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Informationen §14a EnWG
(Steuerbare Verbrauchseinrichtungen)

Um die gesellschaftlich gesteckten Klimaziele zu erreichen ist es notwendig, in den kommenden Jahren eine beträchtliche Anzahl an Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeichern zu installieren. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen künftig ohne lange Wartezeiten an das lokal vorhandene Stromnetz angeschlossen werden können, wobei gleichzeitig eine zuverlässige Integration in dieses gewährleistet sein muss.


Aus diesem Grund hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 27.11.2023 (BK6-22-300) neue Regeln zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen sowie eine neue Anreizsystematik gemäß § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) festgelegt. Diese Regelungen ermöglichen eine unmittelbare Anbindung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das vorhandene Netz und gewähren den Kundinnen und Kunden gleichzeitig reduzierte Netzentgelte. Im Gegenzug dazu müssen diese Anlagen eine temporäre Begrenzung ihrer Bezugsleistung bei hoher Netzauslastung zulassen und somit durch den lokalen Netzbetreiber steuerbar sein.


In die Gruppe der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen fallen folgende Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW:

  1. Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen
  2. private Ladepunkte (z.B. Wallboxen)
  3. Batteriespeicher
  4. Klimageräte für Raumkühlung

Die Steuerung kann durch den lokalen Netzbetreiber über ein Home Energy Management System oder eine direkte Ansteuerung der Anlage umgesetzt werden.
 
Die Regelungen gelten verpflichtend für ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommene Anlagen. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden gibt es Übergangsreglungen.

Die Anmeldung einer Bestandsanlage ist über Ihren Installateur möglich. Das ist notwendig, da eine Bestätigung benötigt wird, dass die Anlage steuerbar ist und der Zählerschrank für den Einbau einer Steuerbox vorbereitet wurde.
Die AGB, die aus den Beschlüssen abgeleitet wurde, sind hier zum Download verfügbar

Fragen und Antworten

Sie haben eine Frage? Vielleicht gibt es ja auf diese bereits eine Antwort. Schauen Sie doch mal in unserer FAQ-Liste nach.

Wenn das Netz überlastet ist, darf der Netzbetreiber die Netzlast reduzieren, indem er die Leistungsaufnahme steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär begrenzt. Eine Mindestleistung von 4,2 kW je Anlage wird jedoch stets sichergestellt, sofern die Anlage stufenweise reduziert werden kann.
Auf diese Steuerung wird nur in Notfällen zurückgegriffen.

Wichtig: Der Haushaltsbedarf ist von der Steuerung grundsätzlich nicht betroffen. Damit sogar die steuerbare Verbrauchseinrichtung weiterhin genutzt werden kann, wird die oben genannte Mindestleistung stets bereitgestellt. 

Bei Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Bezugsleistung größer 11 kW kann die maximal bezogene Leistung auf bis zu 40 % der Bezugsleistung reduziert werden. Hiermit wird auch die Funktionsfähigkeit von großen Anlagen erhalten.

Ein Energiemanagementsystem ist ein System, das den Betrieb mehrerer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen koordinieren und die Reduzierung ihres Leistungsbezugs eigenständig oder auf Anweisung durch den Netzbetreiber durchführen kann.

Ja, wenn der Batteriespeicher technisch dazu in der Lage ist, Strom aus dem Netz zu beziehen und mehr als 4,2 kW Nennleistung aufweist. Auch wenn der Speicher nur auf die Speicherung des eigenerzeugten PV-Stroms ausgelegt ist, ist der Speicher von der neuen Regelung betroffen.

Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden gibt es Übergangsreglungen oder Bestandsschutz. Diese Anlagen teilen sich in drei Kategorien auf:

  • Bestandsanlagen, die bereits jetzt schon von reduzierten Netzentgelten profitieren, müssen bis spätestens zum 31.12.2028 in die neuen Reglungen wechseln. Bis dahin können diese Anlagen weiterhin innerhalb der aktuellen Regelung laufen oder freiwillig früher in die neue Reglung wechseln.
  • Nachtstromspeicherheizung haben einen dauerhaften Bestandsschutz und sind nicht von der neuen Regelung umfasst.
  • Bestandsanlagen, die nicht von reduzierten Netzentgelten profitieren, haben eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. Unter diese Kategorie fallen z.B. Wärmepumpen oder private Ladeeinrichtungen, die hinter den normalen Haushaltszähler installiert wurden. Bis zum 31.12.2028 können alle Anlagen, die die aktuellen Anforderungen gem. Festlegung der Bundesnetzagentur erfüllen, freiwillig wechseln. 
     

Sie können hier zwischen zwei Modulen wählen:

  • Modul 1: Netzbetreiberspezifischer Pauschalbetrag
  • Modul 2: Prozentuale Reduzierung der Netzentgelte

Das Modul 1 ist als Standardeinstellung bei der Anmeldung einer neuen Anlage mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 vorgesehen.

Bitte beachten Sie, dass das Modul 2 nur in Verbindung mit einem separaten Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gewählt werden kann. Dieser ist mit zusätzlichen Kosten für den Messstellenbetrieb verbunden. Weitere Informationen zu den Reduzierungen können unserem aktuellen Preisblatt für die Netzentgelte Strom entnehmen.
 

Die Steuerung Ihrer Anlage erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben Ihres Netzbetreibers entweder übergangsweise mit Hilfe aktuell verbreiteter Steuerungstechnik (z.B. Rundsteuertechnik) oder – ab 2025 verpflichtend – über ein intelligentes Messsystem. Dabei wird Ihre Anlage über eine bereitgestellte Schnittstelle und ggf. Zusatzgeräte an das intelligente Messsystem angebunden. 

Zuständigkeit und Verantwortung des Messstellenbetreibers ist es, den vom Netzbetreiber empfangenen Steuerbefehl an das intelligente Messsystem zu übermitteln, an das Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung – mittelbar oder unmittelbar – angeschlossen ist. Auch die Auswahl der erforderlichen Mess- und Steuerungseinrichtungen, die Durchführung der Steuerung sowie die Übermittlung der damit verbundenen Daten erfolgt durch Ihren Messstellenbetreiber – streng nach den Vorgaben des EnWG und des Messstellenbetriebsgesetzes.

Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass seine steuerbare Verbrauchseinrichtung über die notwendigen technischen Einrichtungen bzw. die technische Eignung für die Anlagensteuerung verfügt. 

Auch für den Anschluss an die Infrastruktur des Messstellenbetreibers sowie den korrekten Betrieb der steuerbaren Verbrauchseinrichtung trägt der Betreiber die Verantwortung. Dazu zählt insbesondere, dass die Anlage ihre Fahrweise an den empfangenen Steuerbefehl anpasst.

Die Kosten für die Herstellung der technischen Eignung der Anlage sowie ihren Anschluss an die Infrastruktur des Messstellenbetreibers trägt der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.

Der Messstellenbetreiber ist verantwortlich für die Bereitstellung der „informationstechnischen Anbindung“ der steuerbaren Verbrauchseinrichtung sowie die Übermittlung der Steuerbefehle vom Netzbetreiber zur Anlage. Die Bereitstellung der informationstechnischen Anbindung bedeutet in diesem Zusammenhang, den Aufbau und Betrieb einer definierten Schnittstelle in der Anlage des Betreibers (in der Regel im Zählerschrank) sowie der Verbindung zwischen Netzbetreiber und dieser Schnittstelle sicherzustellen.

Die vom Betreiber für diese Leistung an den Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte entnehmen Sie bitte unserem im Internet veröffentlichten Preisblatt.
 

BK6-22-300 vom 27.11.2023 – Informationen zu den technischen Voraussetzungen
BK8-22-010-A vom 27.11.2023 – Informationen zu den Netzentgeltreduzierungen
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)