Für die Beauftragung zum Einbau eines intelligenten Messsystems durch uns gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten und Wege:
- Beauftragung durch Ihren Stromlieferanten: In der Regel benötigen Sie ein intelligentes Messsystem, wenn Sie bei Ihrem Stromversorger einen dynamischen Stromtarif abgeschlossen haben oder abschließen möchten. In diesem Fall wenden Sie sich bitte zunächst an Ihren Stromlieferanten. Dieser wird in der Regel die Beauftragung bei uns für Sie übernehmen.
- Beauftragung durch Sie selbst: Wenn Sie selber und unabhängig von Ihrem Stromlieferanten oder Stromtarif ein intelligentes Messsystem bei uns bestellen möchten, oder wenn Ihr Lieferant Sie an uns verwiesen hat, nutzen Sie bitte unser Bestellformular.
Bitte beachten Sie, dass wir gemäß § 35 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für den durch Sie beauftragten Einbau eines intelligenten Messsystems eine Servicepauschale erheben, die wir Ihnen nach erfolgreichem Einbau des intelligenten Messsystems in Rechnung stellen. Die Höhe der Servicepauschale beträgt derzeit 100 € (inkl. MwSt.) pro installiertem intelligenten Messsystems. Darüber hinaus gilt das reguläre jährliche Messentgelt in Abhängigkeit der Eingruppierung gemäß Preisblatt. Alle Preise finden Sie auf unserer Internetseite unter Produkte & Preise
Sollten Sie mehrere Zähler benötigen, füllen Sie das Formular bitte für jeden Zähler separat aus.
Nach erfolgreicher Prüfung Ihres Auftrags erhalten Sie eine Information über den spätesten Einbautermin. Die Installation Ihres intelligenten Messsystems erfolgt dabei in der Regel innerhalb der nächsten 4 Monate1.
Die Zusage (Bestätigung) für den Einbau Ihres intelligenten Messsystems kann zunächst nur vorbehaltlich der technischen Möglichkeit des Einbaus sowie des späteren Betriebs erfolgen. In einigen Fällen kann bereits bei der Vorabprüfung Ihres Auftrages, in anderen auch erst während der Installation – z.B. aufgrund fehlenden Mobilfunkempfangs – festgestellt werden, dass der Betrieb einen intelligenten Messsystems an Ihrem Zählerplatz derzeit technisch nicht möglich ist. Wir bitten um Verständnis, dass wir in diesem Fällen den Einbau ablehnen bzw. die Installation abbrechen müssen.
Gemäß § 37 Abs. 2 MsbG sind wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) dazu verpflichtet, Sie auf Ihre Möglichkeit hinzuweisen, einen anderen Messstellenbetreiber als die EAM Netz GmbH zu wählen. Voraussetzung ist, dass durch diesen ein einwandfreier Messstellenbetrieb gemäß MsbG gewährleistet wird.
Bestätigung Vertragsverhältnis
Mit Ihrer Beauftragung / dem Auslösen der Bestellung über das Bestellformular bestätigen Sie uns neben der Richtigkeit der von Ihnen angegebenen Daten, dass Sie Anschlussnutzerin/Anschlussnutzer2 und damit berechtigt sind, die Beauftragung für die angegebene Messstelle vorzunehmen. Zudem versichern Sie Rechnungsempfängerin/Rechnungsempfänger der für den Einbau entstehenden Kosten in Höhe von derzeit 100 € (inkl. MwSt) zu sein.
Zudem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass sich mit dem Einbau eines intelligenten Messsystems Ihr jährliches Messentgelt für Ihren Anschluss ändert. Üblicherweise ist das Messentgelt Bestandteil Ihres Stromliefervertrages und wird von Ihrem Stromlieferanten an Sie weitergereicht. Alle Preise finden Sie auf unserem aktuell gültigen Preisblatt auf unserer Internetseite unter: Produkte & Preise
Angaben der Kundendaten
Um eine möglichst schnelle und reibungslose Bearbeitung zu gewährleisten, geben Sie bitte dieselben Daten (Name, Anschrift etc.) an, die Sie auch bei Ihrem aktuellen Stromlieferanten angegeben haben.
Wie geht es nach der Bestellung weiter?
Nach Eingang Ihrer Bestellung prüfen wir diese auf Vollständigkeit sowie technische Realisierbarkeit.
Sollte das Ergebnis der Prüfung negativ sein oder wir Rückfragen haben, melden wir uns zeitnah bei Ihnen.
Bei erfolgreicher Prüfung senden wir Ihnen eine Auftragsbestätigung zu und Sie erhalten eine Information über den spätesten Einbautermin Ihres intelligenten Messsystems. Die Installation erfolgt dabei in der Regel innerhalb der nächsten 4 Monate1.
1gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
2Anschlussnutzerin/Anschlussnutzer ist in der Regel die Person, die für den betreffenden Anschluss (Zähler) einen Stromliefervertrag mit einem Stromlieferanten abgeschlossen hat. Auch wenn Sie eine Einspeise-Anlage betreiben, die ohne Selbstverbrauch direkt über einen eigenen Zähler in unser Netz einspeist (sogenannte Volleinspeisung) und über diesen Zähler kein bezogener Strom mit einem Stromlieferanten abgerechnet wird, sind Sie für diesen Anschluss (Zähler) Anschlussnutzerin/Anschlussnutzer.