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Hier finden Sie die relevanten Veröffentlichungspflichten der EAM Netz im Bereich Erdgas. Um eine optimale Auffindbarkeit der veröffentlichten Daten zu gewährleisten, haben wir uns am „Leitfaden für die Internet-Veröffentlichungspflichten der Stromnetzbetreiber“ der Bundesnetzagentur vom 22. Januar 2008 orientiert.

Neuerschließung von Erdgasnetzen
§ 6a Abs. 2 EnWG

§ 6a Abs. 2 EnWG

Operationelle Entflechtung – Bericht über die Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms
§ 7a Abs. 5 EnWG

§ 7a Abs. 5 EnWG

Allgemeine Anschlusspflicht – Gasinstallation Ausführungshinweise in unserem Flyer
§ 18 EnWG

§ 18 EnWG

Technische Vorschriften und Technische Mindestanforderungen
§ 19 Abs. 2 EnWG

§ 19 Abs. 2 EnWG

Zugang zu Energieversorgungsnetzen – Musterverträge
§ 20 Abs. 1 EnWG

§ 20 Abs. 1 EnWG - Für Zuhause
§ 20 Abs. 1 EnWG - Für Unternehmen
§ 20 Abs. 1 EnWG - Für Partner

Individuelle Netzentgelte
§ 20 Abs. 1 EnWG

§ 20 Abs. 1 EnWG

Musterverträge Netzanschluss Erdgas
§ 20 Abs. 1 EnWG

§ 20 Abs. 1 EnWG

Konzessionsabgaben
§ 20 Abs. 1 EnWG

§ 20 Abs. 1 EnWG

Grund- und Ersatzversorger
§ 36 EnWG

§ 36 EnWG

Regelungen zur Einspeisung von Biogas in das öffentliche Netz
§ 33 GasNZV

§ 33 GasNZV

Abrechnungsbrennwerte, Zugangs- und Anschlussregeln, Standardlastprofile, Gasnetzkarte, Mindestanforderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Ansprechpartner für Netzzugangsfragen
§ 40 Abs. 1. Nr. 7 bis 12 GasNZV

§ 40 Abs. 1. Nr. 7 bis 12 GasNZV

Strukturmerkmale Gas - Veröffentlichungspflicht zum 1. April eines Jahres
§ 27 Abs. 2 GasNEV

§ 27 Abs. 2 GasNEV

Grundsätze der Entgeltermittlung
§ 13 Abs. 2 und Abs. 3 GasNEV

Dieser Paragraf findet auf die EAM Netz GmbH als örtlicher Verteilernetzbetreiber keine Anwendung.

Netzentgelte und individuelle Netzentgelte
§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 GasNEV

§ 20 Abs. 1 und Abs. 2 GasNEV

Allgemeine und Ergänzende Bedingungen
§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 NDAV

§ 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 NDAV

Wechsel des Netzbetreibers
§ 25 Abs. 2 Satz 2 NDAV

§ 25 Abs. 2 Satz 2 NDAV

Übergangsregelungen – Anpassung bestehender Verträge
§ 29 Abs. 1 NDAV

§ 29 Abs. 1 NDAV

Bestätigung nach § 33 Abs. 2 Mess- und Eichgesetz (MessEG)

Das novellierte und zum 01.01.2015 in Kraft getretene Mess- und Eichgesetz sieht neue Pflichten vor, die die Verwendung von Messwerten betreffen. Messwerteverwender haben sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Die EAM Netz GmbH ist in ihrem Netz der grundzuständige Messstellenbetreiber. Im Rahmen unserer vertraglichen Beziehung übermitteln wir Ihnen Messwerte. Als Messgeräteverwender bestätigen wir Ihnen die Einhaltung der sich aus dem Eichgesetz ergebenden Anforderungen.

Darüber hinaus informieren wir über das Thema Messstellenbetrieb.

Regelungen des EnWG zum Messwesen

Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)

Mit der Novellierung des EnWG besteht die Verpflichtung ab Verfügbarkeit „Messsysteme“ einzubauen. Messeinrichtungen für Gas, gem. EnWG §21f, dürfen nur verbaut werden, wenn sie sicher mit einem Messsystem verbunden werden können.
 

Bedienungsanleitungen für Messwertregistriergeräte

Gemäß G685, Beiblatt 2, Ziffer 6.2 „Anforderung an die Dokumentation für die Nachvollziehbarkeit von Rechnungen“ ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, dem Letztverbraucher Informationen zu den eingesetzten geeichten Messgeräten zur Verfügung zu stellen. Die Bedienungsanleitungen der von der EAM Netz verwendeten Geräte können Sie unter Angabe des Zählpunktes sowie der Anschrift der Verbrauchsstelle gern unter folgender Mailadresse erfragen: 

Haben Sie Fragen zu den Veröffentlichungen, so kontaktieren Sie uns bitte unter der E-Mail-Adresse: