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Damit Sie bei den Netzentgelten für Strom den Überblick behalten, haben wir Ihnen hier die relevanten Informationen zusammengestellt. Mit übersichtlichen Preisblättern, unserem fairen Preissystem und den gesammelten Basisdaten erhalten Sie schnell einen Überblick darüber, was die EAM Netz bei den Entgelten im Bereich Strom anbietet.

Die für die EAM Netz GmbH von der Bundesnetzagentur festgelegte Erlösobergrenze für das Jahr 2023 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV in Entgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz der EAM Netz umgesetzt worden. Die auf diese Weise gebildeten Entgelte werden ab dem 01. Januar 2023 angewandt.

Bitte beachten Sie, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Offshore-Haftungsumlage, § 19 StromNEV-Umlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. weitere Umlagen sowie Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode ist das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen entfallen. Das nebenstehende „Preisblatt ab 1. Januar 2023“ ist somit für das gesamte Netzgebiet gültig.

Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus den nachfolgenden Komponenten zusammen:

Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der EAM Netz GmbH.

Das Entgelt wird für die Vorhaltung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebs im Netznutzungsentgelt enthalten.

Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.

Entgelte für die Blindleistungsbereitstellung

Im Rahmen der Erbringung der Systemdienstleistungen wird ein Blindstrombedarf bei einem cos phi von größer 0,9 induktiv gedeckt. 
Die EAM Netz ist berechtigt, Messeinrichtungen zur Erfassung des Blindstrombedarfs einzubauen.
Bei einer Unterschreitung des cos phi von 0,9 induktiv stellt die EAM Netz zusätzlich folgende Entgelte in Rechnung: 

Umspannung HS/MS:               1,02 ct/kvarh
Mittelspannungsnetz MS:      1,02 ct/kvarh
Umspannung MS/NS:               1,53 ct/kvarh
Niederspannungsnetz NS:      1,53 ct/kvarh

Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde (in welcher sich die Entnahmestelle befindet) und der EAM Netz geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.

Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007: 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.

Basisdaten zur Ermittlung der Netzentgelte

Zur Ermittlung des Entgelts für die Netznutzung werden folgende Daten herangezogen:

  • Jahreshöchstleistung: Als Jahreshöchstleistung (Pmax) gilt die höchste innerhalb eines Jahres als viertelstündiger Mittelwert gemessene Leistung in Kilowatt (kW).
  • Jahreswirkarbeit: Die Jahreswirkarbeit (W) gibt die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr (kWh) an.
  • Zur Abrechnung von Jahreshöchstleistung und Jahreswirkarbeit können die Werte aus der Jahresstromabrechnung verwendet werden.
  • Jahresbenutzungsdauer: Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus „Jahreswirkarbeit“ und „Jahreshöchstleistung“.
  • Entnahmestelle: Die Entnahmestelle ist gekennzeichnet durch den Netzbereich und den geografischen Ort, an dem sie an das Netz angeschlossen ist.
  • Netzebenen (Spannungsebenen/Umspannungen):
    • Umspannung Hochspannung/Mittelspannung
    • Mittelspannung (z. B. 20 kV)
    • Umspannung Mittelspannung/Niederspannung
    • Niederspannung (z. B. 0,4 kV)
  • Reservenetzkapazität: Bei Kunden mit eigener Stromerzeugung ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität (als viertelstündiger Wert) in kW erforderlich.

 

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)
  • Basis der Beispielrechnungen ist das Preisblatt der EAM Netz für 2020.
  • Jahresbenutzungsdauer = Jahreswirkarbeit/Jahreshöchstleistung = 500.000 kWh/a / 150 kW = 3.333 h/a
  • Netznutzungsentgelt gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“.
    • Leistungspreis: 139,80 €/kWa; Arbeitspreis: 0,34 ct/kWh.
    • Berechnung:  139,80 €/kWa x 150 kW + 0,34 ct/kWh x 500.000 kWh/a = 22.670,00 €/a
  • Entgelt für den Messstellenbetrieb (Mittelspannung) gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“, Jahrespreis: 494,88 €/a
  • Summe der Entgelte: 22.670,00 €/a + 494,88 €/a = 23.164,88 €/a.
  • Alle dargestellten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich definierten Umlagen sowie Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe.

Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die EAM Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die EAM Netz hat die nach dem Modell der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für alle Netzanschlussebenen ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden an dieser Stelle zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer abzuschließende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV muss bei der BNetzA angezeigt werden und erlangt erst danach ihre Gültigkeit.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige gemeinsam mit der abgeschlossenen Vereinbarung bis zum 30. September des angezeigten Kalenderjahres der BNetzA vorliegen muss. Für den Abschluss der Vereinbarung planen Sie bitte mindestens zwei Kalenderwochen Bearbeitungszeit ein. Vielen Dank!

Das Anzeigeformular sowie weitere wichtige Informationen können dem Internetauftritt der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Die Mustervereinbarung sowie die Zustimmungserklärung des Stromlieferanten als Muster finden Sie hier.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist Letztverbrauchern mit einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und einem Stromverbrauch von über 10 GWh an einer Abnahmestelle ein individuelles Netzentgelte anzubieten. Für die rechts im Downloadbereich veröffentlichten Letztverbraucher im Netzgebiet der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) wurde ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vereinbart und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV

Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, werden für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt.

Eine Aufstellung der bestehenden Vereinbarungen nach § 19 Abs. 3 StromNEV können im bereitgestellten PDF eingesehen werden.

Energieversorgungsunternehmen müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe an Gemeinden zahlen. Damit erkaufen sie sich das Recht, auf öffentlichem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist im Wesentlichen abhängig von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch in Kilowatt).

Die Konzessionsabgaben sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises.

Unter dem folgenden Link finden Sie weiterführende Informationen zum oben genannten Thema.

Veröffentlichung nach § 26 Abs. 2 KWKKG

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.

Seit dem 1. Juni 2010 rechnet die EAM Netz GmbH (davor EnergieNetz Mitte GmbH und E.ON Mitte AG) die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW im Internet unter folgender Adresse veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab:

www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom

Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe vergütet bzw. berechnet.

Die Referenzpreisblätter der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) für die Netzgebiete EAM Netz und Landkreis Altenkirchen sind im Downloadbereich zu finden.

Die für die EAM Netz GmbH von der Bundesnetzagentur festgelegte Erlösobergrenze für das Jahr 2022 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV in Entgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz der EAM Netz umgesetzt worden. Die auf diese Weise gebildeten Entgelte werden ab dem 01. Januar 2022 angewandt.

