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Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)

Bei der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung (BNK) sollen bestimmte kennzeichnungspflichtige Windenergieanlagen über eine Steuereinheit mit einem Detektionssystem verbunden werden, welches sich nähernde Flugobjekte erkennt und die Befeuerung über die Steuereinheit einschaltet.

Der Gesetzgeber hat mit dem Energiesammelgesetz die Änderung des EEG 2017 veröffentlicht. Demnach müssen alle Windenergieanlagen an Land mit einer BNK ausgestattet werden. Die genaue Regelung findet sich in § 9 Abs. 8 S.1 EEG 2023 und besagt:

„Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten.“

Diese Pflicht gilt nach aktueller Gesetzgebung ab dem 01.01.2025.

Ziel der BNK ist eine um 95 Prozent reduzierte nächtliche Beleuchtung. Die Reduktion der optischen Störungen für Mensch und Tier soll zu mehr Akzeptanz beim Ausbau von Windenergieanlagen führen.

Welche Unterlagen müssen Sie uns bei einer Nachrüstung der BNK zusenden?

  • Eine Erklärung Ihrerseits als Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK (bitte verwenden Sie unsere vorgefertigte Erklärung zum Download)
  • das positive Ergebnis der Baumusterprüfung
  • die geänderte BImSchG-Genehmigung
  • Das Inbetriebnahme-Protokoll der BNK

Welche Unterlagen müssen Sie uns im Falle einer Befreiung der Aus- bzw. Nachrüstung der BNK zusenden?

  • Eine Erklärung Ihrerseits als Anlagenbetreiber, aus welchem Grund eine Befreiung von der BNK vorliegt (bitte verwenden Sie unsere vorgefertigte Erklärung zum Download)
  • einen entsprechenden Nachweis über die Befreiung der BNK (Details siehe FAQ-Bereich)

Geht Ihre Anlage vor dem 01.01.2025 in Betrieb, senden Sie uns bitte alle Unterlagen rechtzeitig bis zum 31.12.2024 an das Postfach: bnk@eam-netz.de. Sollten Sie die Nachweise nicht bis zum genannten Datum einreichen, ist es uns als Netzbetreiber ab dem 01.01.2025 nicht mehr gestattet, eine entsprechende Vergütung für Ihre eingespeiste Energie auszuzahlen.

Der Anlagenbetreiber ist verantwortlich für die Ausrüstung mit einer BNK oder für die Befreiung von der Pflicht und trägt die damit verbundenen Kosten.

Bitte beachten Sie weiterhin, dass sich die Vorgaben und Fristen seitens der Bundesnetzagentur ändern können.

Fragen und Antworten

Der Gesetzgeber hat im „Energiesammelgesetz“ vom 27.12.2018 mit Aufnahme des § 9 Abs. 8 im EEG 2017 eine Verpflichtung zur „bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung“ von Windenergieanlagen an Land und auf See eingeführt.

Mit dem eingeschränkten Blinken der Windräder soll die Akzeptanz in der Bevölkerung für den Ausbau der Windenergie erhöht und die Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden.

Die Pflicht gilt ab dem 01.01.2025 (§ 9 Absatz 8 Satz 3 EEG 2023).

Ja. Nur die BNetzA darf gemäß § 29 Abs. 1 EnWG die Frist verlängern. Die BNetzA hat mit Beschluss vom 05.11.2020 mit Akz. BK6-20-207 die Frist vom 30.06.2021 auf den 31.12.2022 geändert.

Nein. Da die Umsetzung der BNK ab dem 01.01.2023 vergütungsrelevant ist, ist der Netzbetreiber aber daran interessiert, dem Anlagenbetreiber schriftlich mitzuteilen, welche Nachweise einzureichen sind.

Die technischen Anforderungen zur Umsetzung der BNK sind in der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen) beschrieben. Die Veröffentlichung ist am 30.04.2020 erfolgt und am 01.05.2020 in Kraft getreten.

Ja, es gibt Ausnahmen/Befreiungen von dieser Verpflichtung. Hierzu gibt es folgende Optionen:

 

Option 1: Wirtschaftliche Unzumutbarkeit

Eine Ausnahme zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erteilt die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Antrag. Die Ausnahme kann erteilt werden bei kleinen Windparks, die nur noch eine relativ kurze Vergütungsdauer haben und deren Nachrüstung auf eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung aus diesen Gründen wirtschaftlich unzumutbar ist.

