Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind gemäß den Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes sowie der Stromnetzzugangsverordnung verpflichtet, Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen. Die Festlegung der Bundesnetzagentur zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie (Az. BK6-08-006 vom 21.10.2008) schreibt nach Ziffer 3 des Tenors vor, dass bei Verwendung der Kurzfristkomponente diese über einen Dienstleister zu beschaffen ist, der im Rahmen eines Ausschreibungsverfahren zu ermitteln ist.
Die Hinterlegung einer Preisobergrenze nach Ziffer 3 der Festlegung der Bundesnetzagentur zum Ausschreibungsverfahren für Verlustenergie (Az. BK6-08-006 vom 21.10.2008) bleibt vorbehalten.
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