Nur wenn Ihr Lieferant die Übernahme des Messstellenvertrags und damit die Abrechnung des Messstellenbetriebs uns gegenüber abgelehnt hat, kommt ein direktes Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns – das heißt der EAM Netz als Ihrem grundzuständigem Messstellenbetreiber – zustande. In diesem Fall erfolgt auch die Abrechnung des Messstellenbetriebs gegenüber Ihnen und Sie bekommen neben Ihrer „Stromrechnung“ von Ihrem Lieferanten eine weitere und gesonderte Rechnung von uns über den Messstellenbetrieb an Ihrer Entnahmestelle.
Das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen – als Anschlussnutzer – und uns – als grundzuständigem Messstellenbetreiber – zur Durchführung des Messstellenbetriebs ist in § 9 Absatz 1 Nr. 1 und § 9 Absätzen 3 und 4 MsbG geregelt. Es kommt konkludent und damit allein dadurch zustande, dass Sie bzw. der Anschlussnutzer Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt (vgl. § 9 Absatz 3 MsbG).
Der aktuelle Vertrag steht nebenstehend inkl. Anlagen zum Download bereit (Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer). Grundlage des Vertrages sind neben dem MsbG, das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sowie die jeweils auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils geltender Fassung.
Sofern Sie mit Ihrem Stromlieferanten einen sogenannten integrierten Vertrag abgeschlossen haben, der auch den Messstellenbetrieb umfasst, wird das Messentgelt – wie gewohnt – zusammen mit Ihrem Stromverbrauch durch Ihren Lieferanten abgerechnet.