Bitte beachten Sie, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Offshore-Haftungsumlage, § 19 StromNEV-Umlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. weitere Umlagen sowie Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode ist das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen entfallen. Das nebenstehende „Preisblatt ab 1. Januar 2022“ ist somit für das gesamte Netzgebiet gültig.

Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus den nachfolgenden Komponenten zusammen:

Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der EAM Netz GmbH.

Das Entgelt wird für die Vorhaltung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebs im Netznutzungsentgelt enthalten.

Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.

Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde (in welcher sich die Entnahmestelle befindet) und der EAM Netz geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.

Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007: 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.

Basisdaten zur Ermittlung der Netzentgelte

Zur Ermittlung des Entgelts für die Netznutzung werden folgende Daten herangezogen:

  • Jahreshöchstleistung: Als Jahreshöchstleistung (Pmax) gilt die höchste innerhalb eines Jahres als viertelstündiger Mittelwert gemessene Leistung in Kilowatt (kW).
  • Jahreswirkarbeit: Die Jahreswirkarbeit (W) gibt die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr (kWh) an.
  • Zur Abrechnung von Jahreshöchstleistung und Jahreswirkarbeit können die Werte aus der Jahresstromabrechnung verwendet werden.
  • Jahresbenutzungsdauer: Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus „Jahreswirkarbeit“ und „Jahreshöchstleistung“.
  • Entnahmestelle: Die Entnahmestelle ist gekennzeichnet durch den Netzbereich und den geografischen Ort, an dem sie an das Netz angeschlossen ist.
  • Netzebenen (Spannungsebenen/Umspannungen):
    • Umspannung Hochspannung/Mittelspannung
    • Mittelspannung (z. B. 20 kV)
    • Umspannung Mittelspannung/Niederspannung
    • Niederspannung (z. B. 0,4 kV)
  • Reservenetzkapazität: Bei Kunden mit eigener Stromerzeugung ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität (als viertelstündiger Wert) in kW erforderlich.

 

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)
  • Basis der Beispielrechnungen ist das Preisblatt der EAM Netz für 2020.
  • Jahresbenutzungsdauer = Jahreswirkarbeit/Jahreshöchstleistung = 500.000 kWh/a / 150 kW = 3.333 h/a
  • Netznutzungsentgelt gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“.
    • Leistungspreis: 139,80 €/kWa; Arbeitspreis: 0,34 ct/kWh.
    • Berechnung:  139,80 €/kWa x 150 kW + 0,34 ct/kWh x 500.000 kWh/a = 22.670,00 €/a
  • Entgelt für den Messstellenbetrieb (Mittelspannung) gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“, Jahrespreis: 494,88 €/a
  • Summe der Entgelte: 22.670,00 €/a + 494,88 €/a = 23.164,88 €/a.
  • Alle dargestellten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich definierten Umlagen sowie Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe.

Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die EAM Netz GmbH verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die EAM Netz hat die nach dem Modell der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für alle Netzanschlussebenen ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden an dieser Stelle zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer abzuschließende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV muss bei der BNetzA angezeigt werden und erlangt erst danach ihre Gültigkeit.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige gemeinsam mit der abgeschlossenen Vereinbarung bis zum 30. September des angezeigten Kalenderjahres der BNetzA vorliegen muss. Für den Abschluss der Vereinbarung planen Sie bitte mindestens zwei Kalenderwochen Bearbeitungszeit ein. Vielen Dank!

Das Anzeigeformular sowie weitere wichtige Informationen können dem Internetauftritt der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Die Mustervereinbarung sowie die Zustimmungserklärung des Stromlieferanten als Muster finden Sie hier.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist Letztverbrauchern mit einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und einem Stromverbrauch von über 10 GWh an einer Abnahmestelle ein individuelles Netzentgelte anzubieten. Für die rechts im Downloadbereich veröffentlichten Letztverbraucher im Netzgebiet der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) wurde ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vereinbart und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV

Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, werden für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt.

Eine Aufstellung der bestehenden Vereinbarungen nach § 19 Abs. 3 StromNEV können im bereitgestellten PDF eingesehen werden.

Energieversorgungsunternehmen müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe an Gemeinden zahlen. Damit erkaufen sie sich das Recht, auf öffentlichem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist im Wesentlichen abhängig von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch in Kilowatt).

Die Konzessionsabgaben sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises.

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.

Seit dem 1. Juni 2010 rechnet die EAM Netz GmbH (davor EnergieNetz Mitte GmbH und E.ON Mitte AG) die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW im Internet unter folgender Adresse veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab:

www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom

Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe vergütet bzw. berechnet.

Die Referenzpreisblätter der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) für die Netzgebiete EAM Netz und Landkreis Altenkirchen sind im Downloadbereich zu finden.

Die für die EAM Netz GmbH von der Bundesnetzagentur festgelegte Erlösobergrenze für das Jahr 2021 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV in Entgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz der EAM Netz umgesetzt worden. Die auf diese Weise gebildeten Entgelte werden ab dem 01. Januar 2021 angewandt.

Bitte beachten Sie, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Offshore-Haftungsumlage, § 19 StromNEV-Umlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. weitere Umlagen sowie Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode ist das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen entfallen. Das nebenstehende „Preisblatt ab 1. Januar 2021“ ist somit für das gesamte Netzgebiet gültig.

Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus den nachfolgenden Komponenten zusammen:

Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der EAM Netz GmbH.

Das Entgelt wird für die Vorhaltung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebs im Netznutzungsentgelt enthalten.

Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.

Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde (in welcher sich die Entnahmestelle befindet) und der EAM Netz geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.

Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007: 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.

Basisdaten zur Ermittlung der Netzentgelte

Zur Ermittlung des Entgelts für die Netznutzung werden folgende Daten herangezogen:

  • Jahreshöchstleistung: Als Jahreshöchstleistung (Pmax) gilt die höchste innerhalb eines Jahres als viertelstündiger Mittelwert gemessene Leistung in Kilowatt (kW).
  • Jahreswirkarbeit: Die Jahreswirkarbeit (W) gibt die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr (kWh) an.
  • Zur Abrechnung von Jahreshöchstleistung und Jahreswirkarbeit können die Werte aus der Jahresstromabrechnung verwendet werden.
  • Jahresbenutzungsdauer: Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus „Jahreswirkarbeit“ und „Jahreshöchstleistung“.
  • Entnahmestelle: Die Entnahmestelle ist gekennzeichnet durch den Netzbereich und den geografischen Ort, an dem sie an das Netz angeschlossen ist.
  • Netzebenen (Spannungsebenen/Umspannungen):
    • Umspannung Hochspannung/Mittelspannung
    • Mittelspannung (z. B. 20 kV)
    • Umspannung Mittelspannung/Niederspannung
    • Niederspannung (z. B. 0,4 kV)
  • Reservenetzkapazität: Bei Kunden mit eigener Stromerzeugung ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität (als viertelstündiger Wert) in kW erforderlich.

