Was sind Anschlussnehmer und Anschlussnutzer im Sinne des MsbG?
Die Begriffe des Anschlussnehmers und des Anschlussnutzers sind in § 2 Satz 1 Nr. 3 MsbG definiert.
Der Anschlussnehmer ist demnach „der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Energieversorgungsnetz angeschlossen ist oder die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Energieversorgungsnetz angeschlossen wird“.
Der Anschlussnutzer ist „der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz“.
Zum Beispiel ist bei Mietobjekten der Eigentümer des Objekts der Anschlussnehmer und der Mieter der Anschlussnutzer.
Es gibt den Stromlieferanten, den Netzbetreiber und den Messstellenbetreiber, vom wem erhalte ich meine Rechnung?
Grundsätzlich muss zwischen einem Bezugszähler und einer Einspeisezähler unterschieden werden.
Sie sind Bezugskunde:
In der Regel erhalten Sie einmal pro Jahr eine Rechnung Ihres Stromlieferanten, die nicht nur den Strompreis enthält, sondern viele weitere Positionen wie die Netzentgelte (oder auch Netznutzungsentgelte) des Netzbetreibers, das Messentgelt des Messstellenbetreibers sowie verschiedene Umlagen, Steuern und Abgaben.
Netzentgelte sind Kosten, die Ihnen Ihr Netzbetreiber für den Transport des Stromes und den Ausbau, die Wartung und Instandhaltung des Stromnetzes in Rechnung stellt.
Das Messentgelt ist die Position des Messstellenbetreibers, der Ihren Zähler installiert, abliest, die Mess- und Verbrauchsdaten bei Bedarf aufbereitet und an den Stromlieferanten, Netzbetreiber sowie von Ihnen bestimmte und ermächtigte Dritte weitergibt. Der Messstellenbetreiber ist auch für die Instandhaltung und Wartung sowie einen möglichen Ausbau des Zählers verantwortlich.
Eine Rechnung, die alle diese Positionen beinhaltet, erhalten Sie, wenn Sie einen „All-inclusive-Stromliefervertrag“ mit Ihrem Lieferanten abgeschlossen haben.
Der Stromlieferant kann aber auch die Weiterverrechnung des Messentgelts ablehnen, sodass Sie einmal pro Jahr eine Rechnung direkt von uns als (grundzuständigem) Messstellenbetreiber erhalten. Dies ist eine gängige Praxis, da damit der Stromlieferant seinen Rechnungsbetrag
reduzieren kann. Die Kosten für Sie bleiben aber gleich, da das Messentgelt in diesem Fall direkt an den Messstellenbetreiber zu entrichten ist. Demnach erhöht sich dadurch allein der administrative Aufwand für Sie als Kunde, aber auch für uns als Messstellenbetreiber.
Sie sind Einspeise-Kunde:
Sollten Sie Strom ins Netz einspeisen, erhalten Sie die Abrechnung des Messstellenbetriebs immer von uns als Messstellenbetreiber, da Ihnen bzw. Ihrer Einspeisestelle (Einspeisezähler) in diesem Fall kein Stromlieferant zugeordnet ist.