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Hier finden Sie alle wichtigen Informationen der EAM Netz rund um den Rollout moderner Messeinrichtungen und intelligenter Messsysteme für Dienstleister, Lieferanten, Anschlussnehmer und Bauherren.

Wir sind zum Einbau der modernen Technik verpflichtet – Informationen gem. § 37 MsbG

Durch das Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) sind alle grundzuständigen Messstellenbetreiber verpflichtet, künftig bei allen Einspeisern und in allen Verbrauchsanlagen moderne Messeinrichtungen bzw. intelligente Messsysteme einzubauen. Sukzessive werden alle Fallgruppen in den Rollout der neuen Technik aufgenommen. Gemäß § 37 Abs. 1 MsbG informiert die EAM Netz als grundzuständiger Messstellenbetreiber über den Umfang ihrer Rolloutverpflichtungen, über ihre Standardleistungen sowie mögliche Zusatzleistungen.

Das Messstellenbetriebsgesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

 

Informationen über die Rolloutverpflichtungen der EAM Netz:

Fallgruppe

Anzahl

Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh

65.530 - davon Letztverbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG: voraussichtlich 15.457

Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG

22.276

Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW

37.989

Fallgruppe

Anzahl

Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 kWh

650.658

Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 kW

16.378

Inhalt und Entgelte der Standard- und Zusatzleistungen können Sie unserem Preisblatt entnehmen.

Unser Preisblatt – Informationen gem. § 35 MsbG

Der Messstellenbetrieb wird als Standardleistung gem. § 35 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) durchgeführt. Die §§ 29 - 32 MsbG schreiben für die Ausstattung der Messstellen für die grundzuständigen Messstellenbetreiber nach Letztverbrauchs- bzw. Einspeisekategorien gestaffelte Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb vor. Zusätzlich zu den Standardleistungen bietet der grundzuständige Messstellenbetreiber Zusatzleistungen gem. § 35 Abs. 2 MsbG an.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb und die verfügbaren Zusatzleistungen finden Sie hier

Energieeinspartipps

Um Energie einzusparen, empfiehlt es sich zunächst, einen Überblick über den eigenen Verbrauch zu gewinnen. In Haushalten, Gewerbe und Industrie werden verschiedene Energieformen wie Strom, Gas, Fernwärme etc. genutzt, die Einsparungsmaßnahmen können sich je nach Medium unterscheiden.  

Energie einzusparen muss nicht zwangsläufig mit hohen Investitionskosten verbunden sein. Oftmals ist das Einsparen einfacher als gedacht. Dazu haben wir Ihnen ein paar Tipps zusammengestellt:

  • Schalten Sie Geräte nach der Nutzung wieder aus und vermeiden Sie den Standby-Betrieb.
  • Achten Sie beim Kauf elektrischer Geräte auf deren Energieeffizienzklasse. Eine Waschmaschine mit der Energieeffizienzklasse A+++ verbraucht zum Beispiel 20 Prozent weniger Strom als eine der Klasse A+.
  • Verwenden Sie beim Kochen einen Topfdeckel.
  • Das Licht sollte in den Räumen ausgeschalten sein, in denen Sie sich derzeit nicht aufhalten, der Einbau von Bewegungs- oder Präsenzmeldern kann sinnvoll sein.
  • Eine Umstellung auf LEDs wirkt sich ebenfalls positiv auf den Stromverbrauch aus.
  • Beim Lüften empfiehlt sich ein Stoßlüften. Dabei sollten Sie die Fenster komplett öffnen und Ihre Heizung drosseln. Am effektivsten ist das Querlüften, bei dem Sie gegenüberliegende Fenster öffnen. 
  • Die Wassertemperatur des Warmwassers kann oftmals direkt in den Einstellungen Ihrer Heizung nach unten korrigiert werden.
  • Die Kühlschranktemperatur sollte auf 6 oder 7 °C erhöht werden. Bei Gefriertruhen reichen -18°C aus. 
  • Wäsche kann bei 40 anstatt bei 60 °C gewaschen werden und auf einen Trockner kann verzichtet werden, solange eine Wäscheleine verfügbar ist. 
  • Nutzen Sie bei der Geschirrspülmaschine Sparprogramme und beladen Sie sie komplett.