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Absenkung der EEG-Umlage auf Null

Der Bundestag hat am 28.04.2022 das Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage beschlossen. Das Gesetzt tritt zum 01. 07. 2022 in Kraft. Dies bedeutet für Anlagenbetreibern von EEG- und KWK-Anlagen, dass die EEG-Umlage zwischen dem 01.07. bis zum 31.12.2022 auf 0,00 ct/kWh abgesenkt wird. Diese Absenkung der EEG-Umlage gilt auch für diejenigen Sachverhalte, wenn keine Personenidentität zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem Nutzer des verbrauchten Stroms besteht.

Für alle EEG-umlagepflichtigen Anlagen ist eine Zwischenablesung zum 30.06.2022 nicht erforderlich. Die Zählerablesung für alle Standardlastprofil-Messungen erfolgt wie gewohnt zum 31.12. 2022 im Rahmen der Jahresendabrechnung. Sie haben als Kunden auch die Möglichkeit zur Selbstablesung zum 30.06.2022. Informationen hierzu finden Sie hier

Auf Grund der Anpassungen im Rahmen der EEG-Umlage ist es für den Betreiber einer Erzeugungsanlage nicht mehr notwendig einen Zähler für die Erfassung von EEG-Umlage Mengen zu verbauen.

Ihre EAM Netz

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage ist ein fester Bestandteil des Strompreises. Durch sie wird die Einspeisevergütung für Strom aus Erneuerbaren Energien refinanziert und auf die Stromkunden verteilt. 

Von den Übertragungsnetzbetreibern wird die EEG-Umlage jährlich ermittelt und auf der gemeinsamen Internetplattform netztransparenz.de veröffentlicht (i.d.R. am 15. Oktober für das Folgejahr).

Mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 (01.08.2014 in Kraft getreten) wurde festgelegt, dass die EEG-Umlage auch für selbst erzeugten und eigenverbrauchten Strom aus Stromerzeugungsanlagen zu erheben ist. Ziel dieser Änderungen ist es, die Kosten der Energiewende zu minimieren und verursachergerechter zu verteilen (§ 61 EEG).

Betreiber von neuen EEG- und KWKG-Anlagen mit Eigenversorgung müssen sich anteilig an der EEG-Umlage beteiligen (§61 EEG 2021). Die EEG-Umlage, die Sie an uns entrichten müssen, ermitteln wir aus den Zählerständen zum Jahresende und verrechnen diese – sofern möglich – mit der Einspeisevergütung. Die EEG-Umlage führen wir anschließend an den Übertragungsnetzbetreiber ab. Damit die Höhe der EEG-Umlagepflicht bestimmt werden kann, ist eine geeichte Messung der erzeugten Energiemenge erforderlich. Neben dem Einspeisezähler ist folglich ein zusätzlicher Generatorzähler notwendig.

Beachten Sie hierzu die Informationen unter „Gibt es auch bei Neuanlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.01.2021 Ausnahmen?“. Ist eine solche Messung bei Ihrer Anlage nicht installiert, wären wir gezwungen die erzeugte Energiemenge zu schätzen. Zudem fällt in diesem Fall gemäß § 61i EEG 2021 die EEG-Umlage auf Eigenversorgung in voller Höhe (100%) an.

Im Rahmen des Neuanlagenprozess werden Informationen zur EEG-Umlagepflicht abgefragt.

Falls Sie bisher keine Information zur EEG Umlagepflicht abgeben konnten, verwenden Sie bitte den für Ihre Stromerzeugungsanlage vorgesehenen und zum Download angebotenen Fragebogen zur EEG–Umlageverpflichtung und senden diesen umgehend vollständig ausgefüllt und unterschrieben an untenstehende Adresse zurück:

EAM Netz GmbH
Stichwort „EEG-Umlagepflicht“
Monteverdistraße 2
34131 Kassel

Ja, hierbei ist zwischen EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden und KWKG-Anlagen, konventionellen Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, zu unterscheiden.

Für EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen beladen werden, mit einer installierten Leistung von maximal 30 kW sind höchstens 30.000 kWh selbstverbrauchter Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt). In der Regel bleibt damit PV-Strom vom Dach eines Einfamilienhauses, der vor Ort selbst verbraucht wird, auch nach dem EEG 2021 von der EEG-Umlage befreit.

Für KWKG-Anlagen, konventionellen Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW sind höchstens 10.000 kWh selbstverbrauchter Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt).