Die BNetzA hat auf ihrer Internetseite sowohl ein Muster für einen Antrag für eine entsprechende Ausnahme von der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung als auch ein Hinweisblatt hierzu veröffentlicht.

  • Nachweis: durch Vorlage einer Bestätigung der BNetzA

 

Option 2: Windenergieanlagen in der Nähe von Flugplätzen

Eine weitere Ausnahme bildet die Kollision zwischen der Anforderung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung mit den Pflichten aus dem Luftverkehrsrecht. Hier ist das Luftverkehrsrecht als höherrangig einzuordnen. Eine solche Kollision ist dem Netzbetreiber nachzuweisen (in der Regel in der BImSchG-Genehmigung der Windenergieanlage verankert).

  • Nachweis: entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist

 

Option 3: Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von ≤ 100m

Auch Anlagen, die z. B. auf Grund einer geringen Anlagenhöhe generell nicht zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ebenfalls keine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung nachrüsten. Auch dieser Nachweis ist durch den Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber vorzulegen.

  • Nachweis: BImSchG-Genehmigung

 

Option 4: Ende EEG-Förderung in drei Jahren

Des Weiteren sind diejenigen Windenergieanlagen von der BNK befreit, die innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ihren Zahlungsanspruch nach EEG verlieren. Zum derzeitigen Stand trifft das für Windenergieanlagen mit einer Inbetriebsetzung bis zum 31.12.2004 zu.

  • Nachweis: Inbetriebsetzungsprotokoll der Windenergieanlagen

Nur Betreiber von Windenergieanlagen, die luftverkehrsrechtlich mit einer Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen zu versehen sind. Unberechtigte Anträge werden abgelehnt.

Für die Entscheidungen über die Bewilligung von Ausnahmen von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erhebt die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.736 €. Dies gilt für alle Anträge, die nach dem 20.01.2020 gestellt werden. Im Falle einer Ablehnung des Antrags ermäßigt sich die Gebühr auf 1.302 €. Für die hier genannten Gebühren übernehmen wir keine Gewähr (BNetzA Az. BK6-10-059 – Hinweispapier der BNetzA inkl. Gebührenhinweis)

Für die Prüfung zur Umsetzung der BNK muss dem Netzbetreiber grundsätzlich eine Erklärung durch den Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK, das positive Ergebnis der Baumusterprüfung und die geänderte BImSchG-Genehmigung sowie das Inbetriebnahmeprotokoll der BNK durch den Hersteller übermittelt werden.

Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der BNK. Die erfolgte Inbetriebnahme der BNK ist Voraussetzung für den Erhalt der Marktprämie bzw. EEG-Vergütung.

Ja, auch Bestandsanlagen sind grundsätzlich auszustatten. Das Energiesammelgesetz stellt in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 13 EEG 2017 klar, dass sowohl die Regelungen zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung als auch die Sanktionen im Falle der Nichterfüllung für den Strom aus Bestandsanlagen ab dem 01.01.2025 anzuwenden sind.

Die Festlegung der BNetzA (Az. BK6-19-142 Tenorziffer 5) regelt, dass eine Ausstattungsverpflichtung nicht besteht, wenn der Zahlungsanspruch nach dem EEG für die Windenergieanlage innerhalb von drei Jahren ab Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung endet. Durch diese Neuregelung bedarf es in diesen Fällen keines Antrags auf Ausnahme mehr. Der Nachweis beim Netzbetreiber erfolgt mit Vorlage des Inbetriebsetzungsprotokolls der Windenergieanlage.

Sollte sich der Windpark aus mehreren Windenergieanlagen zusammensetzen, hat der Nachweis für die Ausrüstung/Befreiung grundsätzlich für jede einzelne Windenergieanlage zu erfolgen. Sollte es z. B. für mehrere Windenergieanlagen an einem Anschlusspunkt eine gemeinsame BImSchG-Genehmigung geben, so kann ein gemeinsamer Nachweis mit einem Beiblatt mit Kennzeichnung aller in der BImSchG-Genehmigung berücksichtigten Windenergieanlagen erfolgen.

