Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt, dass die Gemeinde vom Netzbetreiber für die Nutzung der öffentlichen Wege zur Verlegung von Strom, Gas oder Wasserleitungen erhält. Die Regelung der Konzessionsabgabe ist abhängig von dem Lieferverhältnis und der Gemeindegröße.
Die allgemeinen Vorgaben sind in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt, die individuellen Konzessionsabgabesätze Ihrer Gemeinde können Sie der folgenden Übersicht entnehmen.
Die Anschlussnutzer zahlen pro verbrauchte Kilowattstunde die entsprechende Konzessionsabgabe nach den Regelungen der KAV. Der Netzbetreiber leitet diese Beträge an die konzessionsgebende Kommune weiter.
Bei einer Gemeindegröße kleiner 25.000 Einwohner zahlt ein Haushaltskunde 1,32 Cent pro kWh (bei individueller Anschlusssituation kann dies abweichen – Verweis KAV §2).
Konzessionsgebende Kommunen erhalten nach Regelung in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV §3) einen Preisnachlass für ihren in Niederspannung oder Niederdruck abgerechneten Eigenverbrauch.
Die Kommune räumt dem Netzbetreiber das Recht ein, die Strom-, Erdgas- oder Wasserleitungen unter den öffentlichen Wegen der Gemeinde (meist Straßen und Bürgersteige) zu verlegen und zu betreiben. Dafür erhält die Gemeinde ein Entgelt, die Konzessionsabgabe.
Durch ein offizielles Ausschreibeverfahren wählt die Gemeinde einen Netzbetreiber, der sich für den Betrieb und Erhalt der Strom- bzw. Gasleitungen über die vereinbarte Laufzeit verpflichtet. Diese vertragliche Vereinbarung nennt man Konzession.
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