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Verträge Messung

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) trifft umfangreiche Vorgaben zum Inhalt und Abschluss von Messstellenverträgen. Der Vertrag nach § 9 Absatz 1 des MsbG umfasst in diesem Zusammenhang den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme im Bereich Elektrizität, in dem die EAM Netz als grundzuständiger Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt.

Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer

Nur wenn Ihr Lieferant die Übernahme des Messstellenvertrags und damit die Abrechnung des Messstellenbetriebs uns gegenüber abgelehnt hat, kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns – das heißt der EAM Netz als Ihrem grundzuständigem Messstellenbetreiber – zustande. In diesem Fall erfolgt auch die Abrechnung des Messstellenbetriebs gegenüber Ihnen und Sie bekommen neben Ihrer „Stromrechnung“ von Ihrem Lieferanten eine weitere und gesonderte Rechnung von uns über den Messstellenbetrieb an Ihrer Entnahmestelle.

Das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen – als Anschlussnutzer – und uns – als grundzuständigem Messstellenbetreiber – zur Durchführung des Messstellenbetriebs ist in § 9 Absatz 1 Nr. 1 und § 9 Absätzen 3 und 4 MsbG geregelt. Es kommt konkludent und damit allein dadurch zustande, dass Sie bzw. der Anschlussnutzer Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt (vgl. § 9 Absatz 3 MsbG).

Der aktuelle Vertrag steht nebenstehend inkl. Anlagen zum Download bereit (Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer). Grundlage des Vertrages sind neben dem MsbG, das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung.

Sofern Sie mit Ihrem Stromlieferanten einen sogenannten integrierten Vertrag abgeschlossen haben, der auch den Messstellenbetrieb umfasst, wird das Messentgelt – wie gewohnt – zusammen mit Ihrem Stromverbrauch durch Ihren Lieferanten abgerechnet.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

Die Bundesnetzagentur hat am 23.08.2017 die Änderung des 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az.: BK6-17-042 / BK7-17-026). Dieser Messstellenbetreiberrahmenvertrag wurde an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und an die Änderung in der Marktkommunikation angepasst und regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der

 a) aufgrund einer Übertragung nach den §§ 41ff. MsbG
 b) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnutzer nach § 5 MsbG oder
 c) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnehmer nach § 6 MsbG

im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zuständig ist.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas

Die Bundesnetzagentur hat am 23.08.2017 die Änderung des 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az.: BK6-17-042 / BK7-17-026. Dieser Messstellenbetreiberrahmenvertrag wurde an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und an die Änderung in der Marktkommunikation angepasst
und regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der

 a) aufgrund einer Übertragung nach den §§ 41ff. MsbG
 b) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnutzer nach § 5 MsbG oder
 c) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnehmer nach § 6 MsbG

im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zuständig ist.

Messstellenvertrag Strom für Lieferanten

Das am 2. September 2016 in Kraft getretene und mit dem Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) vom 26. Mai 2023 umfassend novellierte Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) macht umfangreiche Vorgaben zum Inhalt und Abschluss von Messstellenverträgen. Der an dieser Stelle veröffentlichte Vertrag umfasst Regelungen zum Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i. S. d. § 9 Absatz 1 Nr. 2 MsbG im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs. Der Vertrag entspricht dem vom BDEW und VKU am 7. Juni 2017 veröffentlichten Mustervertrag.

Die Anlage „Kontaktdatenblatt“ finden Sie hier:

Datenaustausch

Formblatt gemäß § 54 MsbG

Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein standardisiertes Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.