 

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)
  • Basis der Beispielrechnungen ist das Preisblatt der EAM Netz für 2020.
  • Jahresbenutzungsdauer = Jahreswirkarbeit/Jahreshöchstleistung = 500.000 kWh/a / 150 kW = 3.333 h/a
  • Netznutzungsentgelt gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“.
    • Leistungspreis: 139,80 €/kWa; Arbeitspreis: 0,34 ct/kWh.
    • Berechnung:  139,80 €/kWa x 150 kW + 0,34 ct/kWh x 500.000 kWh/a = 22.670,00 €/a
  • Entgelt für den Messstellenbetrieb (Mittelspannung) gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“, Jahrespreis: 494,88 €/a
  • Summe der Entgelte: 22.670,00 €/a + 494,88 €/a = 23.164,88 €/a.
  • Alle dargestellten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich definierten Umlagen sowie Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe.

Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die EAM Netz hat die nach dem Modell der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für alle Netzanschlussebenen ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden an dieser Stelle zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer abzuschließende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV muss bei der BNetzA angezeigt werden und erlangt erst danach ihre Gültigkeit.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige gemeinsam mit der abgeschlossenen Vereinbarung bis zum 30. September des angezeigten Kalenderjahres der BNetzA vorliegen muss. Für den Abschluss der Vereinbarung planen Sie bitte mindestens zwei Kalenderwochen Bearbeitungszeit ein. Vielen Dank!

Das Anzeigeformular sowie weitere wichtige Informationen können dem Internetauftritt der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Die Mustervereinbarung sowie die Zustimmungserklärung des Stromlieferanten als Muster finden Sie hier.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist Letztverbrauchern mit einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und einem Stromverbrauch von über 10 GWh an einer Abnahmestelle ein individuelles Netzentgelte anzubieten. Für die rechts im Downloadbereich veröffentlichten Letztverbraucher im Netzgebiet der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) wurde ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vereinbart und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV

Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, werden für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt.

Eine Aufstellung der bestehenden Vereinbarungen nach § 19 Abs. 3 StromNEV können im bereitgestellten PDF eingesehen werden.

Energieversorgungsunternehmen müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe an Gemeinden zahlen. Damit erkaufen sie sich das Recht, auf öffentlichem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist im Wesentlichen abhängig von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch in Kilowatt).

Die Konzessionsabgaben sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises.

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.

Seit dem 1. Juni 2010 rechnet die EAM Netz GmbH (davor EnergieNetz Mitte GmbH und E.ON Mitte AG) die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW im Internet unter folgender Adresse veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab:

www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom

Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe vergütet bzw. berechnet.

Die Referenzpreisblätter der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) für die Netzgebiete EAM Netz und Landkreis Altenkirchen sind im Downloadbereich zu finden.

Die für die EAM Netz GmbH von der Bundesnetzagentur festgelegte Erlösobergrenze für das Jahr 2020 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV in Entgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz der EAM Netz umgesetzt worden. Die auf diese Weise gebildeten Entgelte werden ab dem 01. Januar 2020 angewandt.

Bitte beachten Sie, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Offshore-Haftungsumlage, § 19 StromNEV-Umlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. weitere Umlagen sowie Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode ist das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen entfallen. Das nebenstehende „Preisblatt ab 1. Januar 2020“ ist somit für das gesamte Netzgebiet gültig.

Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus den nachfolgenden Komponenten zusammen:

Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der EAM Netz GmbH.

Das Entgelt wird für die Vorhaltung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebs im Netznutzungsentgelt enthalten.

Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.

Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde (in welcher sich die Entnahmestelle befindet) und der EAM Netz geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.

Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007: 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.

Basisdaten zur Ermittlung der Netzentgelte

Zur Ermittlung des Entgelts für die Netznutzung werden folgende Daten herangezogen:

  • Jahreshöchstleistung: Als Jahreshöchstleistung (Pmax) gilt die höchste innerhalb eines Jahres als viertelstündiger Mittelwert gemessene Leistung in Kilowatt (kW).
  • Jahreswirkarbeit: Die Jahreswirkarbeit (W) gibt die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr (kWh) an.
  • Zur Abrechnung von Jahreshöchstleistung und Jahreswirkarbeit können die Werte aus der Jahresstromabrechnung verwendet werden.
  • Jahresbenutzungsdauer: Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus „Jahreswirkarbeit“ und „Jahreshöchstleistung“.
  • Entnahmestelle: Die Entnahmestelle ist gekennzeichnet durch den Netzbereich und den geografischen Ort, an dem sie an das Netz angeschlossen ist.
  • Netzebenen (Spannungsebenen/Umspannungen):
    • Umspannung Hochspannung/Mittelspannung
    • Mittelspannung (z. B. 20 kV)
    • Umspannung Mittelspannung/Niederspannung
    • Niederspannung (z. B. 0,4 kV)
  • Reservenetzkapazität: Bei Kunden mit eigener Stromerzeugung ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität (als viertelstündiger Wert) in kW erforderlich.

 

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)
  • Basis der Beispielrechnungen ist das Preisblatt der EAM Netz für 2020.
  • Jahresbenutzungsdauer = Jahreswirkarbeit/Jahreshöchstleistung = 500.000 kWh/a / 150 kW = 3.333 h/a
  • Netznutzungsentgelt gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“.
    • Leistungspreis: 139,80 €/kWa; Arbeitspreis: 0,34 ct/kWh.
    • Berechnung:  139,80 €/kWa x 150 kW + 0,34 ct/kWh x 500.000 kWh/a = 22.670,00 €/a
  • Entgelt für den Messstellenbetrieb (Mittelspannung) gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“, Jahrespreis: 494,88 €/a
  • Summe der Entgelte: 22.670,00 €/a + 494,88 €/a = 23.164,88 €/a.
  • Alle dargestellten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich definierten Umlagen sowie Umsatzsteuer in der jeweils festgelegten Höhe.

Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die EAM Netz hat die nach dem Modell der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für alle Netzanschlussebenen ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden an dieser Stelle zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer abzuschließende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV muss bei der BNetzA angezeigt werden und erlangt erst danach ihre Gültigkeit.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige gemeinsam mit der abgeschlossenen Vereinbarung bis zum 30. September des angezeigten Kalenderjahres der BNetzA vorliegen muss. Für den Abschluss der Vereinbarung planen Sie bitte mindestens zwei Kalenderwochen Bearbeitungszeit ein. Vielen Dank!

