Die Zukunft wird elektrischWallbox, Wärmepumpe, Klimageräte & Co.

Elektromobilität für Zuhause

Unsere Netze sorgen für auch für die Versorgungssicherheit in Zukunft und tragen somit zur Lebensqualität in der Region bei. Damit dies auch gewährleistet werden kann, sind Wallboxen, Wärmepumpen und Klimageräte beim Netzbetreiber zu melden, denn sie sind anmeldepflichtige Verbrauchseinrichtungen.

Viele dieser Geräte fallen unter die Festlegung der Bundesnetzagentur zu §14a EnWG und gelten damit als steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Diese Festlegung regelt die netzdienliche Steuerung für eine stabile Stromversorgung jetzt und in Zukunft.

Wir informieren Sie kompakt über alle Schritte zur Anmeldung und Umsetzung.

 

 

Förderung für E-Lkw-Ladeinfrastruktur

Hier finden Sie Informationen zum aktuellen Förderprogramm des Bundes zum Ausbau von Ladeinfrastruktur für batterieelektrische-schwere Nutzfahrzeuge (E-Lkw)

Förderprogramm

Für einen möglichst effizienten Betrieb und die Planung unserer Stromnetze, benötigen wir die Kenntnis über die jeweils angeschlossenen Lasten aber auch Erzeugungsanlagen (link EZA-Seite) und den dazugehörigen Leistungsbedarf der Anlagen. Dazu müssen bestimmte Anlagen bei uns als Netzbetreiber angemeldet und ggfs. von uns genehmigt werden. Eine Übersicht finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.

 Sie wissen nicht, ob EAM Netz Ihr Netzbetreiber ist? Dann können Sie vorab auf der Seite VNBdigital die Zuständigkeit prüfen.

GerätetypAnmeldung erforderlichGenehmigung erforderlich
Wärmepumpen mit einer Leistung größer 4,2kW

 

 

Ladeeinrichtungen mit einer Leistung größer 4,2kW

 

 

Geräte zur Klimatisierung mit einer Leistung größer 4,2kW

 

 

Speicher

 

 

Warmwassergeräte und Durchlauferhitzer

 

 

Sonstige Geräte mit einer Leistung über 12 kVA

 

 

Die Verpflichtung zur Anmeldung gilt auch für „mobile“ Ladeeinrichtungen, die über eine Steckvorrichtung (z.B. CEE Steckdose) mit dem Stromnetz verbunden werden. Ausnahme ist lediglich ein sporadisches Laden mit einem Notladekabel und die Ladung über eine einphasige Ladeeinrichtung bis 16 A (3,7 kW).

Was Sie bei der Anmeldung beachten sollten

Vor der Inbetriebnahme von Wallbox, Wärmepumpe, Klimagerät & Co., stimmen Sie sich mit Ihrem Elektroinstallationsbetrieb ab. Dieser prüft, ob Ihre elektrische Anlage und der Zählerschrank für die Anforderungen der neuen Anlage ausreichend dimensioniert sind. Die Anmeldung erledigt ihr eingetragenes Installationsunternehmen schnell und einfach über unser Onlineportal. Für die Anmeldung werden vor allem folgende Informationen benötigt:

  1. Die elektrische Leistung Ihres neuen Gerätes
  2. Herstellerangaben (Modell- und Typenbezeichnung)
  3. Ihre Zählernummer, wenn das Gerät an Ihrem vorhandenen Zähler angeschlossen wird
  4. Daten zur Steuerbarkeit des Gerätes (wenn Steuerbare Verbrauchseinrichtung)

Mit der Anmeldung prüfen wir, ob unser Stromnetz und Ihr Hausanschluss für die Anschlussleistungen ausreichend ausgelegt sind. Nach Abschluss der Prüfung erhalten sie von uns eine Bestätigung und Sie können mit dem Einbau des neuen Gerätes beginnen. Ist ihr Gerät eine Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG können Sie bereits vor Anmeldung mit der Installation beginnen und diese vor Inbetriebsetzung anmelden. Hier finden weitere Informationen dazu. 

 

Muss ich meine Wallbox oder mobile Ladeeinrichtung anmelden?

Ja, es besteht eine Anmeldepflicht für private Wallboxen und für mobile Ladeeinrichtungen. Die Meldung übernimmt das Elektroinstallationsunternehmen, welches auch die Wallbox installiert. Eine Genehmigung der EAM Netz ist dabei nicht erforderlich, da es sich ab einer Leistung von 4,2 kW um eine steuerbare Verbrauchseinrichtung handelt. Diese Anlagen sind nach § 14a EnWG steuerbar auszuführen.

 

In einfachen Schritten zu Ihrer Wallbox:

Die elektrische Errichtung und Einbindung der Wallbox bei Ihnen ist Sache von Experten. Ihr Elektroinstallationsunternehmen übernimmt die Beratung, Installation und führt die Anmeldung bei uns durch. Dieses ist auch dafür verantwortlich zu prüfen, ob die bestehende elektrische Anlage ausreichend für die Leistung dimensioniert ist und setzt die Technischen Anschlussbedingungen auch in Verbindung mit dem § 14a EnWG um.

