Gemäß § 7 KWKG 2016 besteht kein Anspruch auf die Zahlung von KWKG-Zuschlägen für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland/Österreich am Spotmarkt der Strombörse EPEX Spot SE in Paris null oder negativ ist. Der in diesen Zeiträumen erzeugte Strom wird jedoch nicht auf die Dauer der Zuschlagszahlung angerechnet, sodass Ihnen dadurch keine Förderung verloren geht.
Betroffen sind grundsätzlich alle KWK-Anlagen mit einer Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2016, ab der ersten installierten kW-Leistung und ab der ersten Stunde negativer oder Null-Börsenpreise, sofern sie keine Übergangsregelung nach § 35 KWKG 2016 in Anspruch nehmen.
Eine weitere Sonderregelung gilt für neue KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die das pauschalierte Zahlungsverfahren der KWK-Zuschläge gegenüber dem Netzbetreiber wählen. Nach § 9 Abs. 1 KWKG 2016 sind diese Anlagen von den Regelungen der Nicht-Zahlung der KWKG-Zuschläge bei negativen Börsenpreisen ausgenommen.
Gem. § 35 Abs. 17 KWKG 2020 sind Anlagen mit einer installierten Leistung kleiner gleich 50 kW und einer Aufnahme des Dauerbetriebs bis zum 13.August 2020 von den Mitteilungspflichten nach § 15 Abs. 4 KWKG befreit.
Mitteilungspflicht bei Betreibern ohne registrierende Lastgangmessung:
Betreiber von KWKG-Anlagen ohne registrierende Lastgangmessung sind nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 verpflichtet, uns jährlich die erzeugten Strommengen Ihrer KWK-Anlage zu diesen Zeiten bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Wird der Meldepflicht nicht nachgekommen, müssen wir ein nach § 15 Abs. 4 S. 2 KWKG 2016 vorgeschriebenes pauschaliertes Verfahren anwenden und den KWK-Zuschlag in den betreffenden Monaten um 5 Prozent pro Kalendertag, an dem der Börsenpreis Null oder negativ war, kürzen.
Die in den betroffenen Zeiträumen erzeugten Mengen können Sie uns über den hier zum Download stehenden Meldebogen mitteilen. Wir werden diese dann bei der Ermittlung der Zuschläge berücksichtigen. Den Meldebogen schicken Sie bitte bis zum 31. März des auf die Abrechnung folgenden Kalenderjahres an folgendes Postfach: Einspeiserabrechnung@EAM-Netz.de
Die entsprechenden Zeiträume können auf dem Informationsportal der deutschen Übertragungsnetzbetreiber (https://www.netztransparenz.de/de/EPEX-SPOT-Stundenkontrakte.htm) abgerufen werden.
Mitteilungspflicht bei Betreibern mit registrierender Lastgangmessung:
Sofern die KWK-Anlage über eine Lastgangmessung verfügt, nehmen wir die Korrektur der Zeiträume mit negativen Börsenpreisen anhand der gemessenen Lastgangdaten vor. Die Betreiber dieser Erzeugungsanlagen sind damit von der Meldepflicht nach § 15 Abs. 4 KWKG 2016 befreit.