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Regelungen des EnWG zum Messwesen

Novelierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)

Mit der Novellierung des EnWG besteht die Verpflichtung ab Verfügbarkeit „Messsysteme“ einzubauen.

Messsysteme (EnWG §21d) sind verpflichtend einzubauen:

  • In Neuanlagen und nach größeren Renovierungen
  • Bei Letztverbrauchern mit einem Jahresverbrauch größer 6.000 kWh
  • In Neuanlagen nach EEG und KWK-G mit einer installierten Leistung größer 7 kW

Ein Messsystem im Sinne des novellierten EnWG, ist eine in ein Kommunikationsnetz eingebundene Messeinrichtung zur Erfassung elektrischer Energie. Messsysteme haben einem Schutzprofil, definiert vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zu entsprechen.

Messsysteme unterscheiden sich von „Smart Metern“ insbesondere durch die höheren Anforderungen an die Datensicherheit. Der Gesetzgeber hat hierzu dem BSI eine Kompetenz zur Festlegung von Schutzprofilen erteilt. Geräte mit diesen BSI-Schutzprofilen nach dem EnWG § 21 d und e müssen erst entwickelt werden.

Ab Verfügbarkeit der Messsysteme werden wir Sie an dieser Stelle informieren.