Der Netznutzungsvertrag vermittelt dem Netznutzer den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz der EAM Netz und regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner betreffend den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zweck der Entnahme elektrischer Energie. Voraussetzung für die Netznutzung ist das Bestehen eines reinen Stromliefervertrages (ohne Netznutzung) zwischen dem Netznutzer und einem oder mehreren Stromlieferanten.
Der Vertrag entspricht der Festlegung der Bundesnetzagentur (BK6-17-168). Änderungen zum Inhalt sind nicht zulässig.
Bei Fragen – oder zum Abschluss des Netznutzungsvertrags – senden Sie bitte eine E-Mail an Netzvertrieb(at)EAM-Netz.de.
Sofern ein elektronischer Datenaustausch gemäß der EDI-Vereinbarung nach Anlage 3 gewünscht ist, gelten die Regelungen nach der EDI-Vereinbarung. Im Falle des Papierversands findet die Anlage 3 keine Anwendung.
Die Anlagen 2, 4 und 5 finden im Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher keine Anwendung. Durch die Festlegung sind wir jedoch verpflichtet, diese mit zu versenden.
Die Anlage 1 (Preisblatt) finden Sie in der jeweils gültigen Fassung hier.
Die Anlage 2 (Kontaktdatenblatt) finden Sie in der jeweils gültigen Fassung hier.
Die optionalen Vertragsinhalte haben wir wie folgt näher bestimmt:
§ 1, Ziffer 3, Satz 2: „Der Netznutzer begehrt als Letztverbraucher Netzzugang zum Zweck der Entnahme ...“
§ 5, Ziffer 3, Satz 2: „Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen Verfahrens ein.“
Downloads
Netznutzungsvertrag für Letztverbraucher ab dem 01.04.2018
Anlage 3 - Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch
Anlage 4 - Sperrauftrag
Anlage 5 – Zuordnungsvereinbarung