Ja, es gibt Ausnahmen/Befreiungen von dieser Verpflichtung. Hierzu gibt es folgende Optionen:
Option 1: Wirtschaftliche Unzumutbarkeit
Eine Ausnahme zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung erteilt die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Antrag. Die Ausnahme kann erteilt werden bei kleinen Windparks, die nur noch eine relativ kurze Vergütungsdauer haben und deren Nachrüstung auf eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung aus diesen Gründen wirtschaftlich unzumutbar ist.
Die BNetzA hat auf ihrer Internetseite sowohl ein Muster für einen Antrag für eine entsprechende Ausnahme von der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung als auch ein Hinweisblatt hierzu veröffentlicht.
Option 2: Windenergieanlagen in der Nähe von Flugplätzen
Eine weitere Ausnahme bildet die Kollision zwischen der Anforderung zur bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung mit den Pflichten aus dem Luftverkehrsrecht. Hier ist das Luftverkehrsrecht als höherrangig einzuordnen. Eine solche Kollision ist dem Netzbetreiber nachzuweisen (in der Regel in der BImSchG-Genehmigung der Windenergieanlage verankert).
Option 3: Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von ≤ 100m
Auch Anlagen, die z. B. auf Grund einer geringen Anlagenhöhe generell nicht zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ebenfalls keine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung nachrüsten. Auch dieser Nachweis ist durch den Anlagenbetreiber beim Netzbetreiber vorzulegen.
Option 4: Ende EEG-Förderung in drei Jahren
Des Weiteren sind diejenigen Windenergieanlagen von der BNK befreit, die innerhalb von drei Jahren nach Beginn der Pflicht zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung ihren Zahlungsanspruch nach EEG verlieren. Zum derzeitigen Stand trifft das für Windenergieanlagen mit einer Inbetriebsetzung bis zum 31.12.2004 zu.