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Zuschlags-/ Förderanspruch bei negativen Börsenpreisen

An der Strombörse werden die Preise durch Angebot und Nachfrage bestimmt. Wenn hohe, unkalkulierbare Erzeugungsmengen auf eine schwache Nachfrage treffen, reagiert die Strombörse mit sinkenden Preisen. Bei plötzlich eintretender Überversorgung können die Preise auch auf Null fallen oder negativ werden. Das EEG und auch das KWKG greifen den Effekt auf, indem Regelungen für Zuschlagszahlungen und Förderbestimmungen neu definiert werden.

Gemäß § 51 EEG 2021 verringert sich der Vergütungsanspruch auf null, wenn in mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt negativ ist. Die Dauer der Vergütungsabsenkung erstreckt sich in diesen Fällen auf den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise.

Betroffen sind grundsätzlich alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2021 und einer installierten Leistung ≥ 500 Kilowatt. Ausgenommen sind Pilotwindanlagen and Land und auf See. Ebenso sind Anlagenzusammenfassungen gemäß § 24 EEG 2021 mit den v. g. Leistungsgrenzen zu berücksichtigen, auch für Windenergieanlagen (WEA).

Für Strom aus Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wurde, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden, in denen der anzulegende Wert aufgrund des negativen Börsenpreises auf null reduziert wurde (§ 51a Abs. 1 EEG 2021).

Die entsprechenden Zeiträume können auf dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (https://www.netztransparenz.de/de/EPEX-SPOT-Stundenkontrakte.htm) abgerufen werden.

Die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen werden anhand der gemessenen Lastgangdaten vorgenommen.

Gemäß § 24 EEG 2014 bzw. § 51 EEG 2017 verringert sich der Vergütungsanspruch auf null, wenn in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden der Wert des Börsenpreises am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris negativ ist. Die Dauer der Vergütungsabsenkung erstreckt sich in diesen Fällen auf den gesamten zusammenhängenden Zeitraum der negativen Börsenpreise.

Betroffen sind grundsätzlich alle Windenergieanlagen (WEA) mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ≥ 3.000 Kilowatt sowie alle weiteren durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz geförderten Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016 und einer installierten Leistung ≥ 500 Kilowatt. Ebenso sind Anlagenzusammenfassungen gemäß § 32 EEG 2014 bzw. § 24 EEG 2017 mit den v. g. Leistungsgrenzen zu berücksichtigen, auch für WEA.

Die entsprechenden Zeiträume können auf dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (https://www.netztransparenz.de/de/EPEX-SPOT-Stundenkontrakte.htm) abgerufen werden.

Die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen werden anhand der gemessenen Lastgangdaten vorgenommen.

Gemäß § 7 Abs. 5 KWKG 2020 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWK-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis Null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet.

Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 kW, mit Inbetriebnahme ab dem 01. Januar 2017 bzw. mit Aufnahme des Dauerbetriebs ab dem 01. Januar 2019 wenn für diese Anlage bereits zum 31.12.2016 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorgelegen hat, oder bis zum 31.12.2016 eine verbindliche Bestellung der KWK-Anlage bzw. wesentlicher die Effizienz der Anlage bestimmenden Teile vorgelegen und der Anlagenbetreiber auf Zuschlagszahlungen nach § 8a Abs. 2 KWKG gegenüber der Bundesnetzagentur verzichtet hat.

Mitteilungspflicht bei Betreibern ohne registrierende Lastgangmessung:

Betreiber von KWKG-Anlagen mit mehr als 50 kW installierter Leistung, ohne registrierende Lastgangmessung, sind nach § 15 Abs. 4 KWKG 2020 verpflichtet, uns jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2020 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und den KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis Null oder negativ war, kürzen.

Die in den betroffenen Zeiträumen erzeugten Mengen können Sie uns über den hier zum Download stehenden Meldebogen mitteilen. Wir werden diese dann bei der Ermittlung der Zuschläge berücksichtigen. Den Meldebogen schicken Sie bitte bis zum 31. März des auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres an folgendes Postfach: Einspeiserabrechnung@EAM-Netz.de

Die entsprechenden Zeiträume können auf dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (https://www.netztransparenz.de/de/EPEX-SPOT-Stundenkontrakte.htm) abgerufen werden.

Mitteilungspflicht bei Betreibern mit registrierender Lastgangmessung:

Sofern die KWK-Anlage über eine Lastgangmessung verfügt, nehmen wir die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen anhand der gemessenen Lastgangdaten vor. Die Betreiber dieser Erzeugungsanlagen sind damit von der Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG 2020 befreit.

Gemäß § 7 KWKG 2016 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.

Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016, ab der ersten installierten kW-Leistung und ab der ersten Stunde negativer oder Null-Börsenpreise, sofern sie keine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 in Anspruch nehmen.

Eine weitere Sonderregelung gilt für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die das pauschalierte Zahlungsverfahren der KWK-Zuschläge gegenüber dem Netzbetreiber wählen. Nach § 9 Abs. 1 KWKG 2016 sind diese Anlagen von den Regelungen der Nicht-Zahlung der KWKG-Zuschläge bei negativen Börsenpreisen ausgenommen.

Gem. § 35 Abs. 17 KWKG 2020 sind Anlagen mit einer installierten Leistung kleiner gleich 50 kW und einer Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 13.August 2020 von den Mitteilungspflichten nach § 15 Abs. 4 KWKG befreit.

Mitteilungspflicht bei Betreibern ohne registrierende Lastgangmessung:

Betreiber von KWKG-Anlagen ohne registrierende Lastgangmessung sind nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 verpflichtet, uns jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2016 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und den KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis Null oder negativ war, kürzen.

Die in den betroffenen Zeiträumen erzeugten Mengen können Sie uns über den hier zum Download stehenden Meldebogen mitteilen. Wir werden diese dann bei der Ermittlung der Zuschläge berücksichtigen. Den Meldebogen schicken Sie bitte bis zum 31. März des auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres an folgendes Postfach: Einspeiserabrechnung@EAM-Netz.de

Die entsprechenden Zeiträume können auf dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (https://www.netztransparenz.de/de/EPEX-SPOT-Stundenkontrakte.htm) abgerufen werden.

Mitteilungspflicht bei Betreibern mit registrierender Lastgangmessung:

Sofern die KWK-Anlage über eine Lastgangmessung verfügt, nehmen wir die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen anhand der gemessenen Lastgangdaten vor. Die Betreiber dieser Erzeugungsanlagen sind damit von der Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 befreit.