Verträge Messung
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) trifft umfangreiche Vorgaben zum Inhalt und Abschluss von Messstellenverträgen. Die Verträge nach § 9 Absatz 1 des MsbG umfassen in diesem Zusammenhang den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme im Bereich Elektrizität, in dem die EAM Netz als grundzuständiger Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt.
Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer
Nur wenn Ihr Lieferant die Übernahme des Messstellenvertrags und damit die Abrechnung des Messstellenbetriebs uns gegenüber abgelehnt hat, kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns – das heißt der EAM Netz als Ihrem grundzuständigem Messstellenbetreiber – zustande. In diesem Fall erfolgt auch die Abrechnung des Messstellenbetriebs gegenüber Ihnen und Sie bekommen neben Ihrer „Stromrechnung“ von Ihrem Lieferanten eine weitere und gesonderte Rechnung über den Messstellenbetrieb an Ihrer Entnahmestelle von uns.
Das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen – als Anschlussnutzer – und uns – als grundzuständigem Messstellenbetreiber – zur Durchführung des Messstellenbetriebs ist in § 9 Absatz 1 Nr. 1 und § 9 Absätzen 3 und 4 MsbG geregelt. Es kommt konkludent und damit allein dadurch zustande, dass Sie bzw. der Anschlussnutzer Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt (vgl. § 9 Absatz 3 MsbG).
Der aktuelle Vertrag steht nebenstehend inkl. Anlagen zum Download bereit (Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer). Die Vertragsbedingungen sind ab dem 1. Juli 2026 durch die Bundesnetzagentur verpflichtend und abschließend vorgegeben und werden von uns unverändert und ohne Ergänzungen angewendet.
Sofern Sie mit Ihrem Stromlieferanten einen sogenannten integrierten Vertrag abgeschlossen haben, der auch den Messstellenbetrieb umfasst, wird das Messentgelt – wie gewohnt – zusammen mit Ihrem Stromverbrauch durch Ihren Lieferanten abgerechnet.
Formblatt gemäß § 54 MsbG
Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation über das Smart-Meter-Gateways auslösen, ist ein Formblatt , das kurz, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet. Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft und zu welchem Zweck erhält.
Downloads
- Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer - gültig ab 01.07.2026(3 MB, pdf)
- Anlage Formblatt nach § 54 MsbG - gültig ab 01.07.2026(111 KB, pdf)
- Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer - gültig bis 30.06.2026(145 KB, pdf)
- Anlage Formblatt nach § 54 MsbG - gültig bis 30.06.2026(47 KB, pdf)
- Anlage Datenschutzhinweis - gültig bis 30.06.2026(88 KB, pdf)
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom
Die Bundesnetzagentur hat am 20.11.2025 die Änderung standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen und zum Stichtag 1. Juli 2026 verpflichtend vorgegeben. (Az.: BK6-24-125).
Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag wurde an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und an die Änderung in der Marktkommunikation angepasst und regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der
a) aufgrund einer Übertragung nach den §§ 41ff. MsbG
b) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnutzer nach § 5 MsbG oder
c) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnehmer nach § 6 MsbG
im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zuständig ist.
Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas
Die Bundesnetzagentur hat am 23.08.2017 die Änderung des 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az.: BK6-17-042 / BK7-17-026. Dieser Messstellenbetreiberrahmenvertrag wurde an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und an die Änderung in der Marktkommunikation angepasst
und regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der
a) aufgrund einer Übertragung nach den §§ 41ff. MsbG
b) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnutzer nach § 5 MsbG oder
c) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnehmer nach § 6 MsbG
im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zuständig ist.
Messstellenvertrag Strom für Lieferanten
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) macht umfangreiche Vorgaben zum Inhalt und Abschluss von Messstellenverträgen. Der an dieser Stelle veröffentlichte Vertrag umfasst Regelungen zum Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i. S. d. § 9 Absatz 1 Nr. 2 MsbG im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs. Die Vertragsbedingungen sind mit Beschluss vom 20. November 2025 (Az. BK6-24-125) ab dem 1. Juli 2026 durch die Bundesnetzagentur verpflichtend und abschließend vorgegeben und werden von uns unverändert und ohne Ergänzungen angewendet.
Die Anlage „Kontaktdatenblatt“ finden Sie hier:
Formblatt gemäß § 54 MsbG
Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein standardisiertes Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.