Des Weiteren sind im Wesentlichen folgende Sonderfälle von der EEG-Umlagepflicht ausgenommen:

Kraftwerkseigenverbrauch, also wenn der Strom in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage im technischen Sinne zur Stromerzeugung verbraucht wird

Anlagen im Inselbetrieb, also Erzeugungsanlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind

Weitere Informationen können Sie aus der Empfehlung 2014/31 –Einzelfragen zur Anwendung des § 61 EEG 2014 bei EE-Anlagen- der Clearingstelle EEG entnehmen.

Eine Eigenversorgung liegt nur vor, wenn Personenidentität zwischen dem Betreiber der Erzeugungsanlage und dem Nutzer des verbrauchten Stroms besteht und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (§ 3 Nr.19 EEG 2021).

Für die Feststellung der Personenidentität ist auch die Unterscheidung einer natürlichen (Privatperson) oder einer juristischen Person (z.B. Firma, Organisation) zu berücksichtigen (Wenn z.B. die Max Mustermann GbR die Erzeugungsanlage betreibt, aber Max Mustermann als Person den Strom verwendet, liegt keine Eigenversorgung vor).

Eigenversorgung wird aber vermutet, wenn der Betreiber der Erzeugungsanlage im versorgten Objekt wohnt und ein Familienangehöriger oder Lebenspartner des Anlagenbetreibers der Nutzer ist.

Wenn Sie die Erzeugungsanlage zur (zumindest teilweisen) Versorgung Dritter betreiben, sind Sie als Betreiber der Erzeugungsanlage verpflichtet, die EEG-Umlage an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu melden und abzuführen. Zur Abwicklung setzen Sie sich bitte selbstständig mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber Tennet TSO GmbH oder Amprion GmbH in Verbindung.

Gemäß § 61j EEG 2021 hat der jeweilige Netzbetreiber (EAM Netz GmbH) die Verpflichtung, die anfallende EEG-Umlage bei der Eigenversorgung (Voraussetzung Personenidentität) zu erheben und an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten.

Wenn Sie die Erzeugungsanlage zur Versorgung Dritter betreiben (zumindest teilweisen), sind Sie als Betreiber der Erzeugungsanlage verpflichtet, die EEG-Umlage an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zu melden und abzuführen. Zur Abwicklung setzen Sie sich bitte selbstständig mit dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber Tennet TSO GmbH (Bundesländer Hessen, Niedersachsen und teilweise Nordrhein-Westfalen) oder Amprion GmbH (Bundesland Rheinland-Pfalz) in Verbindung.

Bitte melden Sie Ihre EEG-umlagepflichtigen Mengen jährlich bis zum 28.02. bei Selbstversorgung bzw. 31.05. bei Versorgung von Dritten an die Bundesnetzagentur.

Falls Sie mit Ihrer Erzeugungsanlage zwischen 1 und 10 kW (KWK, sonstige) ab Inbetriebnahme 2014 weniger als 10.000 kWh selber verbrauchen bzw. eine EEG-Anlage kleiner als 30 kWp betreiben und weniger als 30.000 kWh selber verbrauchen, müssen Sie die eigenverbrauchten Mengen der BNetzA nicht melden.

Bei Versorgung Dritter, d.h. wenn keine Personenidentität zwischen Erzeuger und Letztverbraucher der Erzeugungsanlage vorliegt, melden Sie die selbstverbrauchten Mengen generell dem Übertragungsnetzbetreibern Tennet TSO GmbH (Bundesländer Hessen, Niedersachsen und teilweise Nordrhein-Westfalen) oder Amprion GmbH (Bundesland Rheinland-Pfalz) und der BNetzA.

Eine Abrechnung der EEG-Umlage bei Versorgung von Dritten findet nicht durch EAM-Netz statt.

Bitte beachten Sie, dass wir nur eine ggf. bestehende EEG-Umlageverpflichtung gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber EAM-Netz klären können. Möglicherweise bestehende Meldepflichten gegenüber der Bundesnetzagentur oder dem Übertragungsnetzbetreibern müssen Sie in eigener Verantwortung prüfen und erfüllen.

Hierbei ist zwischen Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.08.2014 und bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014 und vor dem 01.01.2021 zu unterscheiden.

Wenn Ihre Anlage bereits vor dem 01. August 2014 in Eigenerzeugung (Voraussetzung Personenidentität) betrieben wurde, besteht grundsätzlich nach § 61e und § 61f EEG 2021 ein Bestandsschutz zur Erhebung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung. Es sei denn, es ergaben sich bei ihrer Anlage nach dem 31. Juli 2014 Änderungen (z. B. in den Mess-/Abrechnungskonzepten, Erweiterungen der Anlage, Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung, Änderungen des Anlagenbetreibers).

