Energy Sharing –erzeugte Energie effizient
gemeinsam nutzen

Sind alle Voraussetzungen für das Energy Sharing erfüllt?

Dann nutzen Sie bitte unser Formular zur Meldung Ihres Energy Sharings!

Wichtiger Hinweis: Aktuell befinden sich die erforderlichen Marktprozesse zwischen den beteiligten Akteuren (z. B. Lieferant, Messtellenbetreiber und Netzbetreiber) noch im Aufbau. Wir gehen davon aus, dass das Thema Energy Sharing im Laufe des Jahres 2027 möglich sein wird.

Formular Anmeldung zum Energy Sharing

Bitte senden Sie das vollständig ausgefüllte Dokument zurück an: Direktvermarktung@EAM-Netz.de

Wer zahlt für das Stromnetz?

Auch beim Energy Sharing wird das öffentliche Stromnetz genutzt, damit der Strom bei Ihnen ankommt. Sowohl für den Sharing-Strom als auch für den ergänzenden Reststrom fallen Netzentgelte an. Diese Entgelte dienen der Finanzierung des Ausbaus, des Betriebs und der Instandhaltung der Netzinfrastruktur. Unabhängig von der Teilnahme am Energy Sharing bleibt die Struktur der Netznutzung unverändert: Gegenüber dem Netzbetreiber tritt weiterhin nur ein Netznutzer auf – entweder der Reststromlieferant oder in Ausnahmefällen (z. B. bei großen Unternehmen) der Sharing-Abnehmer selbst über ein eigenes Netznutzungsverhältnis mit dem Netzbetreiber inklusive separater Abrechnung der Netzentgelte.

Die Voraussetzungen von Energy Sharing

Die Teilnahme am Energy Sharing ist an klare gesetzliche und regulatorische Voraussetzungen gebunden. Diese sind:

  • Betrieb der Erzeugungsanlage erfolgt durch eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts
  • Keine überwiegende gewerbliche oder selbstständige Nutzung der Erzeugungsanlage
  • Sharing-Abnehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder ein kleines bzw. mittleres Unternehmen (KMU)
  • Abschluss eines Liefervertrags für Sharing-Strom mit dem Sharing-Betreiber
  • Abschluss eines Stromliefervertrags mit einem Reststromlieferanten, der das Energy Sharing ermöglicht
  • Gemeinsame Stromnutzung innerhalb eines Netzgebiets eines Netzbetreibers
  • Viertelstündliche Messung von Einspeise- und Verbrauchsmengen (z.  B. über intelligente Messsysteme oder RLM) bei Sharing-Betreiber und Sharing-Abnehmer
  • Anmeldung der Erzeugungsanlage in der sonstigen Direktvermarktung (§ 21a EEG) oder im Marktprämienmodell (§ 20 EEG)
  • Der Sharing-Betreiber benennt einen Direktvermarkter zur Vermarktung von nicht verbrauchten Strommengen
  • Festlegung und Mitteilung eines Aufteilungsschlüssels durch den Sharing-Betreiber für die Verteilung der erzeugten Energie auf die Sharing-Abnehmer
  • Alle Sharing-Teilnehmer klären mit Ihrem Steuerberater eventuelle vertragliche Grundlagen ab

Energy Sharing bietet somit die Möglichkeit, erneuerbare Energien effizienter zu nutzen und die Integration regionaler Erzeugung in das Stromsystem zu stärken. Gleichzeitig bleibt die sichere und zuverlässige Nutzung der Netzinfrastruktur gewährleistet.

Mit dem Energy Sharing nach § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) wird die dezentrale Energiewende vor Ort aktiv unterstützt. Dabei haben Stromverbraucher die Möglichkeit, erneuerbaren Strom aus regionalen Erzeugungsanlagen gemeinschaftlich zu nutzen – auch über das öffentliche Stromnetz hinweg. Dieses Modell stärkt die lokale Wertschöpfung, erhöht die Transparenz und ermöglicht eine direkte Teilhabe an der Energiewende.

Im Rahmen des Energy Sharing wird der Stromverbrauch eines Teilnehmers („Sharing-Abnehmer“) aus zwei Quellen gedeckt: Zum einen erhält er Strom aus einer regionalen Erzeugungsanlage für erneuerbare Energien („Sharing-Strom“), die von einem sogenannten Sharing-Betreiber betrieben wird. Zum anderen wird der verbleibende Strombedarf durch einen frei wählbaren Stromlieferanten („Reststromlieferant“) gedeckt. Beide Strommengen werden über das öffentliche Netz transportiert.