Das Anzeigeformular sowie weitere wichtige Informationen können dem Internetauftritt der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Die Mustervereinbarung sowie die Zustimmungserklärung des Stromlieferanten als Muster finden Sie hier.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist Letztverbrauchern mit einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und einem Stromverbrauch von über 10 GWh an einer Abnahmestelle ein individuelles Netzentgelte anzubieten. Für die rechts im Downloadbereich veröffentlichten Letztverbraucher im Netzgebiet der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) wurde ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vereinbart und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV

Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, werden für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt.

Eine Aufstellung der bestehenden Vereinbarungen nach § 19 Abs. 3 StromNEV können im bereitgestellten PDF eingesehen werden.

Energieversorgungsunternehmen müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe an Gemeinden zahlen. Damit erkaufen sie sich das Recht, auf öffentlichem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist im Wesentlichen abhängig von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch in Kilowatt).

Die Konzessionsabgaben sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises.

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.

Seit dem 1. Juni 2010 rechnet die EAM Netz GmbH (davor EnergieNetz Mitte GmbH und E.ON Mitte AG) die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW im Internet unter folgender Adresse veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab:

www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom

Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe vergütet bzw. berechnet.

Die Referenzpreisblätter der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) für die Netzgebiete EAM Netz und Landkreis Altenkirchen sind im Downloadbereich zu finden.

Die für die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) von der Bundesnetzagentur festgelegte Erlösobergrenze für das Jahr 2019 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV in Entgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz der EAM umgesetzt worden. Die auf diese Weise gebildeten Entgelte werden ab dem 01. Januar 2019 angewandt. 

Bitte beachten Sie, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Offshore-Haftungsumlage, § 19 StromNEV-Umlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. weitere Umlagen sowie Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer nicht in den Netzentgelten enthalten sind. 

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode ist das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen entfallen. Das „Preisblatt ab 1. Januar 2019“ ist somit für das gesamte Netzgebiet gültig.

Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus den nachfolgenden Komponenten zusammen:

Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der EAM Netz GmbH.

Das Entgelt wird für die Vorhaltung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebs im Netznutzungsentgelt enthalten.

Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.

Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde (in welcher sich die Entnahmestelle befindet) und der EAM Netz geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.

Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007: 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.

Basisdaten zur Ermittlung der Netzentgelte

Zur Ermittlung des Entgelts für die Netznutzung werden folgende Daten herangezogen:

  • Jahreshöchstleistung: Als Jahreshöchstleistung (Pmax) gilt die höchste innerhalb eines Jahres als viertelstündiger Mittelwert gemessene Leistung in Kilowatt (kW).
  • Jahreswirkarbeit: Die Jahreswirkarbeit (W) gibt die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr (kWh) an.
  • Zur Abrechnung von Jahreshöchstleistung und Jahreswirkarbeit können die Werte aus der Jahresstromabrechnung verwendet werden.
  • Jahresbenutzungsdauer: Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus „Jahreswirkarbeit“ und „Jahreshöchstleistung“.
  • Entnahmestelle: Die Entnahmestelle ist gekennzeichnet durch den Netzbereich und den geografischen Ort, an dem sie an das Netz angeschlossen ist.
  • Netzebenen (Spannungsebenen/Umspannungen):
    • Umspannung Hochspannung/Mittelspannung
    • Mittelspannung (z. B. 20 kV)
    • Umspannung Mittelspannung/Niederspannung
    • Niederspannung (z. B. 0,4 kV)
  • Reservenetzkapazität: Bei Kunden mit eigener Stromerzeugung ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität (als viertelstündiger Wert) in kW erforderlich.

 

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)
  • Basis der Beispielrechnungen ist das Preisblatt der EAM Netz (damals EnergieNetz Mitte) für 2014.
  • Jahresbenutzungsdauer = Jahreswirkarbeit/Jahreshöchstleistung = 500.000 kWh/a / 150 kW = 3.333 h/a
  • Netznutzungsentgelt gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“.
    • Leistungspreis: 68,16 €/kWa; Arbeitspreis: 0,85 ct/kWh.
    • Berechnung:  68,16 €/kWa x 150 kW + 0,85 ct/kWh x 500.000 kWh/a = 14.474,00 €/a
  • Entgelt für die Messung (Mittelspannung), Messstellenbetrieb und Abrechnung gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“, Jahrespreis: 892,68 €/a
  • Summe der Entgelte: 14.474,00 €/a + 892,68 €/a = 15.366,68 €/a
  • Zusätzlich sind zu berücksichtigen: die Mehrkosten gemäß KWK-Gesetz, die Sonderkundenumlage gemäß § 19 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten sowie die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die EAM Netz hat die nach dem Modell der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für alle Netzanschlussebenen ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden an dieser Stelle zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer abzuschließende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV muss bei der BNetzA angezeigt werden und erlangt erst danach ihre Gültigkeit.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige gemeinsam mit der abgeschlossenen Vereinbarung bis zum 30. September des angezeigten Kalenderjahres der BNetzA vorliegen muss. Für den Abschluss der Vereinbarung planen Sie bitte mindestens zwei Kalenderwochen Bearbeitungszeit ein. Vielen Dank!

Das Anzeigeformular sowie weitere wichtige Informationen können dem Internetauftritt der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Die Mustervereinbarung sowie die Zustimmungserklärung des Stromlieferanten als Muster finden Sie hier.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist Letztverbrauchern mit einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und einem Stromverbrauch von über 10 GWh an einer Abnahmestelle ein individuelles Netzentgelte anzubieten. Für die rechts im Downloadbereich veröffentlichten Letztverbraucher im Netzgebiet der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) wurde ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vereinbart und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV

Sofern ein Netzkunde sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, werden für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesonderte Entgelte festgelegt.

Eine Aufstellung der bestehenden Vereinbarungen nach § 19 Abs. 3 StromNEV können im bereitgestellten PDF eingesehen werden.

Energieversorgungsunternehmen müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe an Gemeinden zahlen. Damit erkaufen sie sich das Recht, auf öffentlichem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist im Wesentlichen abhängig von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch in Kilowatt).

Die Konzessionsabgaben sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises.

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.

Seit dem 1. Juni 2010 rechnet die EAM Netz GmbH (davor EnergieNetz Mitte GmbH und E.ON Mitte AG) die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW im Internet unter folgender Adresse veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab:

www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom

Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe vergütet bzw. berechnet.