Wenn Sie eine Anlage mit Inbetriebnahme ab 01.08.2014 und vor dem 01.01.2021 in Eigenerzeugung betreiben, sind Sie bereits anteilig an der EEG-Umlage beteiligt.

Für EEG-Anlagen und Stromspeicher, die ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden ändern sich ab 01.01.2021 die Umlageprivilegierungstatbestände. Für diese Anlagen, mit einer installierten Leistung von maximal 30 kW sind höchstens 30.000 kWh selbstverbrauchter Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt). Diese Regelungen gelten auch für Anlagen, die das Förderende erreicht haben. Diese Regelung gilt erstmalig für die Abrechnung der EEG-Umlage des Jahres 2021 und ist nicht rückwirkend anzuwenden.

Für KWKG-Anlagen, konventionellen Anlagen sowie Stromspeicher, die nicht ausschließlich aus EEG-Anlagen geladen werden, gelten die bisherigen Regelungen weiterhin. Mit einer installierten Leistung von maximal 10 kW sind höchstens 10.000 kWh selbstverbrauchter Strom pro Kalenderjahr von der Abgabe ausgenommen (sofern eine Personenidentität vorliegt).

Sollte bei Ihnen eines der aufgeführten Kriterien zutreffen, bitten wir Sie, sich unverzüglich an uns zur Abklärung einer ggf. bestehenden EEG-Umlageverpflichtung zu wenden. Bitte verwenden Sie dazu den beigefügten Fragebogen zur EEG–Umlageverpflichtung und senden ihn umgehend vollständig ausgefüllt und unterschrieben an untenstehende Adresse zurück:

EAM Netz GmbH
Stichwort „EEG-Umlagepflicht“
Monteverdistraße 2
34131 Kassel

Anlagen, die in Volleinspeisung betrieben werden und somit keinen Eigenverbrauch haben, sind grundsätzlich nicht von der Erhebung der EEG-Umlage auf Eigenerzeugung/Eigenverbrauch betroffen.

Ab dem 01.01.2018 führt eine Erneuerung oder Ersetzung ohne Leistungserhöhung gemäß § 61g EEG 2021 zu einer EEG-Umlagepflicht in Höhe von 20 %. Im Falle einer Leistungserhöhung wird die Bestandsanlage EEG-umlagepflichtig. Die Inanspruchnahme der Privilegierungstatbestände einer Neuanlage ist bei der Einhaltung der Voraussetzungen des § 61 EEG 2021 möglich. Siehe hierzu auch die Frage: Gibt es auch bei Neuanlagen mit Inbetriebnahmedatum ab dem 01.01.2021 Ausnahmen?

Gemäß dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zur Eigenversorgung ist ein Wechsel der Person des Eigenerzeugers mit den Bestandsschutzanforderungen nach § 61e und § 61f EEG 2021 nicht vereinbar. Ein solcher Wechsel der Person liegt sowohl bei der juristischen als auch bei natürlichen Personen immer dann vor, wenn vor dem 01.08.2014 eine andere Person die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betrieben hat als nach dem 01.08.2014.

Mit dem EEG 2021 wurde zudem geklärt, dass weiterhin ein Bestandsschutz vorliegt, wenn es sich bei dem neuen Betreiber um den Erben des ursprünglichen Betreibers handelt (§ 61h EEG 2021).Um feststellen zu können, ob Sie für Ihre Anlage grundsätzlich EEG-umlagepflichtig sind und um ermitteln zu können, wer für die Abwicklung der Umlage zuständig ist, benötigen wir als Ihr Netzbetreiber noch weitere Informationen von Ihnen. Bitte lassen Sie uns hierfür das vollständig ausgefüllte Dokument zum „Betreiberwechsel“ zukommen [20210304_EAM_Netz_Betreiberwechsel.pdf (eam-netz.de)]

Die Meldepflichten sind aufgeteilt in Basisangaben und umlagepflichtige Strommengen. Sofern Sie den Fragebogen zur EEG-Umlagepflicht für Ihre Anlage übermittelt haben, liegen uns alle erforderlichen Basisangaben vor. Bitte beachten Sie, dass Sie uns Änderungen an Ihrer Anlage bzw. Ihrem Eigenversorgungskonzept unverzüglich mitteilen müssen.