Nur wenn Ihr Lieferant die Übernahme des Messstellenbetriebs uns gegenüber abgelehnt hat, kommt ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns zustande. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung des Messstellenbetriebs zukünftig direkt von der EAM Netz als grundzuständiger Messtellenbetreiber.
Der Vertrag zur Durchführung des Messstellenbetriebs von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen mit dem Anschlussnutzer nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 und § 9 Absatz 3 und 4 MsbG umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Sofern die Abwicklung des Messstellenbetriebs nicht Vertragsbestandteil zwischen Anschlussnutzer und seinem Lieferanten ist, kommt der Vertrag zu den nebenstehenden Bedingungen (Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer) zwischen dem Anschlussnutzer und der EAM Netz als grundzuständiger Messstellenbetreiber dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt (§ 9 Absatz 3 MsbG).