Haben sie noch kein passendes Elektroinstallationsunternehmen, dann probieren Sie doch
unsere Installateurssuche.

Vor Installation der Wallbox oder Ladesäule prüft ihr Elektroinstallateur folgende Voraussetzungen:

  • Hausanschluss und Zählerschrank sind für den Dauerstrom nach VDE-AR-N 4100
    geeignet

  • Einhaltung der technischen Anforderungen aus der VDE-AR-N 4100 und den TAB der
    EAM Netz

  • Eignung der Wallbox um die Vorgaben für eine netzdienliche Steuerung (§
    14aEnWG) zu erfüllen

Sobald die technischen Anforderungen erfüllt sind, die Steuerung nach § 14aEnWG vorbereitet und der Hausanschluss für den Leistungsbedarf geeignet ist, kann ihr Elektroinstallateur die Wallbox installierten und nach erfolgter Anmeldung (Schritt 3) in Betrieb nehmen.

Das Elektroinstallationsunternehmen meldet die Wallbox vor deren Inbetriebnahme über unser Onlineportal an. Für die Anmeldung werden folgende Daten benötigt:

  • Ihre Daten als Anschlussnehmer

  • Standort des Anschlusses

  • Ladeleistung der Wallbox oder Ladesäule

  • Hersteller und Typ und ggf. Datenblatt

  • Anzahl der Ladepunkte je Wallbox

  • Angaben zur Umsetzung der Steuerbarkeit und Vorbereitung im Zählerschrank

  • Zählernummer oder Angaben zu einer neuen Messeinrichtung

 

Gut zu Wissen!

Rahmenbedingungen für Wohneigentümergemeinschaften

Für Veränderungen an der elektrischen Anlage (z.B. Installation einer Wallbox) benötigen Sie das Einverständnis der Eigentümergemeinschaft. 

Tipp: Fragen Sie doch bei den anderen Eigentümern nach, ob auch Interesse an der Installation einer Wallbox besteht. Bündeln Sie den Bedarf, so lassen sich auch Kosten reduzieren. 

Rahmenbedingungen für Mieter und Mieterinnen

Wenden sie sich bitte an den Vermieter bzw. die Vermieterin hinsichtlich der Installation einer Wallbox. Sie benötigen das Einverständnis des Vermieters oder der Vermieterin. Die Anmeldung und Installation ist Sache der Vermieters bzw. der Vermieterin

 

Fragen und Antworten

Sie haben eine Frage? Vielleicht gibt es ja auf diese bereits eine Antwort. Schauen Sie doch mal in unserer FAQ-Liste nach.

Ja. Auch mobile Wallboxen sind beim Netzbetreiber anzumelden, sofern sie regelmäßig an einem festen Netzanschluss betrieben werden. Maßgeblich ist dabei nicht die Bauform der Ladeeinrichtung, sondern ihre Nutzung und Leistung. Ladeeinrichtungen bis 12 kW sind grundsätzlich meldepflichtig. Bei höheren Leistungen ist zusätzlich eine vorherige Zustimmung des Netzbetreibers erforderlich.

Die Kosten für eine Wallbox setzen sich aus dem Gerät selbst sowie den Installations- und Inbetriebnahmearbeiten zusammen. Wird eine höhere Netzanschlusskapazität aufgrund der Installation von mehreren Wallboxen benötigt, so entstehen hier ebenfalls Anschlusskosten. Weitere zusätzliche Aufwendungen können beispielsweise durch längere Leitungswege, Anpassungen am Zählerschrank, oder die Integration eines Lastmanagementsystems entstehen.

Die Anmeldung Ihrer Wallbox beim Netzbetreiber ist verpflichtend. Wird diese nicht vorgenommen und das Stromnetz fällt aufgrund einer Netzüberlastung, wegen nicht angemeldeter Geräte z.B. Wallboxen aus, kann der Netzbetreiber Schadensersatz geltend machen. Zusätzlich kann der Netzbetreiber die Außerbetriebnahme der Anlage verlangen und im Einzelfall den Netzanschluss außer Betrieb nehmen. Wir empfehlen daher, die Anmeldung immer ordnungsgemäß vorzunehmen.

Öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen unterliegen besonderen gesetzlichen Vorgaben. Dazu zählen unter anderem die Anforderungen der Ladesäulenverordnung (LSV), die eine diskriminierungsfreie Nutzung sicherstellen. Zudem gelten eichrechtliche Vorschriften für die verbrauchsabhängige Abrechnung. Betreiber sind verpflichtet, eine spontane Nutzung ohne langfristigen Vertrag (Ad-hoc-Laden) zu ermöglichen. Öffentliche Ladepunkte müssen außerdem bei der Bundesnetzagentur angezeigt werden. Diese Ladeeinrichtungen gelten nicht als steuerbare Verbrauchseinrichtungen.

