Informationen zu steuerbare Verbrauchseinrichtungen (§14a EnWG)
Um die gesellschaftlich gesteckten Klimaziele zu erreichen ist es notwendig, in den kommenden Jahren eine beträchtliche Anzahl an Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge und Batteriespeichern zu installieren. Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen künftig ohne lange Wartezeiten an das lokal vorhandene Stromnetz angeschlossen werden können, wobei gleichzeitig eine zuverlässige Integration in dieses gewährleistet sein muss.
Aus diesem Grund hat die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 27.11.2023 (BK6-22-300) neue Regeln zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen sowie eine neue Anreizsystematik gemäß § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) festgelegt. Diese Regelungen ermöglichen, durch eine netzorientierte Steuerung, die unmittelbare Anbindung der betroffenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an das vorhandene öffentliche Niederspannungsnetz. Im Gegenzug für die temporäre Leistungsbegrenzung werden den Kundinnen und Kunden gleichzeitig reduzierte Netzentgelte gewährt.
Regelungen und Bedingungen zu §14a EnWG:
Weiterführende Links:
Anmeldung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Link Onlineportal
Die aktuell gültigen Netzentgelte
Link Netzentgelte
Das Wichtigste in Kürze:
- Folgende Geräte gelten als steuerbare Verbrauchseinrichtung und müssen verpflichtend steuerbar sein:
- Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen,
- nicht öffentliche Ladepunkte (z.B. Wallboxen),
- Anlagen zur Raumkühlung (Klimaanlagen) sowie
- Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (Stromspeicher).
- Die Teilnahmeverpflichtung gilt bei einer elektrischen Leistung von über 4,2 kW (Bemessungsleistung / Nennleistung des Gerätes).
- Die Regelungen gelten verpflichtend für Verbrauchseinrichtungen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommenen werden bzw. wurden. Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden gibt es Übergangsvorschriften.
- Im Gegenzug für die Umsetzung der Steuerbarkeit können Kundinnen und Kunden von verringerten Netzentgelten profitieren. Diese verringerten Netzentgelte werden im Rahmen der Strombelieferung vom zuständigen Lieferanten automatisch abgerechnet.
- Die Steuerungsmaßnahmen werden über ein intelligentes Messsystem in Verbindung mit einer Steuerbox durchgeführt. Die Geräte werden durch den Messstellenbetreiber in den Zählerschrank eingebaut.
- Die Umsetzung des Steuerungssignals des Messstellenbetreibers kann in der Kundenanlage über ein Home Energy Management System (HEMS oder auch EMS genannt) oder über eine direkte Ansteuerung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie in unserer FAQ sowie auf den Seiten der Bundesnetzagentur
Wussten Sie schon?
Netzbetreiber durften bereits in der Vergangenheit bestehende Verbrauchseinrichtungen abregeln, wenn die Eigentümer Ihre Verbrauchseinrichtung als §14a EnWG-Anlage gemeldet haben. Dafür profitierten die Eigentümer dieser Anlagen von vergünstigten Netzentgelten. Die neue Regelung nach §14a EnWG entwickelt dieses bestehende Konzept weiter, indem es um ein flexibles „Dimmen“ von einzelnen Anlagen erweitert wird.
Anmeldung/Ummeldung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung:
Sie möchten eine neue steuerbare Verbrauchseinrichtung anschließen, eine bereits bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtung melden oder eine technische Änderung (z.B. Austausch oder Demontage) anzeigen? Die Anmeldung/Ummeldung ist notwendig, da eine Bestätigung benötigt wird, dass die Anlage steuerbar ist und der Zählerschrank für den Einbau einer Steuerbox vorbereitet wurde. Weiterhin müssen wir als Netzbetreiber die relevanten technischen Daten und die Wirkungsweise der Geräte kennen um das Versorgungsnetz weiterhin sicher betreiben und bei Bedarf ausbauen zu können.
Die Arbeiten werden durch Ihren Elektroinstallateur vor Ort durchgeführt und durch diesen über unser Onlineportal mitgeteilt.
Beispiele für die Wirkung einer Steuerung durch den Netzbetreiber
Die Steuerung durch den Netzbetreiber erfolgt nur im Falle von Netzengpässen und ist zeitlich befristet.
Nachfolgend finden Sie drei Beispiele, welche die Wirkung der Steuerung exemplarisch zeigen.
Vor Durchführung der Steuerung hat das Wohnhaus einen Leistungsbezug aus dem Netz von 13 kW. Dieser teilt sich in 11 kW für die Wallbox sowie 2 kW für den Haushaltsbezug (z. B. Küche, Fernsehen oder Wäsche waschen) auf.