Wenn die Nachweise des Anlagenbetreibers für die Ausrüstung mit BNK oder die Befreiung davon dem Netzbetreiber nicht bis zum 01.01.2025 vorliegen, erfolgt ab diesem Zeitpunkt eine Sanktionierung. Die Vergütung seitens des Netzbetreibers darf nicht mehr ausgezahlt werden.

Der Wortlaut des EEG 2017 schließt keine bestimmten Einrichtungen aus. Die Einrichtung muss allerdings luftverkehrsrechtlich zugelassen sein. Grundsätzlich gibt es drei Techniken zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung. Es wird unterschieden zwischen aktivem und passivem Radar sowie der Transpondertechnik. Dies ist im Anhang 6 der AVV (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen) vom 24.04.2020 beschrieben.

 

Option 1: Aktiv-Radar

Bei der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung mit Aktiv-Radar werden aktive Radarstationen aufgestellt, die die Luftverkehrsteilnehmer im Abdeckungsbereich detektieren und das Anschaltsignal für die Nachtkennzeichnung an die Windparks und Windenergieanlagen weitergeben.

 

Option 2: Passiv-Radar

Passiv-Radar ist eine Ortungstechnik, die im Gegensatz zum herkömmlichen Radar keine elektromagnetische Energie aussendet, um deren Reflexionen zu analysieren. Stattdessen werden Reflexionen und der Dopplereffekt von Ausstrahlungen bekannter Rundfunk-, Mobilfunk-, oder ähnlicher konstant strahlender Sender ausgewertet.

 

Option 3: Transpondertechnik

Bei der Transpondertechnik werden die Transpondersignale der Flugzeuge ausgewertet. Sobald sich im Überwachungsraum ein Flugobjekt bewegt, wird die Nachtkennzeichnung eingeschaltet. Die Transpondertechnik zeichnet sich durch ihre geringeren Kosten, schnelle Installation, problemlose Genehmigung und hohe Zuverlässigkeit aus.

Anlagen mit einer Gesamthöhe ≤100 m müssen auch angeschrieben werden, da auch diese in der Nähe von Flugplätzen mit Nachtkennzeichnung ausgerüstet sein können.

Auch für diese Windenergieanlagen liegt die Nachweispflicht beim Anlagenbetreiber. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage des Inbetriebsetzungsprotokolls sowie der von der EAM Netz vorbereiteten Erklärung zur Befreiung von der BNK.

Ja. In diesem Fall soll der Anlagenbetreiber mitteilen, zu welcher gemeinsamen BNK die Windenergieanlage gehört. Hierfür ist das entsprechende Feld in der von der EAM Netz vorbereiteten Erklärung zur Inbetriebnahme der BNK anzukreuzen.

Zum aktuellen Zeitpunkt nein. Das kann sich aber noch ändern.

Die Bundesnetzagentur hat mit ihrem Beschluss BK6-20-207 vom 05.11.2020 die Frist zur Umsetzung der BNK auf den 31.12.2022 geändert. Damit muss grundsätzlich nur noch bei Windenergieanlagen (WEA) mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2003 die BNK umgesetzt werden. WEA mit Inbetriebsetzung bis zum 31.12.2005 können eine Befreiung von der BNK erhalten mit Vorlage des unterzeichneten Formulars und dem Inbetriebsetzungsprotokolls der WEA.

Die vorherige Inbetriebnahme der WEA ist EEG-seitig zulässig. Hierzu führt die BNetzA in den Unterlagen zum Verfahren BK6-19-124 aus: „Soweit allerdings die Durchführung der Schritte die vorherige Inbetriebnahme der Windkraftanlage erfordert, können sie bei neuen Windkraftanlagen nach Inbetriebnahme durchgeführt werden, ohne die Ausstattungsverpflichtung zu verletzen. Nach den der Bundesnetzagentur vorliegenden Informationen erfordert die standortspezifische Prüfung durch die Luftverkehrsbehörde möglicherweise die vorherige Inbetriebnahme der Windkraftanlage. Die Inbetriebnahme zum Zwecke der Durchführung der standortspezifischen Prüfung verletzt ggfs. nicht die Ausstattungspflicht nach § 9 Absatz 8 EEG 2017.“