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Rahmenverträge Messung

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) trifft umfangreiche Vorgaben zum Inhalt und Abschluss von Messstellenverträgen. Der Vertrag nach § 9 Absatz 1 des MsbG umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt.

Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer

Nur wenn Ihr Lieferant die Übernahme des Messstellenbetriebs uns gegenüber abgelehnt hat, kommt ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und uns zustande. In diesem Fall erfolgt die Abrechnung des Messstellenbetriebs zukünftig direkt von der EAM Netz als grundzuständiger Messtellenbetreiber.

Der Vertrag zur Durchführung des Messstellenbetriebs von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen mit dem Anschlussnutzer nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 und § 9 Absatz 3 und 4 MsbG umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Sofern die Abwicklung des Messstellenbetriebs nicht Vertragsbestandteil zwischen Anschlussnutzer und seinem Lieferanten ist, kommt der Vertrag zu den nebenstehenden Bedingungen (Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer) zwischen dem Anschlussnutzer und der EAM Netz als grundzuständiger Messstellenbetreiber dadurch zustande, dass der Anschlussnutzer Elektrizität aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnimmt (§ 9 Absatz 3 MsbG).

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Messstellenbetreiberrahmenvertrag Strom

Die Bundesnetzagentur hat am 23.08.2017 die Änderung des 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az.: BK6-17-042 / BK7-17-026). Dieser Messstellenbetreiberrahmenvertrag wurde an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und an die Änderung in der Marktkommunikation angepasst und regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der

 a) aufgrund einer Übertragung nach den §§ 41ff. MsbG
 b) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnutzer nach § 5 MsbG oder
 c) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnehmer nach § 6 MsbG

im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zuständig ist.

Messstellenbetreiberrahmenvertrag Gas

Die Bundesnetzagentur hat am 23.08.2017 die Änderung des 2010 standardisierten Messstellenrahmenvertrages beschlossen (Az.: BK6-17-042 / BK7-17-026. Dieser Messstellenbetreiberrahmenvertrag wurde an die neuen Rahmenbedingungen im Messwesen und an die Änderung in der Marktkommunikation angepasst
und regelt die Rechte und Pflichten zur Durchführung des Messstellenbetriebs einschließlich der mess- und eichrechtskonformen Messung an den Messlokationen von Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern durch einen nicht mit dem Netzbetreiber identischen Messstellenbetreiber, der

 a) aufgrund einer Übertragung nach den §§ 41ff. MsbG
 b) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnutzer nach § 5 MsbG oder
 c) aufgrund einer Beauftragung durch den Anschlussnehmer nach § 6 MsbG

im Netzgebiet des Netzbetreibers auf der Grundlage des MsbG sowie der auf dieser Basis erlassenen Rechtsverordnungen und behördlichen Festlegungen in jeweils aktueller Fassung zuständig ist.

Messstellenvertrag Strom für Lieferanten

Das am 2. September 2016 in Kraft getretene Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) macht umfangreiche Vorgaben zum Inhalt und Abschluss von Messstellenverträgen. Dieser Vertrag umfasst den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme i. S. d. § 9 Absatz 1 Nr. 2 MsbG im Bereich Elektrizität, für die der grundzuständige Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb durchführt. Er regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung des Messstellenbetriebs. Der Vertrag entspricht dem vom BDEW und der VKU am 7. Juni 2017 veröffentlichten Mustervertrag.

Die Anlage „Kontaktdatenblatt“ finden Sie hier:

Datenaustausch

Formblatt gemäß § 54 MsbG

Bestandteil vertraglicher Regelungen, die eine Datenkommunikation durch das oder mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways auslösen, muss ein standardisiertes Formblatt sein, in dem kurz, einfach, übersichtlich und verständlich die sich aus dem Vertrag ergebende Datenkommunikation aufgelistet wird. Das Formblatt enthält insbesondere Angaben dazu, wer welche Daten von wem wie oft zu welchem Zweck erhält.