Strom direkt vermarkten statt klassisch
vergüten zu lassen
Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Fristen gelten und wie Sie Ihre Anlage erfolgreich in die Direktvermarktung anmelden.
Unter dem Begriff „Direktvermarktung“ versteht man die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren Energien an Dritte (Direktvermarkter).
Die Direktvermarktung zielt darauf ab, eine bedarfsgerechte Erzeugung von Strom und einen wettbewerbsfähigen Markt für Erneuerbare Energien zu generieren.
Die Direktvermarktung stellt wie die Einspeisevergütung eine Veräußerungsform nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) dar.
Hierbei wird zwischen zwei Formen unterschieden:
- Geförderte Direktvermarktung (nach §20 EEG Marktprämie)
- Sonstige Direktvermarktung (nach §21a EEG)
Kontakt
E-Mail: Direktvermarktung@EAM-Netz.de
Für wen ist Direktvermarktung verpflichtend?
Erzeugungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW (ab dem 01.01.2016)
- Erzeugungsanlagen größer 500kW ab 01.08.2014
- Ausgeförderte Erzeugungsanlage größer 100 kW
- Anlagen unter 100 kW können freiwillig direktvermarktet werden
Bei Anlagenzusammenfassungen kann eine Pflicht zur Direktvermarktung entstehen.
(§ 24 Abs. 1 EEG).

So bringen Sie Ihre Erzeugungsanlage in die Direktvermarktung
1. Direktvermarkter auswählen
Schließen Sie einen Vertrag mit einem Direktvermarkter ab. Dieser übernimmt die Vermarktung Ihres Stroms an der Strombörse und die erforderliche energiewirtschaftliche Abwicklung der Marktkommunikation.
Hinweis: Im Anmeldeprozess unseres Portals als Netzbetreiber geben Sie an, wie Sie den erzeugten Strom vermarkten möchten. Bei Angabe der Direktvermarktung muss zum Zeitpunkt der ersten Einspeisung (meist mit der Inbetriebnahme) ein Direktvermarkter beauftragt sein, der den Strom ab diesem Tag übernimmt. Stimmen Meldung und tatsächliche Vermarktung nicht überein droht Ihnen eine Sanktionierung. (§ 21c EEG)
2. Anmeldung in die Direktvermarktung
Nach Vertragsabschluss mit einem Direktvermarktungsunternehmen meldet der Direktvermarkter die Anlage bei uns als Netzbetreiber in die Direktvermarktung an. Dabei gibt der Direktvermarkter alle relevanten Daten an, wie beispielsweise den Bilanzkreis.
Die Anmeldung, sowie die Bestätigung in die Direktvermarktung für Bestandsanlagen erfolgt über den elektronischen Datenaustausch „EDIFACT“.
Welche Fristen sind bei der Anmeldung zu beachten?
Die Anmeldung von Anlagen muss zum Ersten eines Monats unter Beachtung einer Wechselfrist von einem Kalendermonat erfolgen.
Beispiel: Ihre Anlage wird am 10.01. mit Direktvermarktungsbeginn zum 01.03. angemeldet.
Sofern die Anlage mit der Einspeisung begonnen hat und sich aufgrund einer Pflicht zur Direktvermarktung in der Ausfallvergütung befindet, kann diese bis spätestens zum fünftletzten Werktag des Monats in die Direktvermarktung angemeldet werden. Die Direktvermarktung
Was passiert, wenn die Frist nicht eingehalten wurde?
Wenn die Anlage nicht fristgerecht in die Direktvermarktung angemeldet wird, kann diese – sofern die Anlage mit der Einspeisung begonnen hat und zur Direktvermarktung verpflichtet ist – durch den Betreiber in die Ausfallvergütung angemeldet werden.
3. Technische Voraussetzungen für die Direktvermarktung
Der Netzbetreiber kann jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren.
Eine direktvermarktete EEG-Anlage muss gemäß § 10 b EEG eine technische Einrichtung vorhalten, durch welche das Direktvermarktungsunternehmen jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung der EEG-Anlage abrufen und die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren kann. Hierfür muss der Anlagenbetreiber dem Direktvermarkter die nötigen Befugnisse einräumen.
Um die gesetzliche Anforderung zu erfüllen, muss ein Nachweis über den fristgerechten Einbau der Fernsteuerung bei uns als Netzbetreiber erbracht werden. Der hierfür vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber zu erbringende Nachweis ist dreiteilig und besteht aus
- dem Einbaubeleg,
- der vom Betreiber und dem Direktvermarkter unterschriebenen Erklärung zur Fernsteuerbarkeit und
- einem Protokoll über den Test der Kommunikationsanbindung (z.B. 1/4h-Chart).
Die Pflicht muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die erstmalige Einspeisung der Anlage folgenden Kalendermonats und nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Meldung des Direktvermarktungsunternehmens an den Netzbetreiber zur Übernahme der Vermarktung folgenden Kalendermonats erfüllt werden.
