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Auslaufende EEG-Förderung

Seit dem Jahr 2021 läuft für die ersten Erzeugungsanlagen die EEG-Förderung aus, soweit es sich nicht um Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft handelt. In den Folgejahren wird dies immer mehr EEG-Anlagenbetreiber betreffen.

Wir haben für Sie alle wesentlichen Informationen zu den unterschiedlichen Fallgruppen zusammengefasst. Bei Fragen können Sie uns auch gern telefonisch kontaktieren. Unsere Service-Hotline: 0800 - 32 505 32.

1. Optionen für Erzeugungsanlagen bis 100 kW (außer Wind)

Betreiber von ausgeförderten Anlagen können weiterhin die erzeugte Energie aus ihrer Erzeugungsanlage ins Netz der EAM Netz einspeisen. Darüber hinaus ist auch eine Direktvermarktung möglich.

a. Einspeisung ins Netz der EAM Netz:

  • Eine Einspeisung ist für Erzeugungsanlagen bis 100 kW(p) bis zum 31.12.2027 möglich.
  • Die Höhe der Vergütung orientiert sich am sogenannten Jahresmarktwert, der jährlich durch die Übertragungsnetzbetreiber festgelegt wird. Der Jahresmarktwert wird im Januar des Folgejahres veröffentlicht unter https://www.netztransparenz.de/EEG/Marktpraemie/Marktwerte
  • Für die Errechnung der Vergütung wird vom Jahresmarktwert eine gesetzlich vorgesehene Pauschale von ca. 0,4 Cent/kWh abgezogen.
  • Die Abschlagszahlungen werden von EAM Netz automatisch.
  • Für die Einspeisung ins Netz ist kein technischer Umbau und keine Meldung an den Netzbetreiber notwendig.
  • Der Betrieb der Anlage ist weiterhin in Voll- oder Überschusseinspeisung möglich.

b. Sonstige Direktvermarktung

  • Der Vertrieb der erzeugten Energie erfolgt über einen Stromhändler (Direktvermarkter) an der Strombörse (max. zum Börsenpreis).
  • Für Erzeugungsanlagen mit einer SLP-Messung ist eine Direktvermarktung nur möglich, wenn die gesamte Energie dem Direktvermarkter zur Verfügung gestellt wird.
  • Die Steuerung durch das Direktvermarktungsunternehmen ist generell verpflichtend. Anlagen bis 100 kW können auf Basis eines Vertrags mit dem Direktvermarkter davon ausgenommen sein.
  • Für die „sonstige Direktvermarktung“ ist eine Anmeldung des Direktvermarkters bei der EAM Netz erforderlich.

2. Option für Erzeugungsanlagen größer 100 kW

Alle Betreiber von Erzeugungsanlagen > 100 kW müssen ab dem 1. Januar 2021 in die „sonstige Direktvermarktung“ an- bzw. umgemeldet werden. Einzige Alternative ist, die Anlage stillzulegen. Eine Aufnahme der eingespeisten Energie durch den Netzbetreiber ist gesetzlich nicht mehr möglich und muss vom Betreiber unterbunden werden. Die Erzeugungsanlagen > 100 kW(p), müssen daher spätestens zum 30. November des Vorjahres, bevor die Anlage aus der Förderung läuft, einen Direktvermarkter beim Netzbetreiber melden, der den Strom abkauft. Hierbei gelten ebenfalls die üblichen Fristen zur Anmeldung von Direktvermarktung.

  • Eine registrierende Leistungsmessung ist erforderlich und somit der Austausch einer ggf. vorhandenen Arbeitsmessung (Arbeitszähler).
  • Die Steuerung durch das Direktvermarktungsunternehmen ist verpflichtend.
  • Die An- oder Ummeldung erfolgt durch den Direktvermarkter.
  • Für Erzeugungsanlagen, die bisher in der geförderten Direktvermarktung angesiedelt sind, fällt die entsprechende Marktprämie weg und die Anlage muss in die „Sonstige Direktvermarktung" umgemeldet werden.
  • Biogasanlagen:  Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Biogasanlage für eine Anschlussförderung qualifiziert sein. Die Anmeldungen bzw. Voraussetzungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur: www.bundesnetzagentur.de.
  • Repowering bei Windenergieanlage: Bei einem Repowering bzw. einer Erneuerung der Anlage ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verändert wurden (z. B. Abstandsregelungen).