Die Steuerung wird über eine Direktsteuerung der Wallbox realisiert. Für die Dauer einer Steuerung der Wallbox, steht dieser ein netzwirksamer Leistungsbezug von mindestens 4,2 kW (statt 11 kW) zur Verfügung. Der Haushaltsbedarf ist von der Steuerung nicht betroffen.
Vor Durchführung der netzorientierten Steuerung teilt sich der Leistungsbezug des Wohnhauses in 11 kW für die Wallbox sowie 2 kW für den Haushaltsverbrauch (z. B. Küche, Fernsehen oder Wäsche waschen) auf. Unter Berücksichtigung der Leistungsproduktion der PV-Anlage (3 kW) beträgt der Leistungsbezug im Wohnhaus 10 kW (Haushalt und Auto laden).
Die Steuerung wird über ein Energiemanagementsystem (EMS) realisiert. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine Erzeugungsanlage in die Hausinstallation eingebunden ist.
Die Höhe der netzwirksamen Leistung für die Wallbox wird anhand der in der BNetzA-Festlegung hinterlegten Formel berechnet. (Pmin, 14a = 4,2 kW + (1 – 1) x 1 x 4,2 kW = 4,2 kW.). Die maximale Bezugsleistung von 6,2 kW (Haushaltsbezug 2 kW + netzwirksame Leistung Wallbox 4,2kW) darf nicht überschritten werden. Für eine bessere Auslastung kann die Leistung der Erzeugungsanlage von 3 kW zusätzlich der Wallbox zugeteilt werden (3 kW + 4,2 kW = 7,2 kW.
Vor Durchführung der Steuerung teilt sich der Leistungsbezug im Wohnhaus in 11 kW für die Wallbox, 6 kW für die Wärmepumpe sowie 2 kW für den Haushaltsverbrauch auf. Unter Berücksichtigung der PV-Anlage (3 kW) beträgt der Haushaltsbezug aus dem Stromnetz 16 kW (z. B. Küche, Fernsehen oder Wäsche waschen).
Die netzorientierte Steuerung wird über ein Energiemanagementsystem (EMS) realisiert. Dies ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine Erzeugungsanlage in die Hausinstallation eingebunden ist. Die Höhe der netzwirksamen Leistung für die Wallbox und der Wärmepumpe wird anhand der in der BNetzA-Festlegung hinterlegten Formel berechnet (Pmin, 14a = 4,2 kW + (2 – 1) x 0,8 x 4,2 kW = 7,56 kW). Die maximale Bezugsleistung von 9,56 kW (Haushaltsbezug 2kW + netzwirksame Leistung Wallbox+Wärmepumpe 7,56 kW) darf nicht überschritten werden. Für eine bessere Auslastung wird die Leistung der Erzeugungsanlage von 3 kW zusätzlich der Wärmepumpe zugeteilt werden. Damit ist es möglich, dass die Wärmepumpe weiterhin mit voller Leistung betrieben werden kann. Anmerkung: Wenn die Wärmepumpe gerade keinen Strom bezieht (kein Wärmebedarf) kann die Leistung (7,56 kW + 3 kW aus der PV-Anlage) vollständig für die Wallbox verwendet werden.
Fragen und Antworten
Sie haben eine Frage? Vielleicht gibt es ja auf diese bereits eine Antwort. Schauen Sie doch mal in unserer FAQ-Liste nach.
Wenn das Netz überlastet ist, darf der Netzbetreiber die Netzlast reduzieren, indem er die Leistungsaufnahme steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär begrenzt. Eine Mindestleistung von 4,2 kW je Anlage wird jedoch stets sichergestellt, sofern die steuerbare Verbrauchseinrichtung auf diesen Leistungswert gedimmt werden kann.
Wichtig: Der Haushaltsbedarf ist von der Steuerung grundsätzlich nicht betroffen. Damit sogar die steuerbare Verbrauchseinrichtung weiterhin genutzt werden kann, wird die oben genannte Mindestleistung stets bereitgestellt.
Solche Eingriffe erfolgen nur sehr selten und ausschließlich in besonderen Situationen, etwa bei einer starken Netzüberlastung. Sie sind zeitlich begrenzt, und in der Regel werden Sie davon kaum etwas bemerken.
