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Stromsteuerbefreiung wird der EEG-Vergütung bzw. Marktprämie angerechnet

Das Erneubare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bringt viele Neuerungen mit sich.

Eine davon ist das sogenannte Doppelförderungsverbot: Der Gesetzgeber möchte zukünftig vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren.

Bei steuerbefreitem Strom wird die EEG-Vergütung bzw. Marktprämie um die Höhe der Steuerbefreiung gekürzt.

Ob Sie betroffen sind und was Sie tun müssen, entnehmen Sie bitte dem im Downloadbereich beigefügten Infoblatt.

 

Informationen

Auf der Homepage der Clearingstelle-EEG liegt unter diesem Link das "Informationspapier zur Stromsteuerbefreiung der Generalzolldirektion (Stand Februar 2017)" als Hilfestellung/Erläuterung für Anlagenbetreiber und Stromhändler zum Download bereit.

Auszug Seite 14 des Informationspapiers:

Regelung ab dem 01.01.2017
Mit dem Bundesministerium für Finanzen (BMF)-Erlass vom 6. Januar 2017 sind die BMF-Erlasse vom 19. Juni 2002 und vom 29. April 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 aufgehoben worden. Ab diesem Zeitpunkt 01.01.2017 handelt es sich auch bei der kaufmännisch-bilanziellen (fiktiven) Einspeisung in das öffentliche Netz um ein Leisten von Strom. Auch die bilanzielle Rücklieferung des Ersatzstroms an den Betreiber der Anlage ist somit ein Leisten von Strom. Der Ersatzstrom müsste dem Betreiber der Anlage von seinem (Strom)Versorger mit Stromsteuer in Rechnung gestellt werde, soweit keine (andere) Stromsteuerbefreiung vorliegt oder der Betreiber der Anlage ebenfalls Versorger ist. 

Alle Anlagenbetreiber im Messkonzept kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe können ab dem 01.01.2017, sofern keine andere Stromsteuerbefreiung vorliegt oder der Betreiber der Anlage ebenfalls Versorger ist, die EEG relevante Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3a Stromsteuergesetz (StromStG) für den Bezugsstrom nicht mehr in Anspruch nehmen. Ein in diesen Fällen nachträglicher Abzug der Stromsteuerbefreiung von der EEG-Vergütung bzw. Marktprämie entfällt ab 01.01.2017.

Anlagenbetreiber, die der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3b Stromsteuergesetz (StromStG) unterliegen, sind weiterhin verpflichtet dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar des Folgejahres die stromsteuerbefreiten Mengen zu Melden, um die EEG-Vergütung bzw. Marktprämie um die Höhe der Steuerbefreiung zu kürzen. Bei Nichtmeldung der strombefreiten Strommengen sieht der Gesetzgeber ein Bußgeld von bis zu 200.000 Euro vor (nachzulesen im § 86 Abs. 2 EEG 2017).

Gesetzlicher Hintergrund

Durch das in Kraft treten des Strommarktgesetzes zum 30.07.2016 ist durch Artikel 9 das EEG 2014 mit § 19 Abs. 1a erweitert worden.

§ 19 Abs. 1a EEG 2014

Wenn und soweit Anlagenbetreiber den Anspruch nach Absatz 1 geltend machen, darf für den Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird, keine Steuerbegünstigungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 des Stromsteuergesetzes in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist in den Fällen der kaufmännisch-bilanziellen Weitergabe nach § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

§ 53c EEG 2017

Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

In der Begründung des Gesetzes steht, dass die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) gemeint ist.

§ 71 Nr. 2a EEG 2017

Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber [...]

2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom

a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren [...]

§ 86 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 EEG 2017

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

Nr. 1a

die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, c und d mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.

§ 104 Abs. 5 EEG 2017

(5) Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden

§ 9 Abs. 1 StromStG

Von der Steuer ist befreit:

1. Strom aus erneuerbaren Energieträgern, wenn dieser aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird;

2. Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;

3. Strom, der in den Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und

  • a) vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
  • b) von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen,

4. Strom, der in der Anlage erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);

5. Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigen Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird.

Das entsprechende Dokument zur Stromsteuerbefreiung finden Sie im Downloadbereich.