Hierbei ist zwischen Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 und bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014 und vor dem 01.01.2021 zu unterscheiden.
Wenn Ihre Anlage bereits vor dem 01. August 2014 in Eigenerzeugung (Voraussetzung Personenidentität) betrieben wurde, besteht grundsätzlich nach § 61e und § 61f EEG 2021 ein Bestandsschutz zur Erhebung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung. Es sei denn, es ergaben sich bei ihrer Anlage nach dem 31. Juli 2014 Änderungen (z. B. in den Mess-/Abrechnungskonzepten, Erweiterungen der Anlage, Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung, Änderungen des Anlagenbetreibers).
Wenn Sie eine Anlage mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014 und vor dem 01.01.2021 in Eigenerzeugung betreiben, sind Sie bereits anteilig an der EEG-Umlage beteiligt.
Für EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden ändern sich ab 01.01.2021 die Umlageprivilegierungstatbestände. Für diese Anlagen, mit einer installierten Leistung von maximal 30 kW sind höchstens 30.000 kWh selbstverbrauchter Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt). Diese Regelungen gelten auch für Anlagen, die das Förderende erreicht haben. Diese Regelung gilt erstmalig für die Abrechnung der EEG-Umlage des Jahres 2021 und ist nicht rückwirkend anzuwenden.
Für KWKG-Anlagen, konventionellen Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, gelten die bisherigen Regelungen weiterhin. Mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW sind höchstens 10.000 kWh selbstverbrauchter Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt).
Sollte bei Ihnen eines der aufgeführten Kriterien zutreffen, bitten wir Sie, sich unverzüglich an uns zur Abklärung einer ggf. bestehenden EEG-Umlageverpflichtung zu wenden. Bitte verwenden Sie dazu den beigefügten Fragebogen zur EEG–Umlageverpflichtung und senden ihn umgehend vollständig ausgefüllt und unterschrieben an untenstehende Adresse zurück:
EAM Netz GmbH
Stichwort „EEG-Umlagepflicht“
Monteverdistraße 2
34131 Kassel
Anlagen, die in Volleinspeisung betrieben werden und somit keinen Eigenverbrauch haben, sind grundsätzlich nicht von der Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenerzeugung/Eigenverbrauch betroffen.