns Energielieferanten ein Ende der Belieferung über die elektronische Marktkommunikation mitteilen, prüft das System der EAM Netz GmbH lediglich, ob die gesetzlichen Fristen für die Abmeldung eingehalten wurde. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an Ihren Energielieferanten.

Im Rahmen der neuen Marktprozesse kann es abhängig von Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu kurzfristigen Belieferungen kommen (bzw. heben Lieferanten nach einer bestätigten Anmeldung die Zuordnung wieder auf). Zur Klärung wenden Sie sich bitte an den/die Lieferanten.

Es kann mehrere Ursachen haben, weswegen Ihr alter Energielieferant die Lieferung in seinem System nicht beendet hat.

Ein Grund könnte z. B. sein, dass Ihr neuer Energielieferant noch keine bzw. eine fehlerhafte Anmeldung gesendet hat oder es beim Kündigungsprozess bei Ihrem Altlieferanten zu Problemen kam.

Unter Umständen weicht Ihr gewünschter Belieferungsbeginn vom tatsächlich realisierten ab, da der Lieferantenwechsel erst zu einem späteren Datum vollzogen werden konnte.

Hierzu wenden Sie sich bitte zunächst an Ihre Lieferanten.

Der Energielieferant ist für die Kundendaten verantwortlich und teilt diese dem Netzbetreiber mit. Wir verwenden diese u. a. zum Zweck der Zählerstanderhebung. Zur Klärung wenden Sie sich daher bitte an Ihren Energielieferanten.

Als Netzbetreiber arbeiten wir mit den Daten, die wir von den Energielieferanten erhalten. Zu den Hintergründen der Anmeldung können wir keine Aussage treffen und sind auch nicht verpflichtet diese zu prüfen. Dies müssen die Lieferanten unter sich klären und uns die korrekten An- und Abmeldungen zukommen lassen.  

Falls Ihr alter Energielieferant die Belieferung beendet hat, uns aber keine Folgeanmeldung eines Lieferanten vorliegt bzw. wir eine vorhandene Anmeldung ablehnen mussten, sind wir als Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet Ihren Anschluss dem zuständigen Grund-/Ersatzversorger in die Belieferung zu melden.

Eine rückwirkende Anmeldung zur Belieferung ist durch die neuen behördlich festgelegten Fristen seit dem 06.06.2025 grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt auch für Einzüge und Anmeldungen aus der Grund-/Ersatzversorgung. Dies kann zu Schwierigkeiten führen, etwa wenn Vormieter versäumen, den Vertrag zu kündigen oder umzumelden. In diesem Fall läuft das Vertragsverhältnis weiter. Weil ein nachträglicher Wechsel nicht mehr möglich ist, müssen Vor- und Nachmieter die Kosten dann untereinander klären.