Sie profitieren von reduzierten Netzentgelten und einem bevorzugten Netzanschluss, wodurch Ihre steuerbaren Verbrauchseinrichtungen schneller ans Netz gehen können. Gleichzeitig ist Ihre Anlage zukunftssicher und erfüllt die aktuellen gesetzlichen Anforderungen.
Bei Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Bezugsleistung größer 11 kW kann die maximal bezogene Leistung auf bis zu 40 % der Bezugsleistung reduziert werden. Hiermit wird auch die Funktionsfähigkeit von großen Anlagen erhalten.
Ein Energiemanagementsystem ist ein System, das den Betrieb mehrerer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen koordinieren und die Reduzierung ihres Leistungsbezugs eigenständig oder auf Anweisung durch den Netzbetreiber durchführen kann.
Ja, wenn der Batteriespeicher technisch dazu in der Lage ist, Strom aus dem Netz zu beziehen und mehr als 4,2 kW Nennleistung aufweist. Auch wenn der Speicher nur auf die Speicherung des eigenerzeugten PV-Stroms ausgelegt ist, ist der Speicher von der neuen Regelung betroffen. Perspektivisch werden Stromspeicher auch aus dem Netz geladen und Energie in das Netz einspeisen. Aus diesem Grund werden Speicher bereits heute steuerbar ausgeführt und die Zukunft vorgerüstet.
Insbesondere durch die Nutzung von dynamischen Tarifen können Betreiber von Stromspeichern Ihre Speicher beladen, wenn der Strom günstig angeboten wird. Diese Ladeleistungen belasten das Stromnetz zusätzlich und können zu einer Überlastung einzelner Netzbereiche führen.
Mit einem Energiemanagementsystem (EMS) ist eine Nutzung der selbst erzeugten Energie weiterhin möglich. Mittels EMS kann neben dem reduzierten Strombezug aus dem Netz auch der Strom aus der eigenen Erzeugungsanlage (z.B. PV-Anlage) für den weiteren Betrieb der steuerbaren Verbrauchseinrichtung (z.B. Wärmepumpe) genutzt werden. Dies verdeutlichen auch die gezeigten Beispiele 2 und 3.
Art der Bestandsanlage (Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024) | Übergangsregelung | Übergangszeitraum | Vorzeitiger Wechsel zur netzorientierten Steuerung |
| Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung als steuVE definiert sind* | Bis längstens 31.12.2028, danach erfolgt Übergang in das Modul 1 | Wechsel auf Kundenwunsch vor 31.12.2028 jederzeit möglich | |
| Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung nicht als steuVE definiert sind* | Beibehaltung der Netzentgelt-Reduzierung (ct/kWh) nach § 14a EnWG alte Fassung | Bis zum 31.12.2028, danach erfolgt Übergang in reguläre Netzentgelte | Wechsel nicht zulässig |
| Nachtspeicherheizungen* | Wechsel nicht zulässig | ||
| Anlagen, die nach BNetzA-Festlegung als steuVE definiert sind** | Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, freiwilliger Wechsel durch Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung jederzeit möglich. Rückwechsel nicht mehr möglich. | Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, freiwilliger Wechsel durch Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung jederzeit möglich. Rückwechsel nicht mehr möglich. | Keine Verpflichtung zur netzorientierten Steuerung, freiwilliger Wechsel durch Anmeldung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung jederzeit möglich. Rückwechsel nicht mehr möglich. |
* mit Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach § 14a EnWG alte Fassung
** ohne Inanspruchnahme von reduzierten Netzentgelten bis 31.12.2023 nach §14a EnWG alte Fassung
Sie können hier zwischen drei Modulen wählen:
Modul 1: Netzbetreiberspezifischer Pauschalbetrag (1 Zähler)
Das Modul 1 ist als Standardeinstellung bei der Anmeldung einer neuen Anlage mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024 automatisch vorgesehen. Bei diesem Modul wird die steuerbare Verbrauchseinrichtung an Ihrem vorhandenen Haushaltszähler angeschlossen. Sie benötigen keinen weiteren Zähler. Der Messaufbau für dieses Modul ist zu beachten.
