Beauftragung einesIntelligenten Messsystems

Für Kunden

Stromkundinnen und -kunden haben seit 1. Januar 2025 die Möglichkeit, die Ausstattung ihrer Messstelle mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) bei uns zu beauftragen.

Als Stromkunde mit einem jährlichen Stromverbrauch von über 6.000 kWh, als Besitzer einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung gemäß §14a EnWG oder Betreiber einer Einspeiseanlage mit mehr als 7 kW gehören Sie zu den sogenannten Pflichteinbaufällen für intelligente Messsysteme. Das bedeutet, dass wir, als Ihr grundzuständiger Messstellenbetreiber, den Wechsel bzw. die Aufrüstung Ihres aktuell vorhandenen Zählers im Rahmen unseres Rollouts für intelligente Messsysteme eigenständig einplanen und bis spätestens 2032 durchführen werden. 

Sollten Sie einen vorzeitigen Einbau wünschen oder nicht unter die genannten Pflichteinbaufälle fallen, kommen Sie gern auf uns zu und beauftragen diesen. 
 
In beiden Fällen beachten Sie bitte die nachfolgenden Informationen.
 

Wie kann ich den Einbau eines intelligenten Messsystems beauftragen?

Für die Beauftragung zum Einbau eines intelligenten Messsystems gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  1. Beauftragung durch Ihren Stromlieferanten: In der Regel benötigen Sie ein intelligentes Messsystem, wenn Sie bei Ihrem Stromversorger einen dynamischen Stromtarif abgeschlossen haben oder abschließen möchten. In diesem Fall wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Stromlieferanten. Dieser wird in der Regel die Beauftragung bei uns für Sie übernehmen.
     
  2. Beauftragung durch Sie selbst:Wenn Sie selber und unabhängig von Ihrem Stromlieferanten oder Stromtarif ein intelligentes Messsystem bei uns bestellen möchten, oder wenn Ihr Lieferant Sie an uns verwiesen hat, nutzen Sie bitte unser Bestellformular.

    Bitte beachten Sie, dass wir gemäß § 35 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für den durch Sie beauftragten Einbau eines intelligenten Messsystems eine einmalige Servicepauschale erheben, die wir Ihnen nach erfolgreichem Einbau in Rechnung stellen. Die Höhe der Servicepauschale beträgt 100 € (inkl. MwSt.) pro installiertem intelligenten Messsystem. Darüber hinaus stellen wir Ihnen das reguläre jährliche Messentgelt in Abhängigkeit Ihrer Eingruppierung gemäß unseres Preisblattes in Rechnung. Das aktuelle Preisblatt finden Sie auf unserer Internetseite unter Produkte & Preise

 

Vertragsverhältnis

Mit Ihrer Beauftragung kommt ein Messstellenbetriebsvertrag zwischen Ihnen und uns, als Ihrem grundzuständigen Messstellenbetreiber zustande. Dabei handelt es sich um einen deutschlandweit einheitlichen und von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Standardvertrag für den Messstellenbetrieb Strom. Der Vertrag hat eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten, - die aktuell gültige Version finden Sie hier:

Messstellenvertrag Strom für Anschlussnutzer

 

Angabe Ihrer Daten

Um eine möglichst schnelle und reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten, geben Sie bitte dieselben Daten (Name, Anschrift etc.) an, die Sie auch bei Ihrem aktuellen Stromlieferanten angegeben haben.

 

Wie geht es nach der Bestellung weiter?

Nach Eingang Ihrer Bestellung prüfen wir diese auf Vollständigkeit sowie technische Realisierbarkeit.

Sollte das Ergebnis der Prüfung negativ sein oder wir Rückfragen haben, melden wir uns zeitnah bei Ihnen.

Bei erfolgreicher Prüfung senden wir Ihnen eine Auftragsbestätigung zu und Sie erhalten eine Information über den spätesten Einbautermin Ihres intelligenten Messsystems. Die Installation erfolgt dabei in der Regel innerhalb der nächsten 4 Monate1.

Die Zusage (Bestätigung) für den Einbau Ihres intelligenten Messsystems kann zunächst nur vorbehaltlich der technischen Möglichkeit des Einbaus sowie des späteren Betriebs erfolgen. In einigen Fällen kann erst während der Installation – z.B. aufgrund fehlenden Mobilfunkempfangs – festgestellt werden, dass der Betrieb eines intelligenten Messsystems an Ihrem Zählerplatz derzeit technisch nicht möglich ist. Wir bitten um Verständnis, dass wir in diesen Fällen den Einbau ablehnen bzw. die Installation abbrechen müssen.

 

1gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Anschlussnutzer ist in der Regel die Person, die für den betreffenden Anschluss (Zähler) einen Stromliefervertrag mit einem Stromlieferanten abgeschlossen hat. Auch wenn Sie eine Einspeise-Anlage betreiben, die ohne Selbstverbrauch direkt über einen eigenen Zähler in unser Netz einspeist (sogenannte Volleinspeisung) und über diesen Zähler kein bezogener Strom mit einem Stromlieferanten abgerechnet wird, sind Sie für diesen Anschluss (Zähler) Anschlussnutzer.