Alle Betreiber von Erzeugungsanlagen > 100 kW müssen ab dem 1. Januar 2021 in die „sonstige Direktvermarktung“ an- bzw. umgemeldet werden. Einzige Alternative ist, die Anlage stillzulegen. Eine Aufnahme der eingespeisten Energie durch den Netzbetreiber ist gesetzlich nicht mehr möglich und muss vom Betreiber unterbunden werden. Die Erzeugungsanlagen > 100 kW(p), müssen daher spätestens zum 30. November des Vorjahres, bevor die Anlage aus der Förderung läuft, einen Direktvermarkter beim Netzbetreiber melden, der den Strom abkauft. Hierbei gelten ebenfalls die üblichen Fristen zur Anmeldung von Direktvermarktung.
- Eine registrierende Leistungsmessung ist erforderlich und somit der Austausch einer ggf. vorhandenen Arbeitsmessung (Arbeitszähler).
- Die Steuerung durch das Direktvermarktungsunternehmen ist verpflichtend.
- Die An- oder Ummeldung erfolgt durch den Direktvermarkter.
- Für Erzeugungsanlagen, die bisher in der geförderten Direktvermarktung angesiedelt sind, fällt die entsprechende Marktprämie weg und die Anlage muss in die „Sonstige Direktvermarktung" umgemeldet werden.
- Biogasanlagen: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Biogasanlage für eine Anschlussförderung qualifiziert sein. Die Anmeldungen bzw. Voraussetzungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur: www.bundesnetzagentur.de.
- Repowering bei Windenergieanlage: Bei einem Repowering bzw. einer Erneuerung der Anlage ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, da die Vorschriften und Bedingungen für das Repowering verändert wurden (z. B. Abstandsregelungen).