Die Referenzpreisblätter der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) für die Netzgebiete EAM Netz und Landkreis Altenkirchen sind im Downloadbereich zu finden.

Die für die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) von der Bundesnetzagentur festgelegte Erlösobergrenze für das Jahr 2018 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV in Entgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz der EAM umgesetzt worden. Die auf diese Weise gebildeten Entgelte werden ab dem 01. Januar 2018 angewandt. 

Bitte beachten Sie, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Offshore-Haftungsumlage, § 19 StromNEV-Umlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. weitere Umlagen sowie Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus den nachfolgenden Komponenten zusammen:

Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der EAM Netz GmbH.

Das Entgelt wird für die Vorhaltung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebs im Netznutzungsentgelt enthalten.

Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.

Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde (in welcher sich die Entnahmestelle befindet) und der EAM Netz geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.

Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007: 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.

Basisdaten zur Ermittlung der Netzentgelte

Zur Ermittlung des Entgelts für die Netznutzung werden folgende Daten herangezogen:

  • Jahreshöchstleistung: Als Jahreshöchstleistung (Pmax) gilt die höchste innerhalb eines Jahres als viertelstündiger Mittelwert gemessene Leistung in Kilowatt (kW).
  • Jahreswirkarbeit: Die Jahreswirkarbeit (W) gibt die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr (kWh) an.
  • Zur Abrechnung von Jahreshöchstleistung und Jahreswirkarbeit können die Werte aus der Jahresstromabrechnung verwendet werden.
  • Jahresbenutzungsdauer: Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus „Jahreswirkarbeit“ und „Jahreshöchstleistung“.
  • Entnahmestelle: Die Entnahmestelle ist gekennzeichnet durch den Netzbereich und den geografischen Ort, an dem sie an das Netz angeschlossen ist.
  • Netzebenen (Spannungsebenen/Umspannungen):
    • Umspannung Hochspannung/Mittelspannung
    • Mittelspannung (z. B. 20 kV)
    • Umspannung Mittelspannung/Niederspannung
    • Niederspannung (z. B. 0,4 kV)
  • Reservenetzkapazität: Bei Kunden mit eigener Stromerzeugung ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität (als viertelstündiger Wert) in kW erforderlich.

 

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)
  • Basis der Beispielrechnungen ist das Preisblatt der EAM Netz (damals EnergieNetz Mitte) für 2014.
  • Jahresbenutzungsdauer = Jahreswirkarbeit/Jahreshöchstleistung = 500.000 kWh/a / 150 kW = 3.333 h/a
  • Netznutzungsentgelt gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“.
    • Leistungspreis: 68,16 €/kWa; Arbeitspreis: 0,85 ct/kWh.
    • Berechnung:  68,16 €/kWa x 150 kW + 0,85 ct/kWh x 500.000 kWh/a = 14.474,00 €/a
  • Entgelt für die Messung (Mittelspannung), Messstellenbetrieb und Abrechnung gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“, Jahrespreis: 892,68 €/a
  • Summe der Entgelte: 14.474,00 €/a + 892,68 €/a = 15.366,68 €/a
  • Zusätzlich sind zu berücksichtigen: die Mehrkosten gemäß KWK-Gesetz, die Sonderkundenumlage gemäß § 19 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten sowie die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die EAM Netz hat die nach dem Modell der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für alle Netzanschlussebenen ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden an dieser Stelle zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer abzuschließende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV muss bei der BNetzA angezeigt werden und erlangt erst danach ihre Gültigkeit.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige gemeinsam mit der abgeschlossenen Vereinbarung bis zum 30. September des angezeigten Kalenderjahres der BNetzA vorliegen muss. Für den Abschluss der Vereinbarung planen Sie bitte mindestens zwei Kalenderwochen Bearbeitungszeit ein. Vielen Dank!

Das Anzeigeformular sowie weitere wichtige Informationen können dem Internetauftritt der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Die Mustervereinbarung sowie die Zustimmungserklärung des Stromlieferanten als Muster finden Sie hier.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist Letztverbrauchern mit einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und einem Stromverbrauch von über 10 GWh an einer Abnahmestelle ein individuelles Netzentgelte anzubieten. Für die rechts im Downloadbereich veröffentlichten Letztverbraucher im Netzgebiet der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) wurde ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vereinbart und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Energieversorgungsunternehmen müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe an Gemeinden zahlen. Damit erkaufen sie sich das Recht, auf öffentlichem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist im Wesentlichen abhängig von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch in Kilowatt).

Die Konzessionsabgaben sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises.

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.

Seit dem 1. Juni 2010 rechnet die EAM Netz GmbH (davor EnergieNetz Mitte GmbH und E.ON Mitte AG) die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW im Internet unter folgender Adresse veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab:

www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom

Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe vergütet bzw. berechnet.

Die Referenzpreisblätter der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) zur Ermittlung der vermiedenen Netzentgelte nach § 18 Abs. 2 StromNEV gemäß dem Netzentgeltmodernisierungsgesetz (NEMoG) für die Netzgebiete EAM Netz und Landkreis Altenkirchen sind im Downloadbereich zu finden.

Die für die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) von der Bundesnetzagentur festgelegte Erlösobergrenze für das Jahr 2017 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV in Entgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz der EAM umgesetzt worden. Die auf diese Weise gebildeten Entgelte werden ab dem 01. Januar 2017 angewandt. 

Bitte beachten Sie, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Offshore-Haftungsumlage, § 19 StromNEV-Umlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. weitere Umlagen sowie Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus den nachfolgenden Komponenten zusammen:

Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der EAM Netz GmbH.

Das Entgelt wird für die Vorhaltung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebs im Netznutzungsentgelt enthalten.

Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.

Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde (in welcher sich die Entnahmestelle befindet) und der EAM Netz geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.

Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007: 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.

Basisdaten zur Ermittlung der Netzentgelte

Zur Ermittlung des Entgelts für die Netznutzung werden folgende Daten herangezogen:

  • Jahreshöchstleistung: Als Jahreshöchstleistung (Pmax) gilt die höchste innerhalb eines Jahres als viertelstündiger Mittelwert gemessene Leistung in Kilowatt (kW).
  • Jahreswirkarbeit: Die Jahreswirkarbeit (W) gibt die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr (kWh) an.
  • Zur Abrechnung von Jahreshöchstleistung und Jahreswirkarbeit können die Werte aus der Jahresstromabrechnung verwendet werden.
  • Jahresbenutzungsdauer: Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus „Jahreswirkarbeit“ und „Jahreshöchstleistung“.
  • Entnahmestelle: Die Entnahmestelle ist gekennzeichnet durch den Netzbereich und den geografischen Ort, an dem sie an das Netz angeschlossen ist.
  • Netzebenen (Spannungsebenen/Umspannungen):
    • Umspannung Hochspannung/Mittelspannung
    • Mittelspannung (z. B. 20 kV)
    • Umspannung Mittelspannung/Niederspannung
    • Niederspannung (z. B. 0,4 kV)
  • Reservenetzkapazität: Bei Kunden mit eigener Stromerzeugung ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität (als viertelstündiger Wert) in kW erforderlich.

