§ 53c EEG 2017
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
In der Begründung des Gesetzes steht, dass die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) gemeint ist.
§ 71 Nr. 2a EEG 2017
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber [...]
2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren [...]
§ 86 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 EEG 2017
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 1a
die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, c und d mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
§ 104 Abs. 5 EEG 2017
(5) Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a sind rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden