Schwachlastregelung & Zählzeitdefinitionen
Schwachlastregelung
Im Netzgebiet der EAM Netz gilt täglich eine Schwachlastzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr.
Folgende Sonderregelungen gibt es:
| Ort | Vorgel. Netzbetreiber | Schwachlastzeit |
| Ortsteile Bodes und Fischbach in 36282 Hauneck | OsthessenNetz GmbH | 20:30 bis 06:30 Uhr |
| Ortsteil Erdmannrode in 36277 Schenklengsfeld | OsthessenNetz GmbH | 20:30 bis 06:30 Uhr |
| Stadtteil Wichmannshausen in 36205 Sontra | Stadtwerke Eschwege GmbH | 21:00 bis 06:00 Uhr |
| Landkreis Altenkirchen (Westerwald) | Westnetz GmbH | 23:00 bis 05:00 Uhr |
Die während der Schwachlastzeit bezogene elektrische Arbeit (Schwachlastarbeit) wird durch einen Zweitarifzähler gemessen und gesondert angezeigt. Die Umschaltung des Zweitarifzählers erfolgt in der Regel durch Rundsteuerung (bzw. Schaltuhren). Schaltuhren werden nicht auf Sommerzeit umgestellt.
Beliefert der Lieferant Tarifkunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung im Rahmen eines Schwachlasttarifs oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom), wird der Netzbetreiber mit dem Netzentgelt für Entnahmen im Rahmen eines Schwachlasttarifs bzw. zeitvariablen Tarifs nur den nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung maximal zulässigen Höchstbetrag an Konzessionsabgabe vom Lieferanten fordern.
Information der Zählzeiten gem. § 7 Nr. 11 Netznutzungsvertrag
Die BNetzA-Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom (BK6-20-160) hat in Verbindung mit der Mitteilung Nr. 2 (Erforderliche Übergangsregelungen zur Festlegung zur Weiterentwicklung der Netzzugangsbedingungen Strom) festgelegt, dass der Netzbetreiber die Informationen über die Zählzeiten auf der Internetseite zu veröffentlichen hat.
Zählzeiten des NB bei Messtechnik kME und mME entspricht SLP-Schaltzeiten für Schwachlastregelung (siehe oben stehende Angaben)
Zählzeiten des NB bei Messtechnik iMS
06:00 - 22:00 Uhr
22:00 – 06:00 Uhr
Besondere Regelungen und Voraussetzungen
Sofern Kunden in unserem Netzgebiet mit Schwachlaststrom beliefert werden, sind folgende Hinweise zu beachten:
- Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Lieferanten vorab einen entsprechenden Nachweis über die Kunden, die mit einem Schwachlasttarif abgerechnet werden, zu erhalten. Dieser Nachweis ist auf Verlangen und nach Wahl des Netzbetreibers vor Belieferung in geeigneter Form (z. B. Kundenverträge oder Wirtschaftsprüfertestat) zu erbringen.
- Weiterhin ist das Vorhandensein eines Schwachlasttarifs Voraussetzung, der in der Preisspreizung größer ist, als die Differenz zwischen der hohen gemeindegrößenabhängigen Konzessionsabgabe (KAV § 2 (2) Nr.1b) und der Konzessionsabgabe für Lieferungen in der Schwachlastzeit (KAV § 2 (2) Nr.1a).
- Die technische Voraussetzung zur Erfassung der Schwachlastmengen muss gegeben sein (Doppeltarifzähler). Die Schwachlastanmeldung muss sich auf ein Niedertarif-Zählwerk beziehen. Wenn diese ohne Angabe eines Zählwerkes eingeht, wird der normale KA-Satz bestätigt.
- Wir als Netzbetreiber können im Vorfeld nicht wissen, welche Strompreisregelung der Lieferant mit seinen Kunden im Einzelnen abgeschlossen hat. Daher ist es notwendig, die Marktlokationen, welche über einen entsprechenden Schwachlasttarif beliefert werden, im Rahmen der elektronischen Marktkommunikation, bei der Anmeldung oder ggf. im Nachgang mittels einer Stammdatenänderung, mit dem entsprechenden Qualifier in der UTILMD-Nachricht an uns zu melden.
- Voraussetzung neben der GPKE-konformen Meldung ist, dass an der betreffenden Entnahmestelle der Schwachlast-Verbrauch gemäß den veröffentlichten Schwachlastzeiten des Netzbetreibers gesondert gemessen wird; eine rechnerische Ermittlung der Schwachlastmenge sowie eine rückwirkende Verrechnung ist ausgeschlossen.
Schwachlastbestätigung
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Schwachlast-KA können Sie mittels einer Bestätigung erklären. Diese haben wir Ihnen als Muster zum Download bereitgestellt: