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Leistungen und Preise

Der Messstellenbetrieb wird als Standardleistung gem. §34 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) durchgeführt. Auch die in diesem Kontext für alle Messstellenbetreiber verpflichtend zu erbringenden Zusatzleistungen werden – sofern technisch verfügbar – angeboten und bereitgestellt. 
Die verfügbaren Zusatzleistungen sowie die Entgelte der EAM Netz für den Messstellenbetrieb und die Zusatzleistungen finden Sie in den Preisblättern im nebenstehenden Downloadbereich. 

Hinweis/Erläuterung: Das MsbG führt ab Januar 2024 eine Aufteilung des Gesamt-Messentgelts (auch Preisobergrenze genannt) für intelligente Messsysteme ein. Diese erfolgt zwischen Ihnen (als Anschlussnutzer) und Ihrem Netzbetreiber (sogenannten Anschlussnetzbetreiber – also der EAM Netz). Der Anschlussnetzbetreiber trägt demnach in der Regel einen Anteil von 80 € pro intelligentem Messsystem und Sie als Anschlussnutzer den verbleibenden Anteil zum Gesamt-Messentgelt. Dies sind – je nach Verbrauchs- bzw. Einspeisefallgruppe – zwischen 20 € und 120 € (brutto). Die Aufteilung erfolgt für Sie automatisch, Sie brauchen sich dabei um nichts kümmern.

Die gesetzlichen Grundlagen finden Sie in §§ 29 bis 35 MsbG.


Hinweis zu den Preisblättern: Die Angaben werden regelmäßig überprüft, aktualisiert und unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Fristen veröffentlicht. Sobald neue Zusatzleistungen durch die EAM Netz angeboten werden, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.
 

Fragen und Antworten

Wer ist Anschlussnutzer im Sinne des MsbG?

Der Begriff des Anschlussnutzers ist in § 2 Satz 1 Nr. 3 MsbG definiert. 

Danach ist der Anschlussnutzer „der zur Nutzung des Netzanschlusses berechtigte Letztverbraucher oder Betreiber von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz.“

Ich habe mehrere Zähler in meinem Haus. Wie hoch ist mein jährliches Entgelt für den Messstellenbetrieb?

Dabei muss zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen differenziert werden.

1. Intelligente Messsysteme:

In § 30 Abs. 5 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist geregelt, dass für einen Anschlussnutzer mit mehreren intelligenten Messsystemen innerhalb eines Gebäudes zuzüglich eines Aufschlages für jede weitere in dem Gebäude befindliche moderne Messeinrichtung in Rechnung gestellt wird. Dieses Verfahren nennt sich daher Preisobergrenzenbündelung (kurz: POG-Bündelung).

Beispiel:

Sie als Anschlussnutzer haben zwei intelligente Messsysteme installiert bekommen:

Für die Messung Ihrer Einspeisung (z. B. PV-Anlage mit einer installierten Leistung von 17 kWp) beträgt das durch Sie zu entrichtende Messentgelt in diesem Fall 50 € (siehe auch Preisblatt der EAM Netz).

Dies entspricht Ihrem Anteil am Gesamt-Messentgelt – d.h. der gesetzlich festgelegten Preisobergrenze für die Fallgruppe „Einspeiser mit einer installierten Leistung von 15 kWp bis einschließlich 25 kWp“. Den Differenzbetrag zum Gesamt-Messentgelt (Preisobergrenze von 130 €) von 80 € trägt Ihr Anschlussnetzbetreiber (vgl. §30 Abs. 2 Nr. 2 MSBG).

Für die Messung Ihres Strombezugs (z.B. bei einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 7.500 kWh pro Jahr) beträgt das durch Sie zu entrichtende Messentgelt in diesem Fall 20 €.

Dies entspricht Ihrem Anteil am Gesamt-Messentgelt – d.h. der gesetzlich festgelegten Preisobergrenze für die Fallgruppe „Bezug mit einem Jahresstromverbrauch von 6 000 kWh bis einschließlich 10 000 kWh“ (vgl. §30 Abs. 1 Nr. 6 MSBG).

Sie zahlen im Rahmen der POG-Bündelung in diesem Fall also nur das Messentgelt – also 50 € pro Jahr – für „ein“ intelligentes Messsystem (immer das mit dem höheren/höchsten Messentgelt), zuzüglich des Messentgeltes für die moderne Messeinrichtung des zweiten intelligenten Messsystems von 20 €. Insgesamt daher 70 € pro Jahr.

2. Moderne Messeinrichtungen:

Die Kosten für moderne Messeinrichtungen werden pro Zähler erhoben. Für moderne Messeinrichtungen gibt es keine POG-Bündelung und keinen Anteil des Anschlussnetzbetreibers.