Die verfügbare Ladeleistung hängt von den Gegebenheiten Ihres Netzanschlusses ab. In
vielen Haushalten ist der Betrieb einer Wallbox mit 11 kW problemlos möglich. Höhere Leistungen, wie beispielsweise 22 kW oder mehrere Wallboxen im Gebäude bedürfen einer rechtzeitigen Anmeldung um eine technische Prüfung durch den Netzbetreiber vornehmen zu können. Bei mehreren Ladeeinrichtungen oder größeren Anschlussleistungen kann ein Lastmanagement sinnvoll oder erforderlich sein. Ihr
Elektroinstallationsunternehmen unterstützt Sie gerne bei der Einschätzung.

Zur Sicherstellung eines stabilen Stromnetzes kann der Netzbetreiber steuernd auf steuerbare Verbrauchseinrichtungen, wie Wallboxen, zugreifen. Dies erfolgt ausschließlich bei hoher Netzauslastung und dient der Vermeidung von Engpässen. In diesen Fällen wird die Ladeleistung vorübergehend reduziert, eine Mindestleistung bleibt jedoch erhalten. Im Gegenzug profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Die technische Umsetzung erfolgt über entsprechende Steuerungseinrichtungen. Mehr dazu erfahren sie hier.

Wenn Sie die Leistung Ihrer Wallbox erhöhen möchten, ist dies beim Netzbetreiber anzumelden. Vor der Erweiterung ist eine Prüfung der bestehenden Elektroinstallation erforderlich. Die Umsetzung muss stets durch ein eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen erfolgen, um einen sicheren und regelkonformen Betrieb zu gewährleisten.

Beim Betrieb von bidirektionalen Ladesystemen – beispielsweise im Rahmen von Vehicle-to-Home (V2H), Vehicle-to-Grid (V2G) – wird der technische Verbund aus Elektrofahrzeug und Ladeeinrichtung als elektrische Speicheranlage im Sinne der VDE-AR-N 4105 bewertet.

Entscheidend ist dabei nicht die einzelne Komponente, sondern der rückspeisefähige Systemverbund aus Fahrzeug und Ladeeinrichtung. Für diesen Verbund gelten die Anforderungen der VDE-AR-N 4105 in vollem Umfang.

Technische und normative Anforderungen

Für den Netzparallelbetrieb bidirektionaler Ladesysteme sind verschiedene technische Voraussetzungen zu erfüllen. Insbesondere ist nachzuweisen, dass der gesamte Systemverbund aus Elektrofahrzeug und Ladeeinrichtung den Anforderungen der VDE-AR-N 4105 entspricht.

Darüber hinaus ist ein gültiges Einheitenzertifikat für den Systemverbund erforderlich. Zudem muss ein zertifizierter Netz- und Anlagenschutz (NA-Schutz) implementiert sein.

Ein weiterer wesentlicher Bestandteil ist ein Anschluss- und Messkonzept, das im Vorfeld mit der EAM Netz abzustimmen ist.

Zu beachten ist, dass eine rein softwarebasierte Leistungsbegrenzung oder die Kombination einzelner Komponenten ohne gemeinsame systemische Bewertung nicht ausreicht, um die Anforderungen zu erfüllen.

Anmeldung und Inbetriebnahme

Der netzparallele Betrieb bidirektionaler Ladesysteme ist grundsätzlich genehmigungspflichtig und muss vor der Inbetriebnahme beim zuständigen Netzbetreiber angemeldet werden.

Alle Arbeiten an der elektrischen Anlage dürfen ausschließlich durch ein in das Installateurverzeichnis eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen durchgeführt werden. Dieses übernimmt in der Regel auch die Kommunikation sowie die Anmeldung beim Netzbetreiber.

Eine Genehmigung kann nur dann erteilt werden, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vollständig und prüffähig vorliegen und die geltenden technischen Anforderungen – insbesondere der VDE-AR-N 4105 – eingehalten werden.

Eine Inbetriebnahme ohne vorherige Zustimmung des Netzbetreibers ist nicht zulässig.

Fazit

  • Bidirektionales Laden im Netzparallelbetrieb ist grundsätzlich möglich
  • Der Verbund aus Fahrzeug und Ladeeinrichtung gilt als Speicheranlage
  • Die VDE-AR-N 4105 ist vollständig einzuhalten
  • Ein Einheitenzertifikat (ZEREZ-ID) ist zwingend erforderlich

Für die Prüfung ihres individuellen Vorhabens wenden Sie sich bitte an ein eingetragenes Elektroinstallationsunternehmen. Nach Vorlage der technischen Unterlagen erfolgt die Bewertung durch den zuständigen Netzbetreiber.

Nutzen Sie die Vorteile der Steuerbarkeit Ihrer Wallbox, Wärmepumpe, Klimageräte & Co. Mit der netzorientierte Steuerung profitieren Sie von reduzierten Netzentgelten. Gleichzeitig leisten Sie einen wichtigen Beitrag zur Stabilität unseres Stromnetzes und zu einem
effizienteren Netzausbau.

Hier erfahren sie mehr zu den steuerbaren Anlagen nach § 14a EnWG.