 

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)
  • Basis der Beispielrechnungen ist das Preisblatt der EAM Netz (damals EnergieNetz Mitte) für 2014.
  • Jahresbenutzungsdauer = Jahreswirkarbeit/Jahreshöchstleistung = 500.000 kWh/a / 150 kW = 3.333 h/a
  • Netznutzungsentgelt gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“.
    • Leistungspreis: 68,16 €/kWa; Arbeitspreis: 0,85 ct/kWh.
    • Berechnung:  68,16 €/kWa x 150 kW + 0,85 ct/kWh x 500.000 kWh/a = 14.474,00 €/a
  • Entgelt für die Messung (Mittelspannung), Messstellenbetrieb und Abrechnung gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“, Jahrespreis: 892,68 €/a
  • Summe der Entgelte: 14.474,00 €/a + 892,68 €/a = 15.366,68 €/a
  • Zusätzlich sind zu berücksichtigen: die Mehrkosten gemäß KWK-Gesetz, die Sonderkundenumlage gemäß § 19 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten sowie die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die EAM Netz hat die nach dem Modell der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für alle Netzanschlussebenen ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden an dieser Stelle zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer abzuschließende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV muss bei der BNetzA angezeigt werden und erlangt erst danach ihre Gültigkeit.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige gemeinsam mit der abgeschlossenen Vereinbarung bis zum 30. September des angezeigten Kalenderjahres der BNetzA vorliegen muss. Für den Abschluss der Vereinbarung planen Sie bitte mindestens zwei Kalenderwochen Bearbeitungszeit ein. Vielen Dank!

Das Anzeigeformular sowie weitere wichtige Informationen können dem Internetauftritt der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Die Mustervereinbarung sowie die Zustimmungserklärung des Stromlieferanten als Muster finden Sie hier.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist Letztverbrauchern mit einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und einem Stromverbrauch von über 10 GWh an einer Abnahmestelle ein individuelles Netzentgelte anzubieten. Für die rechts im Downloadbereich veröffentlichten Letztverbraucher im Netzgebiet der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) wurde ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vereinbart und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Energieversorgungsunternehmen müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe an Gemeinden zahlen. Damit erkaufen sie sich das Recht, auf öffentlichem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist im Wesentlichen abhängig von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch in Kilowatt).

Die Konzessionsabgaben sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises.

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.

Seit dem 1. Juni 2010 rechnet die EAM Netz GmbH (davor EnergieNetz Mitte GmbH und E.ON Mitte AG) die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW im Internet unter folgender Adresse veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab:

www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom

Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe vergütet bzw. berechnet.

Die für die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) von der Bundesnetzagentur festgelegte Erlösobergrenze für das Jahr 2016 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV in Entgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz der EAM umgesetzt worden. Die auf diese Weise gebildeten Entgelte werden ab dem 01. Januar 2016 angewandt. 

Bitte beachten Sie, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Offshore-Haftungsumlage, § 19 StromNEV-Umlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. weitere Umlagen sowie Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus den nachfolgenden Komponenten zusammen:

Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der EAM Netz GmbH.

Das Entgelt wird für die Vorhaltung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebs im Netznutzungsentgelt enthalten.

Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.

Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde (in welcher sich die Entnahmestelle befindet) und der EAM Netz geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.

Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007: 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.

Basisdaten zur Ermittlung der Netzentgelte

Zur Ermittlung des Entgelts für die Netznutzung werden folgende Daten herangezogen:

  • Jahreshöchstleistung: Als Jahreshöchstleistung (Pmax) gilt die höchste innerhalb eines Jahres als viertelstündiger Mittelwert gemessene Leistung in Kilowatt (kW).
  • Jahreswirkarbeit: Die Jahreswirkarbeit (W) gibt die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr (kWh) an.
  • Zur Abrechnung von Jahreshöchstleistung und Jahreswirkarbeit können die Werte aus der Jahresstromabrechnung verwendet werden.
  • Jahresbenutzungsdauer: Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus „Jahreswirkarbeit“ und „Jahreshöchstleistung“.
  • Entnahmestelle: Die Entnahmestelle ist gekennzeichnet durch den Netzbereich und den geografischen Ort, an dem sie an das Netz angeschlossen ist.
  • Netzebenen (Spannungsebenen/Umspannungen):
    • Umspannung Hochspannung/Mittelspannung
    • Mittelspannung (z. B. 20 kV)
    • Umspannung Mittelspannung/Niederspannung
    • Niederspannung (z. B. 0,4 kV)
  • Reservenetzkapazität: Bei Kunden mit eigener Stromerzeugung ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität (als viertelstündiger Wert) in kW erforderlich.

 

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)
  • Basis der Beispielrechnungen ist das Preisblatt der EAM Netz (damals EnergieNetz Mitte) für 2014.
  • Jahresbenutzungsdauer = Jahreswirkarbeit/Jahreshöchstleistung = 500.000 kWh/a / 150 kW = 3.333 h/a
  • Netznutzungsentgelt gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“.
    • Leistungspreis: 68,16 €/kWa; Arbeitspreis: 0,85 ct/kWh.
    • Berechnung:  68,16 €/kWa x 150 kW + 0,85 ct/kWh x 500.000 kWh/a = 14.474,00 €/a
  • Entgelt für die Messung (Mittelspannung), Messstellenbetrieb und Abrechnung gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“, Jahrespreis: 892,68 €/a
  • Summe der Entgelte: 14.474,00 €/a + 892,68 €/a = 15.366,68 €/a
  • Zusätzlich sind zu berücksichtigen: die Mehrkosten gemäß KWK-Gesetz, die Sonderkundenumlage gemäß § 19 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten sowie die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die EAM Netz hat die nach dem Modell der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für alle Netzanschlussebenen ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden an dieser Stelle zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer abzuschließende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV muss bei der BNetzA angezeigt werden und erlangt erst danach ihre Gültigkeit.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige gemeinsam mit der abgeschlossenen Vereinbarung bis zum 30. September des angezeigten Kalenderjahres der BNetzA vorliegen muss. Für den Abschluss der Vereinbarung planen Sie bitte mindestens zwei Kalenderwochen Bearbeitungszeit ein. Vielen Dank!