Beispiel:

Sie haben zwei moderne Messeinrichtungen installiert bekommen:

Für den ersten Bezugszähler (z.B. bei einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 4.000 kWh pro Jahr) beträgt das durch Sie zu entrichtende Messentgelt 20 €.

Für den zweiten Bezugszähler (z.B. bei einem durchschnittlichen Stromverbrauch von 2.500 kWh pro Jahr) beträgt das durch Sie zu entrichtende Messentgelt ebenfalls 20 €.

Sie zahlen also 40 € pro Jahr.

Wie sieht nun Ihr Entgelt aus, sollten Sie als Anschlussnutzer sowohl intelligente Messsysteme als auch moderne Messeinrichtungen installiert bekommen haben?

Beispiel: Sie verfügen über…

…eine PV-Anlage (installierte Leistung: 17 kWp) ausgestattet mit einem intelligenten Messsystem (Ihr Anteil am Messentgelt: 50 €) sowie ein weiteres intelligentes Messsystem für Ihren Haushaltsverbrauch (Jahresverbrauch: 7.500 kWh) (Ihr Anteil am Messentgelt: 20 €) sowie eine weitere moderne Messeinrichtung für die nicht vermietete Einliegerwohnung im Keller (aktueller Jahresverbrauch: 500 kWh) (Messentgelt: 20 €).

Sie zahlen damit 90 € pro Jahr. Dieser Betrag setzt sich aus den 70 € (POG-Bündelung) für die intelligenten Messsysteme (50 € + 20 €) sowie den 20 € für Ihre weitere moderne Messeinrichtung zusammen.

Hinweis: Diese Beispiele beziehen sich immer auf einen Anschlussnutzer und auf nur eine Anschrift. Bei den Preisbeispielen wird eine Umsatzsteuer von 19 Prozent zu Grunde gelegt.

Unter welchen Voraussetzungen findet die höchste fallbezogene Preisobergrenze nach § 31 Abs. 5 MsbG Anwendung?

§ 30 Abs. 5 Satz 1 MsbG ist anzuwenden, wenn

  • mehrere Messstellen (Zählpunkte) eines Netzanschlusses,
  • eines Anschlussnutzers,
  • nach § 29 Absatz 1 bis 3 

mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sind.

Es gibt den Stromlieferanten, den Netzbetreiber und den Messstellenbetreiber, vom wem erhalte ich meine Rechnung?

Grundsätzlich muss zwischen einem Bezugszähler und einer Einspeisezähler unterschieden werden.

Sie sind Bezugskunde:

In der Regel erhalten Sie einmal pro Jahr eine Rechnung Ihres Stromlieferanten, die nicht nur den Strompreis enthält, sondern viele weitere Positionen wie die Netzentgelte (oder auch Netznutzungsentgelte) des Netzbetreibers, das Messentgelt des Messstellenbetreibers sowie verschiedene Umlagen, Steuern und Abgaben.

Netzentgelte sind Kosten, die Ihnen Ihr Netzbetreiber für den Transport des Stromes und den Ausbau, die Wartung und Instandhaltung des Stromnetzes in Rechnung stellt.

Das Messentgelt ist die Position des Messstellenbetreibers, der Ihren Zähler installiert, abliest, die Mess- und Verbrauchsdaten bei Bedarf aufbereitet und an den Stromlieferanten, Netzbetreiber sowie von Ihnen bestimmte und ermächtigte Dritte weitergibt. Der Messstellenbetreiber ist auch für die Instandhaltung und Wartung sowie einen möglichen Ausbau des Zählers verantwortlich.

Eine Rechnung, die alle diese Positionen beinhaltet, erhalten Sie, wenn Sie einen „All-inclusive-Stromliefervertrag“ mit Ihrem Lieferanten abgeschlossen haben.

Der Stromlieferant kann aber auch die Weiterverrechnung des Messentgelts ablehnen, sodass Sie einmal pro Jahr eine Rechnung direkt von uns als (grundzuständigem) Messstellenbetreiber erhalten. Dies ist eine gängige Praxis, da damit der Stromlieferant seinen Rechnungsbetrag reduzieren kann. Die Kosten für Sie bleiben aber gleich, da das Messentgelt in diesem Fall direkt an den Messstellenbetreiber zu entrichten ist. Demnach erhöht sich dadurch allein der administrative Aufwand für Sie als Kunde, aber auch für uns als Messstellenbetreiber.

Sollten Sie Strom ins Netz einspeisen, erhalten Sie die Abrechnung des Messstellenbetriebs immer von uns als Messstellenbetreiber, da Ihnen bzw. Ihrer Einspeisestelle (Einspeisezähler) in diesem Fall kein Stromlieferant zugeordnet ist.