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KWK-Bonus

Grundlage für die Ermittlung dieses Bonus ist die Erfassung der Wärmemengen mit geeichten Zählern. Diese Wärmemengenzähler unterliegen der Eichfrist und müssen nach dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) alle fünf Jahre getauscht bzw. nachgeeicht werden.

Sollte die Eichgültigkeitsdauer, der in Ihrer Anlage installierten Zähler, überschritten werden, ist eine Abrechnung des KWK-Bonus für Ihre Erzeugungsanlagen gesetzlich nicht mehr möglich.

Bitte lassen Sie uns eine Auflistung der Wärmemengenzähler, mit Zählernummer und Eichdatum, automatisch zu den Jahresgutachten zukommen.

Hierfür nutzen Sie bitte das folgende Dokument:

Wenn Sie Betreiber einer Biomasseanlage sind, können Sie nach dem EEG diverse Boni in Anspruch nehmen. Dafür muss der Betreiber der Anlage bis zum 28. Februar des Folgejahres alle zur Abrechnung relevanten Unterlagen bei der EAM Netz GmbH einreichen.