Das Anzeigeformular sowie weitere wichtige Informationen können dem Internetauftritt der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Die Mustervereinbarung sowie die Zustimmungserklärung des Stromlieferanten als Muster finden Sie hier.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Individuelle Netzentgelte gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist Letztverbrauchern mit einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung mit einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 h/a und einem Stromverbrauch von über 10 GWh an einer Abnahmestelle ein individuelles Netzentgelte anzubieten. Für die rechts im Downloadbereich veröffentlichten Letztverbraucher im Netzgebiet der EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) wurde ein individuelles Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV vereinbart und bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) angezeigt.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Energieversorgungsunternehmen müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe an Gemeinden zahlen. Damit erkaufen sie sich das Recht, auf öffentlichem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist im Wesentlichen abhängig von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch in Kilowatt).

Die Konzessionsabgaben sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises.

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.

Seit dem 1. Juni 2010 rechnet die EAM Netz GmbH (davor EnergieNetz Mitte GmbH und E.ON Mitte AG) die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW im Internet unter folgender Adresse veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab:

www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom

Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe vergütet bzw. berechnet.

Die für die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) von der Bundesnetzagentur festgelegte Erlösobergrenze für das Jahr 2015 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV in Entgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz der EAM umgesetzt worden. Die auf diese Weise gebildeten Entgelte werden ab dem 01. Januar 2015 angewandt. 

Bitte beachten Sie, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Offshore-Haftungsumlage, § 19 StromNEV-Umlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. weitere Umlagen sowie Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus den nachfolgenden Komponenten zusammen:

Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der EAM Netz GmbH.

Das Entgelt wird für die Vorhaltung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebs im Netznutzungsentgelt enthalten.

Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.

Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde (in welcher sich die Entnahmestelle befindet) und der EAM Netz geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.

Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007: 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.

Basisdaten zur Ermittlung der Netzentgelte

Zur Ermittlung des Entgelts für die Netznutzung werden folgende Daten herangezogen:

  • Jahreshöchstleistung: Als Jahreshöchstleistung (Pmax) gilt die höchste innerhalb eines Jahres als viertelstündiger Mittelwert gemessene Leistung in Kilowatt (kW).
  • Jahreswirkarbeit: Die Jahreswirkarbeit (W) gibt die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr (kWh) an.
  • Zur Abrechnung von Jahreshöchstleistung und Jahreswirkarbeit können die Werte aus der Jahresstromabrechnung verwendet werden.
  • Jahresbenutzungsdauer: Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus „Jahreswirkarbeit“ und „Jahreshöchstleistung“.
  • Entnahmestelle: Die Entnahmestelle ist gekennzeichnet durch den Netzbereich und den geografischen Ort, an dem sie an das Netz angeschlossen ist.
  • Netzebenen (Spannungsebenen/Umspannungen):
    • Umspannung Hochspannung/Mittelspannung
    • Mittelspannung (z. B. 20 kV)
    • Umspannung Mittelspannung/Niederspannung
    • Niederspannung (z. B. 0,4 kV)
  • Reservenetzkapazität: Bei Kunden mit eigener Stromerzeugung ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität (als viertelstündiger Wert) in kW erforderlich.

 

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)
  • Basis der Beispielrechnungen ist das Preisblatt der EAM Netz (damals EnergieNetz Mitte) für 2014.
  • Jahresbenutzungsdauer = Jahreswirkarbeit/Jahreshöchstleistung = 500.000 kWh/a / 150 kW = 3.333 h/a
  • Netznutzungsentgelt gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“.
    • Leistungspreis: 68,16 €/kWa; Arbeitspreis: 0,85 ct/kWh.
    • Berechnung:  68,16 €/kWa x 150 kW + 0,85 ct/kWh x 500.000 kWh/a = 14.474,00 €/a
  • Entgelt für die Messung (Mittelspannung), Messstellenbetrieb und Abrechnung gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“, Jahrespreis: 892,68 €/a
  • Summe der Entgelte: 14.474,00 €/a + 892,68 €/a = 15.366,68 €/a
  • Zusätzlich sind zu berücksichtigen: die Mehrkosten gemäß KWK-Gesetz, die Sonderkundenumlage gemäß § 19 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten sowie die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die EAM Netz hat die nach dem Modell der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für alle Netzanschlussebenen ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden an dieser Stelle zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer abzuschließende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV muss bei der BNetzA angezeigt werden und erlangt erst danach ihre Gültigkeit.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige gemeinsam mit der abgeschlossenen Vereinbarung bis zum 30. September des angezeigten Kalenderjahres der BNetzA vorliegen muss. Für den Abschluss der Vereinbarung planen Sie bitte mindestens zwei Kalenderwochen Bearbeitungszeit ein. Vielen Dank!

Das Anzeigeformular sowie weitere wichtige Informationen können dem Internetauftritt der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Die Mustervereinbarung sowie die Zustimmungserklärung des Stromlieferanten als Muster finden Sie hier.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Energieversorgungsunternehmen müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe an Gemeinden zahlen. Damit erkaufen sie sich das Recht, auf öffentlichem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist im Wesentlichen abhängig von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch in Kilowatt).

Die Konzessionsabgaben sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises.

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.

Seit dem 1. Juni 2010 rechnet die EAM Netz GmbH (davor EnergieNetz Mitte GmbH und E.ON Mitte AG) die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW im Internet unter folgender Adresse veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab:

www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom

Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe vergütet bzw. berechnet.

Die für die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) von der Bundesnetzagentur festgelegte Erlösobergrenze für das Jahr 2014 ist gemäß § 17 Abs. 1 ARegV in Entgelte für den Zugang zum Stromverteilernetz der EAM umgesetzt worden. Die auf diese Weise gebildeten Entgelte werden ab dem 01. Januar 2014 angewandt. 

Bitte beachten Sie, dass etwaige Mehrkosten gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Offshore-Haftungsumlage, § 19 StromNEV-Umlage, Umlage für abschaltbare Lasten und ggf. weitere Umlagen sowie Konzessionsabgaben und Umsatzsteuer nicht in den Netzentgelten enthalten sind.

Die zu entrichtenden Entgelte setzen sich aus den nachfolgenden Komponenten zusammen:

Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt richtet sich nach der Entnahmestelle der elektrischen Energie aus dem Netz der EAM Netz GmbH.