Gerne stellen wir ein Formular zur Verwendung zur Verfügung:
Formular Erklärung zur Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG
Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte an: direktvermarktung@eam-netz.de
Hinweis: Sollten Sie von der Verwendung unseres Formulars absehen, so sind weiterhin alle Dokumente (inkl. Einbaubeleg und Funktionstest) einzureichen.
- Für die Meldung in die Direktvermarktung muss eine Zählertechnik zur Erfassung von 1/4h-lastgangfähigen Daten vorliegen.
- Ihr Kontaktdatenblatt mit edifact-Adresse für die 1:1 Marktkommunikation liegt der Anmeldung bei.
- Die Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis ist vorhanden und liegt dem EAM Netz vor.
Nein. In der Rolle als Netzbetreiber dürfen wir aufgrund gesetzlicher Vorgaben keine Direktvermarktung anbieten.
Informationen zur Anmeldung für Direktvermarkter
Ein Direktvermarkterwechsel erfolgt im Rahmen der Marktprozesse über den elektronischen Datenaustausch (EDIFACT). Die Fernsteuerbarkeit muss durch den neuen Direktvermarkter erneut bestätigt werden. Die Bestätigung muss uns fristgerecht vorliegen.
Sollte der Direktvermarkter noch keine aktualisierten Stammdaten besitzen, so bitten wir Sie, diese durch eine sogenannte ORDERS-Anfrage über die auf unserem Kommunikationsdatenblatt genannte EDIFACT-Adresse abzufragen. Dieses finden Sie hier:
Lieferantenwechsel & Datenaustausch
Mögliche Gründe für die Ablehnung der Anmeldung in die Direktvermarktung:
- Fristüberschreitung: Die Anlage wurde nicht fristgerecht angemeldet, z. B. keine Einhaltung des Fristenmonats.
- Messproblem: Es wurde eine SLP-Anlage in die Direktvermarktung angemeldet oder der benötigte Zähler ist noch nicht verbaut. Voraussetzung für die Direktvermarktung ist eine lastgangfähige Messung.
- Objekt im IT-System nicht identifizierbar: Es wurde eine falsche Lokations-ID angegeben. Beispielsweise wurde die Marktlokations-ID für den Bezug oder die Tranchen-ID anstelle der Marktlokations-ID für die Einspeisung verwendet.
- Fehlende Zuordnungsermächtigung: Bilanzkreis und/oder der Zeitreihentyp wurde nicht für das entsprechende Bilanzierungsgebiet ermächtigt
- Aktueller Direktvermarkter hat die Abmeldeanfrage abgelehnt.
- Anmeldung mit Prüfi 55077 normale Netzanmeldung muss direkt abgelehnt werden, da hier innerhalb 24h die Anmeldung beantwortet werden muss
- Anmeldung mit Prüfi 55601 Neuanlage hier kann die Wartezeit in Anspruch genommen werden
Hinweis: sollten noch keine Zähler verbaut sein und das Inbetriebnahmedatum in der Zukunft liegen verwenden Sie bitte 55601!
Wir bitten Sie die standardisierten Marktprozesse per UTILMD zu nutzen. In Ausnahmefällen kann auch eine Anmeldung per Formular nach einer bilateralen Klärung erfolgen.
Informationen zu KWK-Anlagen
Muss meine KWK-Anlage direktvermarktet werden?
Auch im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.
Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:
- Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kWel
a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG - Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel
a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG
b. kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG
Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Sowohl für KWK-Anlagen >100 kWel (§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG 2016) als auch für KWK-Anlagen ≤100 kWel (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG 2016) wird für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt.
Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.
Auslaufende Förderung bei KWK-Anlagen > 50 kW
Sofern bei einer KWKG-Anlage > 50 kWel die Zuschlagszahlung gem. § 4 Abs. 3 KWKG 2020 ausgelaufen ist, entfällt bei diesen Anlagen die Abnahmepflicht des eingespeisten Stroms seitens des Netzbetreibers (§ 4 Abs. 2 S. 3 KWK 2020). Der Anlagenbetreiber hat somit lediglich einen Anspruch auf die physische Aufnahme des Stroms sowie den vorrangigen Netzzugang durch den Netzbetreiber. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der eingespeiste Strom von einem Händler kaufmännisch abgenommen wird. Die Benennung eines aufnehmenden Händlerbilanzkreises ist damit für solche Anlagen verpflichtend (§ 4 Abs. 3 StromNZV).
Sofern Sie als Anlagenbetreiber dieser Pflicht nicht nachkommen und ohne Rechtsgrundlage Strom in das Netz der EAM Netz GmbH einspeisen, drohen Ihnen der Entzug des Netzzugangs und damit eine physische Trennung Ihrer Anlage von unserem Netz.