Hinweis zur Umsetzung
Aufgrund der Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur kann Energy Sharing aktuell nur über das energierechtlich verankerte System der Lieferanten- und Bilanzkreiszuordnung umgesetzt werden. Nach § 42c EnWG gibt es keine darüberhinausgehende Umsetzungsverpflichtung für Netzbetreiber. Die Bundesnetzagentur empfiehlt folgende Lösung:
Energy Sharing über Ihren Direktvermarkter
Der Dienstleister bzw. Direktvermarkter des Sharing-Lieferanten übernimmt folgende Aufgaben:
- bilanziert den gemeinsam genutzten Strom
- nimmt den Strom ab, der nicht vom Sharing-Anbietenden und Sharing-Teilnehmenden verbraucht wurde
- tritt als Reststromlieferant der Sharing-Abnehmer auf
- rechnet die Netznutzungsentgelte der Sharing-Abnehmer mit der EAM Netz GmbH ab
Bitte klären Sie mit dem Direktvermarkter Ihrer Wahl, ob er ein solches Dienstleistungsmodell anbietet. Die EAM Netz GmbH darf nicht als Direktvermarkter auftreten und kann die energiewirtschaftliche Abwicklung von Energy Sharing nicht übernehmen.
Weiterführende Links
Bundesnetzagentur - Energy Sharing
Bundesnetzagentur - Aktuelles - Mitteilung Nr. 73 zur Umsetzung des Beschlusses GPKE
Grundlegende rechtliche Rahmenbedingungen
- Sharing-Anbietende und Sharing-Abnehmer müssen den Kriterien nach § 42c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EnWG entsprechen.
- Zwischen beiden müssen ein Liefervertrag sowie ein Vertrag über die gemeinsame Nutzung geschlossen werden.
- Bei beiden Partnern ist eine viertelstündliche Messung erforderlich, um Einspeisung und Verbrauch zeitgleich zu erfassen. Dies kann eine registrierende Leistungsmessung oder ein intelligentes Messsystem (iMSys) sein.
Hinweis: Ein iMSys besteht aus einer modernen Messeinrichtung und einem Smart-Meter-Gateway.
EEG-Anlagenbetreiber (Sharing-Lieferant)
- Energy Sharing wird immer von einem Anlagenbetreibenden angeboten. Der Sharing-Lieferant ist eine natürliche Person, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts, deren Gesellschafter oder Mitglieder Letztverbraucher oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.
- Der Betrieb der EEG-Anlage dient weder überwiegend einer gewerblichen noch überwiegend einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Sharing-Lieferanten.
- Strom, der weder selbst noch von dem Sharing-Abnehmer verbraucht wird, muss direktvermarktet werden.
- Die Stromlieferungen an die Sharing-Abnehmer sind gegebenenfalls stromsteuerpflichtig. Bitte klären Sie im Einzelfall die Stromsteuerpflicht mit Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt.
Letztverbraucher (Sharing-Abnehmer)
- Am Energy Sharing können ein oder mehrere Letztverbraucher teilnehmen.
- Der Sharing-Lieferant ist nicht verpflichtet, den Sharing-Abnehmer vollständig mit Strom zu versorgen. Daher ist eine Anpassung des bestehenden Stromliefervertrags von Vollstrom- auf Reststromversorgung erforderlich. Vor Umstellung von Vollstrom- auf Reststromversorgung sollte jeder Sharing-Abnehmer die vertragliche Situation mit seinem Stromlieferanten klären.
- Sharing-Abnehmer entrichten Netznutzungsentgelte sowie netzbezogene Steuern, Umlagen und Abgaben. Die Rechtsbeziehung hierfür ist im Netznutzungsvertrag des jeweiligen Sharing-Abnehmers beziehungsweise meistens im Lieferantenrahmenvertrag seines Stromlieferanten mit uns als Netzbetreiber geregelt.
Wichtig zur Wirtschaftlichkeit
Energy Sharing sieht derzeit keine gesonderten finanziellen Anreize vor. Der geteilte Strom trägt die vollen Netzentgelte, Steuern, Umlagen und Abgaben. Ob sich Energy Sharing für Sie lohnt, ist einzelfallbezogen zu prüfen. Wir bitten Sie um Verständnis, dass die EAM Netz GmbH hierzu keine Aussagen treffen kann.

Schematische Darstellung der kaufmännischen Stromflüsse beteiligter Marktakteure des BNetzA “Dienstleistungsmodells”; Quelle: Bundesnetzagentur – Energy Sharing
Hier finden Sie die Rahmenbedingungen und Ihre konkreten Möglichkeiten zur energiewirtschaftlichen Umsetzung des Energy Sharing nach § 42c EnWG.
Mit dem Energy Sharing nach § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wird die dezentrale Energiewende vor Ort aktiv unterstützt. Dabei haben Stromverbraucher die Möglichkeit, erneuerbaren Strom aus regionalen Erzeugungsanlagen gemeinschaftlich zu nutzen – auch über das öffentliche Stromnetz hinweg. Dieses Modell stärkt die lokale Wertschöpfung, erhöht die Transparenz und ermöglicht eine direkte Teilhabe an der Energiewende.
Im Rahmen des Energy Sharing wird der Stromverbrauch eines Teilnehmers („Sharing-Abnehmer“) aus zwei Quellen gedeckt: Zum einen erhält er Strom aus einer regionalen Erzeugungsanlage für erneuerbare Energien („Sharing-Strom“), die von einem sogenannten Sharing-Lieferanten betrieben wird. Zum anderen wird der verbleibende Strombedarf durch einen frei wählbaren Stromlieferanten („Reststromlieferant“) gedeckt. Beide Strommengen werden über das öffentliche Netz transportiert.