Das Entgelt wird für die Vorhaltung, den Bau, die Instandhaltung und den Betrieb von Stromverteilungsanlagen entrichtet. Des Weiteren sind das Entgelt für die Nutzung der vorgelagerten Netze sowie die bei der Übertragung von elektrischer Energie entstehenden Verluste und die Systemdienstleistungen zur Gewährleistung des Netzbetriebs im Netznutzungsentgelt enthalten.

Entgelt für Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung)

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb (inkl. Messdienstleistung) richten sich nach den technischen Anforderungen an der Entnahmestelle entsprechend der Stromnetzzugangsverordnung.

Konzessionsabgabe

Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem zwischen der Gemeinde (in welcher sich die Entnahmestelle befindet) und der EAM Netz geschlossenen Konzessionsvertrag in Verbindung mit der Konzessionsabgabenverordnung.

Mehrkosten durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG)

Die Mehrkosten durch das KWKG werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Umsatzsteuer

Die gesetzliche Umsatzsteuer wird mit dem jeweils gültigen Satz (seit 1.1.2007: 19%) auf die Summe der vom dritten Unternehmen bzw. Netzkunden zu entrichtenden Entgelte hinzugerechnet.

Basisdaten zur Ermittlung der Netzentgelte

Zur Ermittlung des Entgelts für die Netznutzung werden folgende Daten herangezogen:

  • Jahreshöchstleistung: Als Jahreshöchstleistung (Pmax) gilt die höchste innerhalb eines Jahres als viertelstündiger Mittelwert gemessene Leistung in Kilowatt (kW).
  • Jahreswirkarbeit: Die Jahreswirkarbeit (W) gibt die verbrauchten Kilowattstunden pro Jahr (kWh) an.
  • Zur Abrechnung von Jahreshöchstleistung und Jahreswirkarbeit können die Werte aus der Jahresstromabrechnung verwendet werden.
  • Jahresbenutzungsdauer: Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus „Jahreswirkarbeit“ und „Jahreshöchstleistung“.
  • Entnahmestelle: Die Entnahmestelle ist gekennzeichnet durch den Netzbereich und den geografischen Ort, an dem sie an das Netz angeschlossen ist.
  • Netzebenen (Spannungsebenen/Umspannungen):
    • Umspannung Hochspannung/Mittelspannung
    • Mittelspannung (z. B. 20 kV)
    • Umspannung Mittelspannung/Niederspannung
    • Niederspannung (z. B. 0,4 kV)
  • Reservenetzkapazität: Bei Kunden mit eigener Stromerzeugung ist zusätzlich die Höhe der bestellten Reservenetzkapazität (als viertelstündiger Wert) in kW erforderlich.

 

Rechenbeispiel zur Ermittlung des Netznutzungsentgeltes anhand der folgenden Basisdaten des Kunden:

  • Jahreshöchstleistung: 150 kW
  • Jahreswirkarbeit: 500.000 kWh
  • Entnahme in Mittelspannung (kundeneigene Transformatorstation Mittel-/Niederspannung)
  • Basis der Beispielrechnungen ist das Preisblatt der EAM Netz (damals EnergieNetz Mitte) für 2014.
  • Jahresbenutzungsdauer = Jahreswirkarbeit/Jahreshöchstleistung = 500.000 kWh/a / 150 kW = 3.333 h/a
  • Netznutzungsentgelt gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“.
    • Leistungspreis: 68,16 €/kWa; Arbeitspreis: 0,85 ct/kWh.
    • Berechnung:  68,16 €/kWa x 150 kW + 0,85 ct/kWh x 500.000 kWh/a = 14.474,00 €/a
  • Entgelt für die Messung (Mittelspannung), Messstellenbetrieb und Abrechnung gemäß Preisblatt „Kunden mit registrierender Leistungsmessung“, Jahrespreis: 892,68 €/a
  • Summe der Entgelte: 14.474,00 €/a + 892,68 €/a = 15.366,68 €/a
  • Zusätzlich sind zu berücksichtigen: die Mehrkosten gemäß KWK-Gesetz, die Sonderkundenumlage gemäß § 19 StromNEV, die Offshore-Haftungsumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten sowie die Konzessionsabgabe und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.

Individuelle Netzentgelte gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV

Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ist die EAM Netz GmbH (vorher EnergieNetz Mitte GmbH) verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.

Die EAM Netz hat die nach dem Modell der Bundesnetzagentur ermittelten Hochlastzeitfenster für die vier Jahreszeiten für alle Netzanschlussebenen ermittelt und stellt diese Hochlastzeitfenster ihren Netzkunden an dieser Stelle zur Verfügung.

Die mit dem Netznutzer abzuschließende Vereinbarung über ein reduziertes Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV muss bei der BNetzA angezeigt werden und erlangt erst danach ihre Gültigkeit.

Wichtiger Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Anzeige gemeinsam mit der abgeschlossenen Vereinbarung bis zum 30. September des angezeigten Kalenderjahres der BNetzA vorliegen muss. Für den Abschluss der Vereinbarung planen Sie bitte mindestens zwei Kalenderwochen Bearbeitungszeit ein. Vielen Dank!

Das Anzeigeformular sowie weitere wichtige Informationen können dem Internetauftritt der Bundesnetzagentur entnommen werden.

Die Mustervereinbarung sowie die Zustimmungserklärung des Stromlieferanten als Muster finden Sie hier.

Mit Beginn der dritten Regulierungsperiode entfällt das separate Preisblatt für den Landkreis Altenkirchen und somit die separate Veröffentlichung des Hochlastzeitfensters. Das Dokument „Hochlastzeitfenster 2020“ gilt für das gesamte Netzgebiet der EAM Netz.

Energieversorgungsunternehmen müssen eine sogenannte Konzessionsabgabe an Gemeinden zahlen. Damit erkaufen sie sich das Recht, auf öffentlichem Grund Versorgungsleitungen zu verlegen und zu betreiben. Die Höhe der Konzessionsabgaben ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt.

Die Höhe der zu zahlenden Konzessionsabgabe ist im Wesentlichen abhängig von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Jahresverbrauch in Kilowatt).

Die Konzessionsabgaben sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises.

Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten diese Differenzmenge.

Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zugrunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten in Rechnung.

Seit dem 1. Juni 2010 rechnet die EAM Netz GmbH (davor EnergieNetz Mitte GmbH und E.ON Mitte AG) die Mehr-/Mindermengen mit den vom BDEW im Internet unter folgender Adresse veröffentlichten SLP-Jahres-Mehr-/Mindermengenpreisen ab:

www.bdew.de/energie/mehr-mindermengenabrechnung-strom

Die Mehr- oder Mindermengen werden zzgl. EEG-Umlage und Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe vergütet bzw. berechnet.