Modul 2: Prozentuale Reduzierung der Netzentgelte (2 Zähler)
Bitte beachten Sie, dass das Modul 2 nur in Verbindung mit einem zweiten Zähler und damit verbunden einer zweiten Verbrauchsstelle für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gewählt werden kann! Diese neue Verbrauchsstelle für den zweiten Zähler wird durch Ihren Installateur bei der EAM Netz beantragt. Der Zähler ist mit zusätzlichen Kosten für den Messstellenbetrieb verbunden. Wünschen Sie einen EAM-Zähler, kann der Installateur dies bei der Beantragung der zweiten Verbrauchsstelle angeben. Für den zweiten Zähler benötigen Sie einen Lieferanten, mit dem Sie (wie auch für den ersten Zähler) einen Liefervertrag abschließen müssen. Sollten Sie hier keinen Lieferantenvertrag abschließen, fallen Sie mit dem zweiten Zähler automatisch in die Grundversorgung. Den Wechsel in das Modul 2 beauftragen Sie bei Ihrem Stromlieferanten. Der Lieferant gibt den Wechsel im Anschluss an die EAM Netz weiter. Der Messaufbau für dieses Modul ist zu beachten.
Modul 3: zeitvariables Netzentgelt (1 IMS Zähler)
Das Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 ausgewählt werden! Vorgesehen sind mehrere Zeitfenster mit drei Preisstufen der örtlich geltenden Netzentgelte (HT / NT / ST).
Für das Modul 3 ist der Einsatz eines intelligenten Messsystems nötig (IMS). Dieses wird durch den Messstellenbetreiber (EAM Netz oder Anderer Betreiber) bereitgestellt.
Bitte beachten Sie, dass die EAM Netz GmbH derzeit nicht in jedem Fall ein intelligentes Messsystem bereitstellen kann. Sie können in unserem Portal unter dem folgenden Link Für Kunden ein intelligentes Messsystem beauftragen.
Der Einbau der Messeinrichtung wird durch den Messstellenbetreiber an die EAM Netz kommuniziert und anschließend im Verrechnungssystem hinterlegt.
Erst danach können Sie den Wechsel in das Modul 3 über Ihren Stromlieferanten beantragen.
Der Stromlieferant gibt den Wechsel in das Modul 3 per Marktkommunikation an die EAM Netz weiter.
Weitere Informationen zu den Reduzierungen können Sie unserem aktuellen Preisplatt für die Netzentgelte Strom entnehmen.
Die Steuerung Ihrer Anlage erfolgt grundsätzlich nach den Vorgaben Ihres Netzbetreibers entweder übergangsweise mit Hilfe aktuell verbreiteter Steuerungstechnik (z.B. Rundsteuertechnik) oder – ab 2025 verpflichtend – über ein intelligentes Messsystem. Dabei wird Ihre Anlage über eine bereitgestellte Schnittstelle und ggf. Zusatzgeräte an das intelligente Messsystem angebunden.
Zuständigkeit und Verantwortung des Messstellenbetreibers ist es, den vom Netzbetreiber empfangenen Steuerbefehl an das intelligente Messsystem zu übermitteln, an das Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung – mittelbar oder unmittelbar – angeschlossen ist. Auch die Auswahl der erforderlichen Mess- und Steuerungseinrichtungen, die Durchführung der Steuerung sowie die Übermittlung der damit verbundenen Daten erfolgt durch Ihren Messstellenbetreiber – streng nach den Vorgaben des EnWG und des Messstellenbetriebsgesetzes.
Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass seine steuerbare Verbrauchseinrichtung über die notwendigen technischen Einrichtungen bzw. die technische Eignung für die Anlagensteuerung verfügt.
Auch für den Anschluss an die Infrastruktur des Messstellenbetreibers sowie den korrekten Betrieb der steuerbaren Verbrauchseinrichtung trägt der Betreiber die Verantwortung. Dazu zählt insbesondere, dass die Anlage ihre Fahrweise an den empfangenen Steuerbefehl anpasst.
Die Kosten für die Herstellung der technischen Eignung der Anlage sowie ihren Anschluss an die Infrastruktur des Messstellenbetreibers trägt der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
Der Messstellenbetreiber ist verantwortlich für die Bereitstellung der „informationstechnischen Anbindung“ der steuerbaren Verbrauchseinrichtung sowie die Übermittlung der Steuerbefehle vom Netzbetreiber zur Anlage. Die Bereitstellung der informationstechnischen Anbindung bedeutet in diesem Zusammenhang, den Aufbau und Betrieb einer definierten Schnittstelle in der Anlage des Betreibers (in der Regel im Zählerschrank) sowie der Verbindung zwischen Netzbetreiber und dieser Schnittstelle sicherzustellen.
Die vom Betreiber für diese Leistung an den Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte entnehmen Sie bitte unserem im Internet veröffentlichten Preisblatt.
BK6-22-300 vom 27.11.2023 – Informationen zu den technischen Voraussetzungen
BK8-22-010-A vom 27.11.2023 – Informationen zu den Netzentgeltreduzierungen
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)


