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Einspeisung ohne Umwege

Wenn Sie Ihre selbst erzeugte Energie Interessenten direkt anbieten möchten, finden Sie hier die wichtigsten Informationen über die Voraussetzungen, Anmeldung und Förderungsmöglichkeiten.

Wahl der Veräußerungsform nach §21b EEG sowie §4 KWKG

Gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gelten folgende Veräußerungsformen für Anlagenbetreiber/innen:

  1. Marktprämie (§ 20 EEG)
  2. sonstige Direktvermarktung (§ 21a, EEG)
  3. Einspeisevergütung nach § 21 Abs.1 Nr.1 EEG (Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100kW)
  4. Einspeisevergütung nach § 21 Abs.1 Nr.2 EEG (Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100kW)

 

Auch im Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) wurde eine verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung >100 kWel eingeführt.

Die folgenden Veräußerungsformen sind für den eingespeisten Strom nach § 4 KWKG möglich:

  1. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen >100 kWel
    a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 1 1. Var. KWKG
  2. Für neue, modernisierte und nachgerüstete KWK-Anlagen ≤100 kWel
    a. Direktvermarktung nach § 4 Abs. 2 1. Var. KWKG
    b. kaufmännische Abnahme durch Netzbetreiber § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG

Der Selbstverbrauch der erzeugten Elektrizität ist in jedem Fall möglich. Sowohl für KWK-Anlagen >100 kWel (§ 4 Abs. 1 2. Var. KWKG 2016) als auch für KWK-Anlagen ≤100 kWel (§ 4 Abs. 2 2. Var. KWKG 2016) wird für den selbstverbrauchten Strom in Abhängigkeit der Anlagengröße zusätzlich ein Zuschlag gezahlt.

Bei der kaufmännischen Abnahme nach § 4 Abs. 2 3. Var. KWKG kann erstmalig eine kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe genutzt werden.

Am 20 Dezember 2018 wurden die “ Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (Strom) - MPES“ durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht und ersetzten die derzeitig bestehenden Marktprozesse der Festlegung BK6-16-200: 

Bundesnetzagentur - Beschlusskammer6 - Beschlusskammer 6

Nina Wenzel
Direktvermarktung
homeTel. 0561 933 - 1205

Bitte prüfen Sie vor(!) der Anmeldung zur Direktvermarktung, ob folgende Punkte erfüllt werden:

1. Die Anlage ist mit einer technischen Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 und 2EEG ausgestattet, mit der der Netzbetreiber jederzeit
• die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann und
• die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann.

2. Ihr Kontaktdatenblatt mit edifact-Adresse für die 1:1 Marktkommunikation liegt der Anmeldung bei.

3. Die Zuordnungsermächtigung für den angegebenen Bilanzkreis ist vorhanden und liegt der Anmeldung bei (falls erforderlich).

Der Anmeldeprozess sieht vor, dass die Einspeisermeldungen an unsere EDIFACT-Kommunikationsadresse EDIFACT-VNB@EAM-Netz.de zu senden sind.
Sollten Sie noch keine aktualisierten Stammdaten besitzen, so bitten wir Sie, diese durch eine sogenannte ORDERS-Anfrage über die auf unserem Kommunikationsdatenblatt genannte EDIFACT-Adresse abzufragen.

Gemäß dem Beschluss BK6-14-110 haben Anlagenbetreiber/Lieferanten weiterhin die Möglichkeit, die Rückzuordnung der Einspeisestellen in die gesetzliche Förderung des EEG/KWKG, den kurzfristen Lieferantenwechsel, den Wechsel in und aus Ausfallvergütung (§21 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017) sowie der erstmaligen Anmeldung mit Inbetriebnahme durchzuführen.

Dazu lassen Sie uns bitte das ausgefüllte Formular per E-Mail an das Postfach Direktvermarktung@EAM-Netz.de zukommen.

Für Neuanlagen ist die Fernsteuerbarkeit nach § 10b EEG bis zum zweiten Monat nach Inbetriebnahme der Anlage zu erfüllen.

Für Bestandsanlagen, welche von der Einspeisevergütung in die Marktprämie wechseln ist die Fernsteuerbarkeit ab Beginn des Wechsels der Veräußerungsform zu erfüllen.

Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, können von dem Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass sich die Anlage in einer der beiden Formen der Direktvermarktung nach § 20 EEG oder § 21 a EEG befindet.

Sofern bei einer KWKG-Anlage > 50 kWel die Zuschlagszahlung gem. § 4 Abs. 3 KWKG 2020 ausgelaufen ist, entfällt bei diesen Anlagen die Abnahmepflicht des eingespeisten Stroms seitens des Netzbetreibers (§ 4 Abs. 2 S. 3 KWK 2020). Der Anlagenbetreiber hat somit lediglich einen Anspruch auf die physische Aufnahme des Stroms sowie den vorrangigen Netzzugang durch den Netzbetreiber. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der eingespeiste Strom von einem Händler kaufmännisch abgenommen wird. Die Benennung eines aufnehmenden Händlerbilanzkreises ist damit für solche Anlagen verpflichtend (§ 4 Abs. 3 StromNZV).

Sofern Sie als Anlagenbetreiber dieser Pflicht nicht nachkommen und ohne Rechtsgrundlage Strom in das Netz der EAM Netz GmbH einspeisen, drohen Ihnen der Entzug des Netzzugangs und damit eine physische Trennung Ihrer Anlage von unserem Netz.