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Der Messstellenbetrieb wird als Standardleistung gem. § 35 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) durchgeführt. Die §§ 29 - 32 MsbG schreiben für die Ausstattung der Messstellen für die grundzuständigen Messstellenbetreiber nach Letztverbrauchs- bzw. Einspeisekategorien gestaffelte Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb vor. Zusätzlich zu den Standardleistungen bietet der grundzuständige Messstellenbetreiber Zusatzleistungen gem. § 35 Abs. 2 MsbG an.


Die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die verfügbaren Zusatzleistungen können den Preisblättern im Downloadbereich entnommen werden.


Hinweis zum Preisblatt: Die Angaben werden regelmäßig überprüft, aktualisiert und unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Fristen veröffentlicht. Sobald neue Zusatzleistungen durch die EAM Netz angeboten werden, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.
 

Fragen und Antworten

Ich habe mehrere Zähler in meinem Haus. Wie hoch ist mein jährliches Entgelt für den Messstellenbetrieb?

Dabei muss zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen differenziert werden.

1. Intelligente Messsysteme:

In § 31 Abs. 5 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist geregelt, dass für einen Anschlussnutzer mit mehreren intelligenten Messsystemen innerhalb eines Gebäudes die höchste fallbezogene Preisobergrenze pro Jahr in Rechnung gestellt wird. Dieses Verfahren nennt sich daher Preisobergrenzenbündelung (kurz: POG-Bündelung).

Beispiel:

Sie als Anschlussnutzer haben zwei intelligente Messsysteme installiert bekommen:

Für die Messung Ihrer Einspeisung (z. B. PV-Anlage): Bei einer installierten Leistung von 17 kW beträgt die Preisobergrenze 130 €.

Für die Messung Ihres Strombezugs: Bei einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 7.500 kWh/a beträgt die Preisobergrenze 100 €.

Sie zahlen im Rahmen der POG-Bündelung nur die höhere Preisobergrenze, also 130 € pro Jahr.

2. Moderne Messeinrichtungen:

Die Kosten für moderne Messeinrichtungen werden pro Zähler erhoben.

Beispiel:

Sie haben zwei moderne Messeinrichtungen installiert bekommen:

Einen Bezugszähler (4.000 kWh/a) 20 €

Einen Bezugsszähler (2.500 kWh/a) 20 €

Sie zahlen also 40 € pro Jahr.

Wie sieht nun Ihr Entgelt aus, sollten Sie als Anschlussnutzer sowohl intelligente Messsysteme als auch moderne Messeinrichtungen installiert bekommen haben?

Beispiel: Sie verfügen über…

…eine PV-Anlage (17 kW) ausgestattet mit einem intelligenten Messsystem (Einzelpreis 130 €) sowie ein weiteres intelligentes Messsystem für Ihren Haushaltsverbrauch (7.500 kWh/a) (Einzelpreis 100 €) und eine moderne Messeinrichtung für die nicht vermietete Einliegerwohnung im Keller (500 kWh/a) (Einzelpreis 20 €).

Sie zahlen 150 € pro Jahr. Dieser Betrag setzt sich aus den 130 € (POG-Bündelung) für die intelligenten Messsysteme sowie den 20 € für Ihre moderne Messeinrichtung zusammen.

Hinweis: Diese Beispiele beziehen sich immer auf einen Anschlussnutzer und auf eine Anschrift. Bei den Preisbeispielen wird eine Umsatzsteuer von 19 Prozent zu Grunde gelegt.

Unter welchen Voraussetzungen findet die höchste fallbezogene Preisobergrenze nach § 31 Abs. 5 MsbG Anwendung?

§ 31 Abs. 5 Satz 1 MsbG ist anzuwenden, wenn

  • innerhalb eines Gebäudes mehrere Messstellen
  • eines Anschlussnutzers,
  • die intelligente Messsystem-Pflichteinbaufälle i.S.d. § 31 Abs. 1 und 2 MsbG sind, 

mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind.

Wer ist Anschlussnutzer im Sinne des MsbG?

Der Begriff des Anschlussnutzers ist in § 2 Satz 1 Nr. 3 MsbG definiert. 

Danach ist Anschlussnutzer „der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.“

Es gibt den Stromlieferanten, den Netzbetreiber und den Messstellenbetreiber, vom wem erhalte ich meine Rechnung?

Grundsätzlich muss zwischen einem Bezugszähler und einer Einspeiseanlage unterschieden werden.

Sie sind Bezugskunde:

In der Regel erhalten Sie einmal pro Jahr eine Rechnung Ihres Stromlieferanten, die nicht nur den Strompreis enthält, sondern viele weitere Positionen wie die Netzentgelte (oder auch Netznutzungsentgelte) des Netzbetreibers, das Messentgelt des Messstellenbetreibers, aber auch Umlagen, Steuern und Abgaben.

Netzentgelte sind Kosten, die Ihnen Ihr Netzbetreiber für den Transport des Stromes und den Ausbau, die Wartung und Instandhaltung des Netzes in Rechnung stellt.

Das Messentgelt ist die Position des Messstellenbetreibers, der Ihren Zähler installiert, abliest, Messdaten an den Stromlieferanten und Netzbetreiber kommuniziert und auch für die Instandhaltung und Wartung sowie einen möglichen Ausbau des Zählers verantwortlich ist.

Eine Rechnung, die alle diese Positionen beinhaltet, erhalten Sie, wenn Sie einen All-inclusive-Stromliefervertrag abgeschlossen haben.

Der Stromlieferant kann aber auch die Weiterverrechnung des Messentgelts ablehnen, sodass Sie einmal pro Jahr eine Rechnung direkt von uns als (grundzuständigem) Messstellenbetreiber erhalten. Dies ist eine gängige Praxis, da damit der Stromlieferant seinen Rechnungsbetrag reduzieren kann. Die Kosten für Sie bleiben aber gleich, da das Messentgelt in diesem Fall direkt an den Messstellenbetreiber zu entrichten ist. Demnach erhöht sich dadurch der administrative Aufwand für Sie als Kunde, aber auch für uns als Messstellenbetreiber.

Sollten Sie Strom ins Netz einspeisen, erhalten Sie die Abrechnung des Messstellenbetriebs immer von uns als Messstellenbetreiber, da Ihnen kein Stromlieferant zugeordnet ist und sie selbst sozusagen Strom „liefern“.